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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 05.06.1985, Az.: II S 3/85

Drohung der Vollstreckung; Konkrete Vorbereitungshandlungen; Unmittelbares Bevorstehen; Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
05.06.1985
Aktenzeichen
II S 3/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 10645
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 143, 414 - 416
  • BStBl II 1985, 469

Amtlicher Leitsatz

Eine Vollstreckung "droht" erst, wenn das FA konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Vollstreckung getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorsteht, daß es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Finanzbehörde statt unmittelbar bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

Gründe

1

Der Antragsteller hat Revision eingelegt und beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids auszusetzen. Während des Aussetzungsverfahrens hat er seinen Antrag für erledigt erklärt mit dem Hinweis, das Finanzamt (FA) habe durch Bescheid vom 14. März 1985 von sich aus die Vollziehung des angefochtenen Bescheids bis zur Entscheidung über die Revision ausgesetzt.

2

Er beantragt, die Kosten des Aussetzungsverfahrens dem FA aufzuerlegen, denn dieses habe ihn veranlaßt, den Aussetzungsantrag zu stellen: Es habe ihn mit Schreiben vom 28. Januar 1985 darauf aufmerksam gemacht, daß die "gewährte Aussetzung der Vollziehung einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Klage" ende. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) sei ihm am 23. Januar 1985 bekanntgegeben worden. Demzufolge habe er ab 24. Februar 1985 mit einer Vollstreckung rechnen müssen.

3

Das FA beantragt, die Kosten des Aussetzungsverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.