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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1973, Az.: BVerwG [D]VIII C 109.71

Anforderungen an die Unentbehrlichkeit eines Wehrpflichtigen im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.05.1973
Aktenzeichen
BVerwG [D]VIII C 109.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 14018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 24.06.1971 - AZ: IV E 15/71

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Mai 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Juni 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger möchte vom Wehrdienst zurückgestellt werden.

2

Er ist am 2. August 1948 geboren und wurde mit Bescheid vom 28. November 1967 als tauglich gemustert. Im Musterungsverfahren wurde er bis zum 30. September 1970 zurückgestellt. Der Musterungsbescheid enthält die Zusicherung, daß er zu einem Herbsttermin einberufen werde, und zwar möglichst in einen heimatnahen Standort. Er arbeitet in dem 10,88 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters.

3

Mit Schreiben vom 25. Mai 1970 kündigte das Kreiswehrersatzamt die Einberufung des Klägers zum 1. Oktober 1970 oder 1. Januar 1971 an. Darauf beantragte der Kläger am 6. Juni 1970, ihn vom Wehrdienst zurückzustellen, weil er vom 1. Juni 1970 an den landwirtschaftlichen Betrieb gepachtet habe. Das Kreiswehrersatzamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. Dezember 1970 ab und kündigte an, die Einberufung sei nicht vor dem 1. Oktober 1971 vorgesehen.

4

Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Kreiswehrersatzamts vom 9. Dezember 1970 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 12. Januar 1971 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Zurückstellungsantrag erneut zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt:

5

Ein Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes liege nicht vor. Der Kläger sei nach seiner Zurückstellung verpflichtet gewesen, sich auf die geplante Einberufung vorzubereiten. Werde ein Wehrpflichtiger bereits einmal zurückgestellt, so müsse er sich auf die nunmehr zu erwartende Einberufung einstellen. Das sei dem Kläger möglich gewesen. Sein Vater als Betriebs Inhaber dürfe nicht zu Lasten des Wehrdienstes die volle Betriebsführung auf den Kläger übertragen und sich statt dessen einer anderen Beschäftigung widmen. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Vaters des Klägers begründe die Zurückstellung ebenfalls nicht. Nach dem schriftlichen Gutachten der Orthopädischen Landesklinik in K. vom 21. April 1971 sei davon auszugehen, daß er genügend arbeitsfähig sei, um den Betrieb während der Einberufung des Klägers aufrechtzuerhalten. Außerdem könne sich der Kläger auf die Leiden seines Vaters nicht mehr berufen, weil die Geltendmachung dieses Härtegrundes durch§ 20 Abs. 2 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes ausgeschlossen sei. Er habe erstmals in seinem Zurückstellungsgesuch vom 6. Juni 1970 diesen Härtegrund erwähnt. Sein Vater leide jedoch bereits seit Jahren unter chronischen Kreuzschmerzen.

6

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

das angefochtene Urteil nebst den angefochtenen Bescheiden aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Zurückstellungsantrag erneut zu bescheiden.

7

Er rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß sein Vater gesundheitlich nicht in der Lage sei, den Betrieb allein zu führen. Unerheblich sei, ob und wann ihm sein Vater den Hof verpachtet habe. Die wirtschaftlichen Gegebenheiten seien gleichgeblieben, ob eine Verpachtung erfolgt sei oder nicht. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht dargelegt, wie sich sein Vater hätte auf seine, des Klägers, Einberufung einstellen sollen. Die Einstellung eines Verwalters oder einer sonstigen Hilfskraft sei unmöglich. Die Aufgabe der Arbeit seines Vaters bei der Firma B. sei unzumutbar. Die Verpachtung des ganzen Betriebes sei unmöglich, weil kein Pächter zu gewinnen sei. Eine Umstellung des Betriebes etwa durch Abschaffung des Viehs sei nicht möglich oder gefährde zumindest den Betrieb, da die Haupteinnahme in der Veredelung liege. Im Jahre 1962 habe er als 14jähriger Junge schon einen erheblichen Anteil an der Arbeit übernommen. Der gesundheitliche Zustand seines Vaters habe sich inzwischen verschlechtert. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes seien nicht gegeben. Im Jahre 1967 habe sein Vater andere Härtegründe noch für durchschlagskräftiger gehalten. Werde er zum Wehrdienst einberufen, so werde die Substanz des Betriebes gefährdet oder beeinträchtigt.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

II.

Die Revision ist unbegründet.

10

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis mit Recht die Verpflichtungsklage des Klägers gegen die Ablehnung seines Zurückstellungsantrages abgewiesen. Diese Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Zurückstellungsgrund zur Seite. Er ist für die Erhaltung und Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes entbehrlich.

11

Maßgebend für die Entscheidung sind die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung herrschenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse (BVerwGE 37, 151; 29, 239). Daher ist das Wehrpflichtgesetz - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) anzuwenden. Was hier als die im entscheidenden Zeitpunkt herrschenden tatsächlichen Verhältnisse angesehen werden muß, ist aus revisionsrechtlichen Gründen auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts beschränkt. Darnach liegen die Voraussetzungen für eine Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 VPflG, die im vorliegenden Fall allein umstritten sind, nicht vor.

12

Ein Wehrpflichtiger ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats dann im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG unentbehrlich, wenn der wehrdienstbedingte Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen ausgeglichen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren, wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und wenn deshalb über den bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus der Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betriebes führt (zuletzt Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 103.71 -). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann der wehrdienstbedingte Ausfall der Arbeitskraft des Klägers durch innerbetriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden, ohne daß die Existenz des Betriebes in Frage gestellt wird.

13

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe den Betrieb von seinem Vater gepachtet. Es hat jedoch angenommen, die Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes des Vaters des Klägers an den Kläger habe an den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Betrieb nichts geändert. Das ist Ausgangspunkt seiner Entscheidung. Es ist daher gleichfalls festgestellt. Der Kläger bestätigt das auch ausdrücklich in der Revisionsbegründung. Ferner ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Vater des Klägers auf dem Hof mitarbeitet. Auch das ist daher festgestellt und wird vom Kläger in der Revisionsbegründung eingeräumt. Das Verwaltungsgericht meint weiter, daß der Hofbetrieb, der notwendig sei, um den Betrieb existenzfähig zu halten, vom Vater des Klägers allein bewältigt werden könne. Auch darin liegt eine Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts. Es führt dazu u.a. aus, der Vater des Klägers habe seit dem Jahre 1962 neben der Hofbestellung in der Firma Börner in Bad Hersfeld gearbeitet; sein Gesundheitszustand gestatte die Hofbestellung neben sonstiger Arbeit.

14

Diese Feststellungen tragen das angefochtene Urteil. Denn die Arbeitsleistung des Klägers kann, soweit sie zur Existenzerhaltung des Betriebes nötig ist, durch die seines Vaters ersetzt werden. Dem steht die Verpachtung des Betriebes an den Kläger nicht entgegen. Durch die Verpachtung hat sich der Vater des Klägers von dem Betrieb nicht gelöst. Er ist nach wie vor dessen Eigentümer, wohnt in dem Betrieb und arbeitet selbst in diesem Betrieb mit. Ihm ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Aufrechterhaltung dieses Betriebes während der wehrdienstbedingten Abwesenheit des Klägers gesundheitlich möglich, auch wenn er sein Arbeitsverhältnis zu der Firma B. nicht aufgibt. Bei der Firma Börner leistet er nach der Darlegung des Klägers nur leichte Arbeit. Der Kläger kann sich mit Erfolg auch nicht darauf berufen, sein Vater sei nicht zur Arbeit auf dem Hof verpflichtet, müsse, sofern er den Kläger ersetzen wolle, seine Arbeit bei der Firma B. aufgeben, und das sei ihm nicht zuzumuten. Darauf kommt es nicht an. Die Frage, ob der Vater des Klägers verpflichtet ist, auf dem Hof zu arbeiten, stellt sich nicht. Denn er arbeitet seit jeher und so auch jetzt selbst in dem Betrieb. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob er die Arbeitskraft des Klägers ersetzen will, sondern allein darauf, ob er sie ersetzen kann, ohne daß die Existenz des Betriebes gefährdet ist. Letzteres hat das Verwaltungsgericht festgestellt. Es stellt sich auch die Frage nicht, ob es ihm zuzumuten ist, seine Arbeit bei der Firma Börner aufzugeben. Denn das ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht nötig. Der Kläger ist deshalb nach den getroffenen Feststellungen entbehrlich.

15

Diese Feststellungen greift der Kläger mit der Revision an. Er erhebt jedoch keine Verfahrensrügen. Er hält vielmehr die getroffenen Feststellungen für unrichtig, zieht andere Folgerungen aus dem Prozeßstoff und kommt zu anderen Ergebnissen. Das genügt nicht. Notwendig ist die Darlegung bestimmter wesentlicher Mängel des Verfahrens. Daran fehlt es.

16

Daher sind die Revisionsangriffe ungeeignet, die Bindung des erkennenden Senats an die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen (§ 157 Abs. 2 VwGO).

17

Die Revision des Klägers ist deshalb mit der Kostenfolge aus§ 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Türke