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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1993, Az.: 1 StR 886/92

Beurteilung; Einfügung in die Beweislage; Gespräche; Verteidigung; Strafkammer; Beweisthema

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.04.1993
Aktenzeichen
1 StR 886/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12210
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1993, 500
  • NStZ 1993, 447-448 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Beurteilung und Einfügung in die Beweislage von Gesprächen, die zu den unmittelbar beweiserheblichen Tatsachen geführt worden sind, als Beweisthema ist allein von der Strafkammer durchzuführen.

2. Nimmt die Strafkammer an, daß Gespräche eines solchen Inhaltes wie von der Verteidigung behauptet geführt worden sind, muß sie dennoch nicht zwingend davon ausgehen, daß das tatsächlich erfolgte Verhalten des Angeklagten diesen Gesprächen entsprochen hat.

Gründe

1

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Urkundenfälschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt und seinen Pkw eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

2

II. Die Verteidigung hatte für den Fall, daß die Strafkammer den Angeklagten als Täter, nicht als Gehilfen bestrafen wolle, den Hilfsantrag gestellt, einige Personen als Zeugen unter anderem zu dem folgenden Beweisthema zu vernehmen:

3

"In verschiedenen Gesprächen der nachgenannten Zeugen mit G. im November und Dezember 1991, in den Gaststätten von M. und H., in Augsburg, wurde deutlich, daß

4

- ... G. lediglich C. bei dessen Drogengeschäft behilflich sein wollte, ohne eigenes Interesse daran

5

- G. die Besprechungen mit dem Aufkäufer und seinen Mittelsmännern für C. führte, weil es so von M., H. und O./O. verlangt worden war

6

- ... ."

7

Das Landgericht lehnte den Antrag im Urteil unter anderem mit der Begründung ab, es unterstelle als wahr, "daß bei diesen Gesprächen alles das - insbesondere durch den Angeklagten G. - zur Sprache kam ("wurde deutlich"), was der Beweisantrag nach dem "daß" im einzelnen behauptet".

8

Die Revision rügt, das Landgericht habe sich nicht an die Wahrunterstellung gehalten; denn es gehe im Urteil von der Täterschaft G.'s und lediglich der Beihilfe C.'s aus.

9

Die Rüge ist nicht begründet. Zunächst erscheint fraglich, ob die im Antrag enthaltene Behauptung die Bestimmtheit aufweist, die ein Beweisantrag voraussetzt. Es wurden nicht bestimmte Äußerungen bestimmter Personen unter Beweis gestellt, sondern es wurde erstrebt, von den genannten Zeugen eine zusammenfassende Deutung und Würdigung des Inhalts verschiedener Gespräche zu erfragen, die in den Monaten November und Dezember 1991 in zwei Gaststätten geführt worden waren ("wurde deutlich"). Indes mag das dahinstehen, da jedenfalls kein Widerspruch zwischen Wahrunterstellung und Urteil besteht.

10

Beweisthema - und damit Gegenstand der Wahrunterstellung - waren nicht die unmittelbar beweiserheblichen Tatsachen selbst (G. wollte lediglich behilflich sein; G. führte die Besprechungen für C.), sondern die zu diesem Themenkreis geführten Gespräche. Das hat die Strafkammer richtig gesehen. Ging es aber nur um die Gespräche, so war deren Bewertung und Einstellung in das Beweisgefüge Sache der Strafkammer. Wenn sie unterstellte, Gespräche des von der Verteidigung behaupteten Inhalts seien geführt worden, so war sie doch nicht gehalten, davon auszugehen, das tatsächliche Handeln des Angeklagten habe diesen Gesprächen entsprochen. Dieses tatsächliche Handeln festzustellen, war vielmehr Sache umfassender Würdigung sämtlicher Indizien. Dieser Aufgabe ist das Landgericht ohne Rechtsfehler nachgekommen. Im Hinblick auf die sonstige Beweislage stellt es keinen Fehler dar, daß das Landgericht sich mit den als wahr unterstellten Gesprächen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat.

11

Hieran ändert nichts, daß M. und H. teilweise als Zeugen für eigenes Handeln benannt waren ("weil es so von M., H. ... verlangt worden war"). Auch wenn diese Zeugen das im Antrag genannte Verlangen geäußert hatten, bedeutete das nicht, C. sei - entgegen der landgerichtlichen Beweiswürdigung - tatsächlich der Geschäftsherr, G. der Gehilfe gewesen.

12

III. Auch im übrigen hat die Prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben:

13

Die Rüge, der Grundsatz der Öffentlichkeit sei verletzt (Revisionsbegründung vom 14. Oktober 1992, Nr. 1), scheitert schon daran, daß die Anordnung des Vorsitzenden nicht mitgeteilt wird.

14

Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten (Revisionsbegründung Nr. 2) wurde vom Landgericht nach Anhörung der Landgerichtsärztin (die ihrerseits bei der Vollzugsanstalt Erkundigungen eingezogen hatte) ohne Fehler bejaht.

15

§ 265 StPO (Revisionsbegründung Nr. 3) ist nicht verletzt. Im Anklagesatz ist die Vereinbarung des Angeklagten mit dem Kaufinteressenten enthalten, "daß er diesem am kommenden Wochenende 5 kg Heroin zum Preis von 70 bis 80.000,- DM pro kg liefern werde"; das war ohne Zweifel Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs.

16

Mangels Angabe, was die genannten Personen als Zeugen hätten bekunden sollen und können, ist die Aufklärungsrüge (Revisionsbegründung Nr. 4) unzulässig.

17

Hinsichtlich der Zeugen A und B (Revisionsbegründung Nr. 5) nimmt das Landgericht ohne Rechtsfehler Unerreichbarkeit an. Auch die Auffassung des Landgerichts, der Zeuge C sei völlig ungeeignet, ist in diesem Fall - da die zu beweisende Tatsache ein Negativum war - nicht zu beanstanden.

18

Die in der Revisionsbegründung mit Nr. 6 bezeichnete Rüge ist oben unter II behandelt.

19

Auch die Sachbeschwerde (Revisionsbegründung Nr. 7) deckt keinen Rechtsfehler auf. Denkgesetze sind nicht verletzt, die Beweiswürdigung ist auch sonst nicht fehlerhaft.