Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.07.2003, Az.: IX ZB 10/03
Festsetzung einer leistungsangemessenen Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Genereller Zuschlag aufgrund eines für Verfügungen des Schuldners angeordneten Zustimmungsvorbehalts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.07.2003
- Aktenzeichen
- IX ZB 10/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 23575
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 19.12.2002
- AG Oldenburg
Rechtsgrundlagen
- § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO
- § 11 Abs. 1 InsVV
Fundstellen
- BB 2003, 2087 (Volltext mit amtl. LS)
- BGHR 2003, 1241
- BGHReport 2003, 1241
- DB 2003, IX Heft 34 (Kurzinformation)
- DStR 2003, XIV Heft 40 (Kurzinformation)
- DStZ 2005, 208 (Kurzinformation)
- DStZ 2004, 100 (Kurzinformation)
- DZWIR 2003, 475 (Volltext mit amtl. LS)
- InVo 2003, 464-465 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 2003, 578 (amtl. Leitsatz)
- JZ Information 2003, 578* (amtl. Leitsatz)
- KTS 2004, 73-74 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 2003, 1441 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 2003, 1417 (Volltext mit amtl. LS)
- NZI 2003, 549 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 2003, II Heft 10 (Kurzinformation)
- Rpfleger 2003, 608 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 2003, 1871 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 2003, 1612 (Volltext mit amtl. LS)
- ZInsO 2003, 748-749 (Volltext mit amtl. LS)
- ZVI 2003, 430-431 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat das Insolvenzgericht angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, rechtfertigt dies bei der gesonderten Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters keinen generellen Zuschlag von 10 % auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters (Ergänzung zum Senatsbeschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, z.V.b.).
In dem Insolvenzverfahren
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 17. Juli 2003
durch
die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
beschlossen
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2002 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 5. Dezember 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO bestellt. Der Schuldner betrieb eine Arztpraxis mit 14 Mitarbeitern. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Februar 2002 eröffnet.
Der Antragsteller hat beantragt, seine Vergütung in Höhe von 9.948,45 Euro festzusetzen; dies entspricht 35 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 7.271,75 Euro festgesetzt und ist dabei von einem Bruchteil von 25 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters ausgegangen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO statthafte sowie gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die Vorinstanzen haben auf ihre ständige Praxis verwiesen, wonach für den vorläufigen Verwalter eine Nettovergütung in Höhe von 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt werde. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde darauf aufmerksam, dass für den vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt sowohl in der Rechtsprechung (OLG Dresden ZIP 2002, 1365, 1366; LG Wiesbaden InVo 2000, 165; AG Potsdam DZWIR 2001, 259) als auch im Schrifttum (MünchKomm-InsO/Nowak, § 11 InsVV Rn. 12; Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 11 Rn. 14) generell eine Erhöhung auf 35 % befürwortet werde.
2.
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Eine feste Regelvergütung für eine bestimmte abstrakte Form der vorläufigen Verwaltung gibt es nicht.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV soll die - gesondert festzusetzende - Vergütung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Nach Satz 3 sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Damit sind die Vergütungsregeln für den Insolvenzverwalter im Rahmen der §§ 10, 11 Abs. 1 InsVV nicht schematisch, sondern in einer den Besonderheiten angepassten Weise auf den vorläufigen Insolvenzverwalter zu übertragen (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2000 - IX ZB 105/00, ZIP 2001, 296, 300; v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460). Der Senat hat es zwar im Ausgangspunkt für angemessen gehalten, dem vorläufigen Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters zuzubilligen (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, z.V.b.). Er hat es aber abgelehnt, Zuschläge entsprechend der mit der Bestellung verliehenen typisierten Rechtsmacht vorzunehmen, und demgemäß einen Regelsatz von 50 % der Vergütung des endgültigen Verwalters als Vergütung für den "starken" vorläufigen Verwalter verworfen (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003). Auch für die Höhe der Vergütung des "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt ist entscheidend die konkrete Art und Weise, wie der vorläufige Verwalter von seinen Befugnissen Gebrauch gemacht hat. Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muss im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) in Beziehung gesetzt werden (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 a.a.O.; ebenso OLG Braunschweig NZI 2000, 321 [OLG Braunschweig 22.03.2000 - 2 W 269/99]; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 11 Rn. 33, 53 ff). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit sind, bezogen auf den Ausgangssatz von 25 %, Zu- oder Abschläge in Betracht zu ziehen.
3.
Den Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung hat das Beschwerdegericht nicht in Frage gestellt. Es hat vielmehr die festgesetzte Vergütung für leistungsangemessen gehalten. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Da der Antragsteller seinen Vergütungsantrag nicht - auch nicht hilfsweise - auf die konkret von ihm entfalteten Tätigkeiten gestützt hat, sondern 35 % als "Regelvergütung" hat durchsetzen wollen, fehlt es an hinreichendem Vortrag dazu, wie aufwändig die vorläufige Verwaltung im vorliegenden Fall war. Der Antragsteller hat lediglich geltend gemacht, sein Arbeits- und Verwaltungsaufwand sei - auch gemessen an dem, was ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt üblicherweise leiste - überdurchschnittlich hoch gewesen. Es sei ein Betrieb mit 14 Mitarbeitern über einen Zeitraum von fünf Monaten fortgeführt worden, sodass das Insolvenzverfahren habe eröffnet werden können. Im Eröffnungsstatus seien Aktiva in Höhe von 147.500 Euro festgestellt worden. Demgegenüber hat der Schuldner eingewandt, bei der Verwaltung der Arztpraxis seien hauptsächlich die Abrechnungen der ärztlichen Leistungen mit der Privatrechnungsstelle und der kassenärztlichen Vereinigung angefallen. Diese Abrechungen sowie die Buchhaltung hätten ausschließlich er und das bei ihm angestellte Personal vorgenommen. Der Antragsteller sei nur bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs tätig geworden. Diese Aufgabe habe er "von seinem Schreibtisch aus" erledigen können. Dem ist der Antragsteller im Wesentlichen nicht entgegengetreten.
Streitwertbeschluss:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.676,70 EUR festgesetzt.