Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1955, Az.: VI ZR 188/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.10.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 188/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12931
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 11.05.1954
Rechtsgrundlage
- § 9 StVO a.F.
Fundstelle
- NJW 1955, 1837 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg,
Prozessgegner
1. die Firma Heinrich A. B. in H., B.strasse ...,
2. den Reisenden Heinz S. in V., A.,
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff der "geschlossenen Ortschaft" im Sinne des § 9 StVO in der Fassung vom 3. Oktober 1939 (RGBl I S 1988).
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Bode, Dr. Hauß und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des klagenden Landes wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 11. Mai 1954 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 15. April 1950 bog der Lehrer Ernst Sp. in Ahlhorn von dem rechts neben der Bundesstrasse 213 entlang führenden Radweg nach links über die Strasse ab, um vor ein auf der linken Strassenseite gelegenes Geschäft zu fahren. Dabei wurde er von dem ihm folgenden, der Erstbeklagten gehörenden, vom Zweitbeklagten gesteuerten Personenkraftwagen angefahren und so erheblich verletzt, dass er zwei Tage darauf verstarb.
Das klagende Land zahlt an die Witwe Sp. ein Witwengeld und verlangt gemäss § 139 DBG von den Beklagten die Hälfte seiner Leistungen an die Witwe ersetzt. Es meint, der Zweitbeklagte habe den Unfall auch dann, wenn. Sp. vor dem Überqueren der Strasse kein Zeichen gegeben haben sollte, mindestens zur Hälfte dadurch mitverschuldet, dass er übermässig schnell gefahren sei. Die Unfallstelle habe zwischen den beiden an der Bundesstrasse aufgestellten gelben Ortstafeln der Ortschaft Ahlhorn gelegen. Nach der damaligen Fassung des § 9 StVO hätte daher der Zweitbeklagte höchstens mit einer Geschwindigkeit von 40 st/km fahren dürfen. Er habe aber eine Geschwindigkeit von mindestens 60 st/km gehabt und hierauf sei der Unfall zurückzuführen.
Das Land hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz in Höhe von 2.771,14 DM nebst Zinsen verlangt, ferner die Feststellung ihrer gesamtschuldnerischen Verpflichtung begehrt, allen weiteren, ihm aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zur Hälfte zu ersetzen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und behauptet, der Zweitbeklagte habe infolge der offenen Bauweise an der Unfallstelle nicht erkennen können, dass er sich in einer geschlossenen Ortschaft befand und deshalb ohne Verschulden annehmen dürfen, dass er die damals in geschlossenen Ortschaften zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 40 st/km nicht einzuhalten brauchte. Bei seiner Geschwindigkeit von 50 bis 60 st/km sei es ihm aber unmöglich gewesen, den Zusammenstoss zu vermeiden, denn Sprung habe kurz vor dem Kraftwagen, ohne seine beabsichtigte Richtungsänderung anzuzeigen und ohne die vom Zweitbeklagten abgegebenen Warnsignale zu beachten, plötzlich die Strasse überquert.
Das Landgericht hat die Zahlungsklage gegen beide Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auch der Feststellungsklage entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen den Zweitbeklagten abgewiesen. Mit der Revision verfolgt das Land weiter die Verurteilung des Zweitbeklagten. Dieser beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Beklagten, Sp. habe, ohne seine beabsichtigte Richtungsänderung anzuzeigen, die Strasse überquert, vom klagenden Land für zugestanden angesehen (§ 288 ZPO). Das Land habe erstmals in der Berufungsinstanz nach Abschluss der Beweisaufnahme behauptet, Sp. habe seine Richtungsänderung vorher angezeigt. Damit könne es schon deshalb nicht mehr gehört werden, weil es sich in der Klageschrift auf den Inhalt der Strafakten bezogen habe, wonach die einzigen unmittelbaren Unfallzeugen Ba. und Frau Hi. einwandfrei bekundet haben, Sp. habe kein Zeichen gegeben und weil nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils das Land selbst sich darauf berufen habe, der Zweitbeklagte sei, als Sp. zum Überqueren der Strasse ansetzte, mit seinem Kraftwagen noch so weit entfernt gewesen, dass Sprung keine Veranlassung gehabt habe, seine Richtungsänderung anzuzeigen. Damit habe das Land die Behauptung der Beklagten, Sp. sei ohne Richtungsänderungsanzeige abgebogen, zugestanden und an dieses Geständnis sei das Land gemäss § 290 ZPO gebunden.
2.
Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen eines das Land bindenden Geständnisses im Sinne des § 288 ZPO verkannt.
Die Behauptung des Zweitbeklagten, Sp. sei, in derselben Richtung wie er fahrend, ohne seine Richtungsänderung anzuzeigen, plötzlich nach links abgebogen, betrifft eine dem klagenden Land ungünstige Tatsache, die geeignet ist, die Haftpflicht des Zweitbeklagten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 KrfzG auszuschliessen oder sie zumindest zu mindern. Sie bedarf keines Beweises, wenn sie im Laufe des Rechtsstreits vom klagenden Land bei einer mündlichen Verhandlung oder zu Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden ist. Ausdrücklich zugestanden hat das Land diese Behauptung nicht. Das setzt § 288 ZPO auch nicht voraus. Das Land hat aber, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, die Behauptung des Zweitbeklagten auch nicht durch den in den mündlichen [xxxxx]
nicht zugestanden hat, muss die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem es unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden obliegt, ob die Behauptung des Zweitbeklagten, Sp. habe die Richtungsänderung vorher nicht angezeigt, für wahr oder für nicht wahr zu er achten ist (§ 286 ZPO).
II.
Für die neue Verhandlung sei in sachlichrechtlicher Hinsicht folgendes bemerkt:
1.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Zweitbeklagte habe bei seiner Geschwindigkeit von 55-60 st/km den Zusammenstoss mit dem plötzlich vor den Kraftwagen fahrenden Sp. nicht vermeiden können. Es hat die Entscheidung, ob der Zweitbeklagte sich entlastet habe (§ 18 Abs. 1 Satz 2 KrfzG) davon abhängig gemacht, ob er sich für berechtigt halten durfte, an der Unfallstelle mit einer höheren Geschwindigkeit als 40 st/km zu fahren. Das hat es bejaht. Es komme nicht darauf an, dass sich die Unfallstelle zwischen den gelben Ortstafeln des Ortes Ahlhorn befunden habe. § 9 Abs. 5 StVO, wonach als geschlossene Ortschaft der Bereich zwischen den gelben Ortstafeln anzusehen ist, habe zur Zeit des Unfalls noch nicht gegolten. Zwar sei damals für Personenkraftwagen die Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften auf 40 st/km begrenzt, jedoch nicht eindeutig bestimmt gewesen, was als geschlossene Ortschaft anzusehen war. In Übereinstimmung mit der im Schrifttum und der Rechtsprechung überwiegenden Auffassung sei deshalb davon auszugehen, dass es damals von der örtlichen Beschaffenheit abhing, ob eine Unfallstelle innerhalb einer geschlossenen Ortschaft lag oder nicht. Auf die Erläuterung des Chefs der Deutschen Polizei im Runderlass vom 30. Mai 1939, geschlossene Ortschaft im Sinne des § 9 sei der Bereich zwischen den gelben Ortstafeln, könne es nicht ankommen, denn der Chef der Polizei sei zu Änderungen des Inhalts des § 9 StVO nicht befugt gewesen.
Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht auf Grund einer Ortsbesichtigung festgestellt, ein ortsfremder Fahrer, wie der Zweitbeklagte, habe nicht erkennen können, dass die gelben Ortstafeln in Ahlhorn dazu bestimmt sein sollten, den Bereich des geschlossenen Ortsteils abzugrenzen. Die rechte Tafel sei schon in einer grösseren Entfernung vor Beginn des geschlossenen Ortsteils aufgestellt gewesen. Erst in der Bahnhofsgegend habe ein Ortsfremder erkennen können, dass er sich in einer geschlossenen Ortschaft befand. 500 bis 600 m vor der Unfallstelle aber habe er schon wieder annehmen können, den geschlossenen Ortsteil bereits durchfahren zu haben. Somit sei die Geschwindigkeit des Zweitbeklagten an der Unfallstelle nicht zu hoch gewesen.
2.
Dem angefochtenen Urteil ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Berufungsgericht eine höhere Geschwindigkeit als 40 st/km an der Unfallstelle für damals erlaubt hält oder ob es dem Zweitbeklagten aus dem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nur keinen Vorwurf machen will. Lag die Unfallstelle ausserhalb des Bereichs der geschlossenen Ortschaft und galt infolgedessen dort die Geschwindigkeitsbegrenzung des § 9 Abs. 1 a StVO a.F. nicht, so kann der Zweitbeklagte auch nicht schuldhaft dieser Bestimmung zuwider gehandelt haben. Deshalb kommt es zunächst darauf an, was unter einer geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 9 StVO a.F. zu verstehen ist und ob die Unfallstelle innerhalb der geschlossenen Ortschaft lag.
In dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 1952 - III ZR 284/51 - (BGH 4, 360) ist mangels einer damals in der Straßenverkehrsordnung und in der Strassenverkehrszulassungssrdnung enthalten gewesenen gesetzlichen Bestimmung des Begriffs der "geschlossenen Ortschaft" als Anhalt für die Auslegung der Begriff der "geschlossenen Ortslage" in § 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Strassenwesens und der Strassenverwaltung vom 7. Dezember 1934 (RGBl I S. 1237) verwertet. Danach ist "geschlossene Ortslage" der Teil des Gemeindebezirks, "der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend mit Wohnhäusern, gewerblichen oder öffentlichen Bauten bedeckt ist; einzelne unbebaute Baustellen, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht". Weiter ist in dem Urteil ausgeführt: Die Dienstanweisung zur Durchführung der Strassenverkehrszulassungsordnung und der Strassenverkehrsordnung zu § 9 StVO und der Runderlass des Chefs der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern vom 30. Mai 1939 (RMinBl Innere Verwaltung 1227) zu § 9 StVO, nach denen für die Anwendung der Vorschriften über Höchstgeschwindigkeiten die geschlossene Ortschaft an der auf der rechten Strassenseite aufgestellten Ortstafel beginnt und an der auf der linken Strassenseite angebrachten Ortstafel endet, konnten den Inhalt der Strassenverkehrsordnung nicht ändern und stellen keinen den Richter bindenden Gesetzesbefehl dar. Da damit gerechnet werden kann, dass die gelben Ortstafeln, wie vorgesehen, nur an den Grenzen der geschlossenen Orteile aufgestellt werden, darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die geschlossene Ortschaft erst an der Stelle beginnt, an der die Ortstafel steht. Das schliesst aber nicht aus, dass im Einzelfall die Tafel nicht an der richtigen Stelle aufgestellt ist und die geschlossene Ortschaft daher schon vor der Tafel beginnt, denn massgebend ist nicht die Anbringung der Ortstafel, entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Bebauungsverhältnisse. Sind diese der Art, dass sie nach der angeführten Begriffsbestimmung die Merkmale einer "geschlossenen Ortschaft" ergeben, so liegt auch dann eine solche vor, wenn die Ortstafel erst weiter zum Ortskern hin steht. Ob diese Merkmale gegeben sind, hat der Richter zu entscheiden.
Das Berufungsgericht, das sich auf diese Entscheidung stützt, hat nicht verkannt, dass der hier vorliegende Sachverhalt sich von dem der wiedergegebenen Entscheidung insofern unterscheidet, als dort der Unfall ausserhalb der gelben Ortstafeln geschah. Es meint, ohne seine Ansicht zu begründen, für innerhalb der Ortstafeln liegende, ihrer Bebauung nach keinen geschlossenen Ortsteil darstellenden Gebiete seien die gleichen Gesichtspunkte massgebend. Dem ist, entgegen der Ansicht der Revision, aus folgenden Gründen zuzustimmen:
Zwar darf nicht übersehen werden, dass die Begriffsbestimmung der "geschlossenen Ortslage" in § 13 a.a.O. an § 2 des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Strassenwesens und der Strassenverwaltung anknüpft, in dem die Strassenbaulast, darunter auch die Strassenbaulast für Ortsdurchfahrten, geregelt ist. Wenn darin eine Ortsdurchfahrt im Sinne des § 2 als der Teil einer Durchfahrtsstrasse bezeichnet wird, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt, so können bei Bestimmung des für die Strassenbaulast massgeblichen Begriffs der "geschlossenen Ortslage" durchaus andere Gesichtspunkte entscheidend gewesen sein als für den im Rahmen der Geschwindigkeitsbegrenzung erheblichen Begriff der "geschlossenen Ortschaf". Da aber andererseits weder die Strassenverkehrsordnung noch die Strassenverkehrszulassungsordnung damals sagten, was sie unter einer geschlossenen Ortschaft verstanden und die Begriffsbestimmung des § 13 a.a.O. auch zur Auslegung strassenverkehrsrechtlicher Bestimmungen verwendbar erscheint, ist es gerechtfertigt, an sie anzuknüpfen und auf die örtlicher Bebauungsverhältnisse abzustellen.
Demnach kam den gelben Ortstafeln zur Zeit des Unfalls da ihnen der Gesetzgeber damals noch nicht die Aufgabe, den Bereich der geschlossenen Ortschaft abzugrenzen, beigemessen hatte und ferner die ministerielle Dienstanweisung zur Durchführung der Strassenverkehrszulassungsordnung und der Strassenverkehrsordnung sowie der angeführte Runderlass des Chefs der Deutschen Polizei nur die mit der Durchführung der Strassenverkehrsregelung befassten Dienststellen und nicht die Verkehrsteilnehmer binden konnten, auch nicht die Bedeutung von die Geschwindigkeit begrenzenden Verkehrs zeichen (§ 3 StVO) zu. Das gilt nicht nur für den der Entscheidung in BGHZ 4, 360 zugrunde liegenden Fall, dass der Bereich der geschlossenen Ortschaft über das Gebiet zwische den Ortstafeln hinausreicht, sondern es muss auch zwischen den Ortstafeln jeweils darauf ankommen, ob dazwischen befindliches unbebautes Gelände eine solche Ausdehnung besass, dass ein Zusammenhang der bebauten Teile des Gemeindebezirks nach aussen nicht mehr derart erkennbar war, dass mit einer Gefährdung von Menschen, so wie in Ortschaften, gerechnet werden musste (BayObLG 11.2.53 in DAR 1953, 100). Einzelne im Gebiet der Gemeinde zerstreut liegende Gebäude begründen den für eine geschlossene Ortschaft vorauszusetzenden Zusammenhang nicht (OLG Düsseldorf 1.12.52 VRS 5, 57). Waren diese vom Tatrichter festgestellten Merkmale gegeben, so lag die Unfallstelle nicht innerhalb einer geschlossenen Ortschaft und es bestand dort auf Grund des § 9 StVO a.F. auch keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Alsdann kann es nur noch darauf ankommen, ob die gegebene Verkehrslage eine geringere Geschwindigkeit, als sie der Zweitbeklagte hatte, erforderte.
3.
Bei der Fassung des Klageantrags muss berücksichtigt werden, dass das klagende Land nach seinem eigenen Vorbringen Ersatz vom Beklagten nur insoweit verlangen kann, als sich die Forderung im Rahmen der Hälfte des Schadens hält, der der Witwe Sprung gemäss § 844 Abs. 2 BGB vom Beklagten zu erstatten wäre (vgl. Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 1954, S 568).
III.
Die Entscheidung über die Kosten war dem Berufungsgericht zu überlassen.