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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1953, Az.: VI ZR 330/52

Nichtigkeit eines Kaufvertrages über zwei Wohnräume wegen des Anbietens, Forderns, Leistens oder Entgegennehmens von Baukostenzuschüssen; Nichtigkeit eines Kaufvertrages über Gewerberäume wegen Verstoßes gegen die guten Sitten; Verbot von Preiserhöhungen für Güter und Leistungen jeder Art ; Geltung des Preisstopps für Altbauwohnungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1953
Aktenzeichen
VI ZR 330/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10470
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 16.08.1952

Fundstellen

  • BGHZ 12, 71 - 75
  • DB 1954, 152 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1954, 479 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1954, 353-354 (Volltext mit Anm.)
  • MDR 1954, 218-219 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1954, 425 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 941-943 (Urteilsbesprechung von Dr. Fritz Kiefersauer)

Prozessführer

Firma Franz K., H. 36, J.

Prozessgegner

Frau Anni Ko., M./Vic. A., D. Ave.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Durch die Preisstoppverordnung ist die Zahlung von Abstandsgeldern für die Überlassung von preisgebundenen Mieträumen auch dann verboten, wenn die zwischen dem alten und dem neuen Mieter vereinbart wird.

  2. 2.

    Dieses Verbot ist auch durch die Preisfreigabeanordnung vom 25. Juni 1948 nicht auf das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter beschränkt worden.

  3. 3.

    Eine verbotswidrige Vereinbarung von Abstandsgeldern ist nach § 134 BGB nichtig.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Das Anbieten, Fordern, Leisten und die Entgegennahme von Baukostenzuschüssen für Wohnräume ist verboten; dieses Verbot erstrecke auch auf Abstandszahlungen für die Aufgabe von Räumen.

  2. 2.

    Nicht nur jede unmittelbare Mietzinssteigerung, sondern auch jede mittelbare Erhöhung der Leistungen des Mieters ist verboten, wie zum Beispiel langfristige bisher nicht übliche Mietvorauszahlungen, Umzugskostenbeihilfe und Abstandszahlungen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob derartige Forderungen vom Vermieter selbst, von dem bisherigen Mieter oder einer anderen Person oder Stelle erhoben werden.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1953
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Kaul
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 16. August 1952 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Beklagte schloß am 28. September 1950 mit Hinrich M., der Mieter mehrerer Räume im Hause G.straße ... in H. war, über zwei dieser Räume folgenden als Kaufvertrag bezeichneten schriftlichen Vertrag:

"Herr M. verkauft seinen Laden mit Nebenraum, belegen in H., G.straße 5, an Frau Anni Ko. zu dem fest vereinbarten Kaufpreis von 5.000 DM. Der Kaufpreis wird wie folgt beglichen: 2.000 DM werden bis zum 30. September 1950 bezahlt; die Restsumme von 3.000 DM wird bis zum Einzug bezahlt. Der Einzug erfolgt spätestens am 27. Oktober 1950. Die Mietverhältnisse sind den Verkäufer bekannt. Die Übertragung der Mietverhältnisse wird vom Käufer geregelt".

2

Diese Räume wurden ebenso wie diejenigen, die M. behielt, zur Zeit des Vertragsschlusses als Wohnung benutzt. Sie waren aber ursprünglich als laden und Lagerraum vorgesehen und bis zum Jahre 1937 auch als solche benutzt worden. Eine im Kriege zerstörte Schaufensterscheibe war notdürftig durch eine Holzfüllung mit einer kleiner Fensterscheibe ersetzt worden. Die Beklagte übernahm die beiden Räume und richtete dort wieder einen Laden- und Lagerraum ein. Auf Grund eines Vertrages vom 15. April 1951 gab sie diese Räume zum Preise von 7.250 DM an einen anderen Mieter weiter. Sie hat auf den mit Meiners vereinbarten Kaufpreis von 5.000 DM einen Teilbetrag von 3.200 DM bezahlt. Die Restforderung von 1.800 DM hat Meiners am 11. April 1951 an die Klägerin abgetreten. Diese hat sie mit 4 v.H. Zinsen seit dem 15. April 1951 eingeklagt.

3

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und ausgeführt, der Vertrag vom 23. September 1951 sei nichtig, weil er gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich das Hamburgische Baukostenzuschußgesetz von 28. November 1946 (Hamburger Gesetz- und Verordnungsblatt 1946 S 119) verstoße, wonach die entgeltliche Abgabe von Wohnräumen, verboten sei. Die seit dem Jahre 1937 bestehende Widmung der Räume für Wohnzwecke habe nur mit Zustimmung der zuständigen Abteilung des Amtes für Wohnungswesen geändert werden können. Sie selbst habe durch den Weiterverkauf der Räume nicht einmal ihre Auslagen für die Ladeneinrichtung decken können. Die Klägerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, die Zweckbestimmung der Räume als Geschäftsräume sei durch die vorübergehende Nutzung als Wohnräume nicht geändert worden. Zudem habe das Wohnungssamt der erneuten Benutzung der Räume für geschäftliche Zwecke stillschweigend zugestimmt.

4

Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter und bittet um Zurückweisung der Berufung. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht läßt offen, ob der als Kaufvertrag Gezeichnete Vertrag vom 28. September 1950 Wohnräume oder gewerbliche Räume zum Gegenstand hatte, weil es der Ansicht ist, die Vereinbarung sei auf jeden Fall, wenn auch aus verschiedenen Gründen, nichtig.

6

1.

Wenn die Räume als Wohnräume anzusprechen gewesen seien, so verstoße der Vertrag gegen das Hamburgische Gesetz für Baukostenzuschüsse vom 28. November 1946 nebst erster Ausführungsverordnung vom 26. Juli 1948 (Hamburger Gesetz- und Verordnungsblatt 1946 S 119, 1948 S 167). In § 1 dieses Gesetzes sei das Anbieten, Fordern, Leisten und die Entgegennahme von Baukostenzuschüssen für Wohnräume verboten; dieses Verbot erstrecke sich nach § 1 Abs. 2 c auch auf Abstandszahlungen für die Aufgabe von Räumen. Ein Ausnahmetatbestand nach § 1 der ersten Ausführungsverordnung habe nicht vorgelegen; auch sei keine Einzelausnahmegenehmigung des Senats gemäß § 4 des Gesetzes bzw. der Baubehörde gemäß § 6 der Ausführungsverordnung erteilt worden. Das Gesetz sei auch nicht, wie die Klägerin behauptet habe, praktisch bereits außer Kraft gewesen. Der Senat habe der Hamburger Bürgerschaft lediglich ein Gesetz vorgelegt, in welchem die Aufhebung des Gesetzes vom 28. November 1946 vorgesehen sei. Dieser Gesetzentwurf halte jedoch die Bestimmung des § 1 Abs. 2 c des Gesetzes vom 28. November 1946 ausdrücklich aufrecht. Das Verbot der Abstandszahlungen für Aufgabe von Altwohnräumen solle also auch im Falle der Aufhebung des Gesetzes vom 28. November 1946 aufrechterhalten bleiben.

7

2.

Wenn es sich jedoch nicht um Wohnräume gehandelt habe, sei der Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

8

II.

Die Revision rügt Verletzung des § 138 BGB, der §§ 139 und 286 ZPO und der Art. 3 und 4 des Grundgesetzes.

9

Sie hält das Hamburgische Gesetz über Baukostenzuschüsse wegen Verstoßes gegen Art. 3 und 14 des Grundgesetzes für nichtig, weil es die Besitzer gewisser Wohnungen ungleich treffe und eine Entrechtung vornehme, ohne eine Entschädigung zu gewähren. Die Nichtigkeit des Vertrages vom 28. September 1950 könne daher nicht aus diesem Gesetz hergeleitet werden.

10

Der Vertrag verstoße aber auch nicht gegen die guten Sitten.

11

III.

Alle diese Angriffe gegen das angefochtene Urteil können die Revision nicht zum Erfolge führen.

12

1.

Obwohl es sich bei dem Hamburgischen Gesetz vom 28. November 1946 um Recht handelt, daß nur im Bezirk des Berufungsgerichts gilt, würde das Revisionsgericht durch die Vorschriften der §§ 549, 562 ZPO nicht gehindert sein, die Anwendbarkeit des genannten Gesetzes im Einblick auf entgegenstehende Bestimmungen des Grundgesetzes zu prüfen (RGZ 127, 96; OGHZ 1, 97). Eine solche Nachprüfung erübrigt sich jedoch, weil die angefochtene Entscheidung sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 563 ZPO). Der Vertrag vom 28. September 1950 war nämlich ohnehin gemäß § 134 BGB unwirksam.

13

Die Unwirksamkeit des Vertrages ergibt sich daraus, daß er gegen die damals geltenden Preisbestimmungen verstieß, wobei es unerheblich ist, ob die überlassenen Räume als Wohnräume oder als gewerbliche Räume anzusehen waren. Nach § 1 der Preisstoppverordnung vom 26. November 1936 (RGBl 1 S 955) waren Preiserhöhungen für Güter und Leistungen jeder Art verboten. Hierunter fielen auch die Entgelte für Raumnutzung jeder Art. Nach § 2 dieser Verordnung sind auch alle Umgehungshandlungen verboten. Durch den Runderlass des Preiskommissars Nr. 184/37 (Mitteilungsblatt des Reichskommissars für die Preisbildung vom 15. Dezember 1937 Sondernummer) ist klargestellt worden, daß demgemäß nicht nur jede unmittelbare Mietzinssteigerung, sondern auch jede mittelbare Erhöhung der Leistungen des Mieters verboten ist, wie zum Beispiel langfristige bisher nicht übliche Mietvorauszahlungen, Umzugskostenbeihilfe und Abstandszahlungen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob derartige Forderungen vom Vermieter selbst, von dem bisherigen Mieter oder einer anderen Person oder Stelle erhoben werden. Der hier maßgebende Teil dieses Runderlasses (Z 1) ist auch nicht durch die Preisfreigabeanordnung vom 25. Juni 1948 aufgehoben oder inhaltlich geändert worden (GVOBl des Wirtschaftsrates S 61). In § 1 dieser Anordnung ist vielmehr bestimmt, daß die beim Inkrafttreten der Anordnung für einzelne Güter und Leistungen geltenden Preisvorschriften als Höchstpreisvorschriften weiter anzuwenden seien. Unter Ziffer 7 ist dann als Anwendungsgebiet für diese Vorschrift unter anderem die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und. Räumen jeder Art angeführt, Hieraus folgt, daß die bisherigen Preisstoppbestimmungen auf diesem Gebiet auch weiterhin anzuwenden waren (ebenso OLG Celle in NJW 1953 S 1392 Nr. 10; Landgericht Lüneburg in MDR 1953 S 98 Nr. 57; LG Bonn in NJW 1952 S 1097 Nr. 12; Erlass des Hessischen Ministers für Arbeit, Landwirtschaft und Wirtschaft vom 15. März 1950 in BB 1950 S 466; Schlottmann in BB 1951 S 574; Rötelmann: Abstandsgelder für Mietwohnungen in MDR 1953 S 586). Die dem gegenüber von dem OLG Köln und Düsseldorf in MDR 1953 S 292 und 294 im Anschluß an von Roquette in NJW 1952 S 1097 und Kiefersauer in MDR 1953 S 265 vertretene Ansicht, daß nach der Preisfreigabeanordnung nur noch das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter preisrechtlich geregelt sei, findet in dieser Anordnung keine Stütze. Die §§ 1 und 4 der Preisfreigabeanordnung machen vielmehr ebenso wie § 1 der Preisstoppverordnung nur Güter und Leistungen zum Gegenstand der preisrechtlichen Regelung. Wenn in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bestimmt ist, daß für alle andern als die in §§ 1-3 aufgezählten Waren und Leistungen die Preisstoppverordnung nicht mehr anzuwenden ist, so ist damit lediglich zum Ausdruck gebracht, daß auf allen anderen Sachgebieten die Preisbindung aufgehoben sei. Wo sie aber bestehen geblieben ist, wird ihr Umfang durch die bis dahin geltenden und insofern aufrecht erhaltenen Preisvorschriften umgrenzt. Dies gilt auch für den Runderlass Nr. 184/37, der in seinem hier maßgebenden Teil auch in der Verordnung PR 71/51 vom 20. November 1951 (BGBl I, 920) über Maßnahmen auf dem Gebiet des Mietpreisrechts noch nicht aufgehoben ist. Soweit es sich um Räume handelt, ist also nur deren Überlassung und nicht das zugrunde liegende Rechtsverhältnis erfaßt. Es kommt mithin nur noch darauf an, ob die Räume, die Gegenstand des Vertrages vom 28. September 1950 waren, den preisrechtlichen Bestimmungen unterlagen. Das ist nicht zu bezweifeln, da es sich, wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, um Altbauräume handelt, die schon vor 1937 vorhanden waren. Der Preisstopp besteht aber für Altbauwohnungen auch heute noch und ist für gewerbliche Räume erst durch § 13 der Verordnung PR Nr. 71/51 vom 20. November 1951 aufgehoben werden (BGBl 1 S 920). Der am 23. September 1950 abgeschlossene Vertrag verstieß mithin ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf Wohnräume oder gewerbliche Räume bezog, gegen die damals bestehenden Preisvorschriften und war daher gemäß § 134 BGB in seinem ganzen Umfang nichtig, denn die ganze Leistung der Beklagten überschritt die zulässige Höchstmiete. Nun sah zwar § 3 der Preisstoppverordnung eine Ausnahmegenehmigung für Preiserhöhungen vor. Eine solche ist aber nicht nachgesucht worden. Sie hätte auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt, denn nach Ziff 40, 41 des Runderlasses 184/57 können Mietzinserhöhungen nur insoweit zugelassen werden als es aus volkswirtschaftlichen Gründen oder zur Vermeidung besonderer Harken dringend erforderlich erscheint. Die Klägerin kann daher aus dem Vertrage vom 28. September 1950 keine Rechte herleiten, wobei es dahingestellt bleiben mag, ob sich seine Nichtigkeit auch aus anderen Rechtsgründen herleiten läßt.

14

3.

Der Klageanspruch kann auch nicht mit Erfolg auf § 816 BGB gestützt werden, da dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob der von der Beklagten mit ihren Mietnachfolger geschlossene Vertrag in vollem Umfang rechtsgültig ist, oder ob auch er ganz oder teilweise der Rechtswirksamkeit entbehrt.

15

Die Revision war mithin als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Kleinewefers
Dr. Meyer
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Kaul