Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1969, Az.: IV ZR 635/68
Schadensersatzanspruch wegen eines schweren Verkehrsunfalls im Rahmen einer Lehrfahrt für Mitglieder eines Kurausschusses; Organisation eines kommunalen Schadenausgleichs als Privatunternehmer in der Rechtsform eines nichtrechtsfähigen Vereins; Begriff des Beauftragten nach den Grundsätzen des Allgemeinen Kommunalen Haftpflichtschadenausgleichs; Auslegung irreversiblen Rechts durch das Revisionsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1969
- Aktenzeichen
- IV ZR 635/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 01.06.1967
Rechtsgrundlagen
- Nr. 3 S. 3 AKHA
- § 50 Abs. 2 ZPO
- § 549 ZPO
- § 562 ZPO
Fundstelle
- VersR 1970, 25-26 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Begriff des Beauftragten im Sinne von Nr. 3 Satz 3 AKHA.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß
sowie der Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. Juni 1967 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kurausschuß der Stadt W., die zu den "Teilnehmern" des Beklagten gehört, beschloß in seinen Sitzungen vom 28. August und 4. September 1957, eine Lehrfahrt durchzuführen, auf der eine Reihe deutscher und ausländischer Nordseebäder besichtigt werden sollte. In dem Protokoll über die Sitzung vom 28. August 1957 hieß es u.a.:
"Die Herren des Kurausschusses ... beschließen, diese Fahrt mit eigenen Wagen in der Zeit vom 18. bis 22. September 1957 durchzuführen. Die Wagenhalter erhalten eine Vergütung pro Kilometer nach der Reisekostenordnung ..."
Mit der genauen Planung der Fahrt, an der außer dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Kurausschusses auch der Bürgermeister der Stadt W., der Kurdirektor und Angehörige der Kurverwaltung teilnahmen, beauftragte der Kurausschuß die Kurverwaltung.
Der Kaufmann Lorenz J. gehörte als stellvertretender Vorsitzender zu den Mitgliedern des Kurausschusses, die die Durchführung der Lehrfahrt beschlossen. Er stellte seinen Personenkraftwagen Mercedes 220 S für die Fahrt zur Verfügung und nahm die Kurausschußmitglieder Dr. T., So. und S. mit. Er war mit dem Fahrzeug bei der Klägerin gegen Haftpflicht versichert; für die Lehrfahrt schloß er bei der Klägerin noch eine Vollkasko- und Insassenversicherung ab und ließ sich die Prämien von der Kurverwaltung erstatten. Für die Mitfahrer der übrigen beteiligten Wagenhalter hatte die Kurverwaltung entsprechende Versicherungen abgeschlossen.
Am vorletzten Tag der Lehrfahrt, am 21. September 1957, verursachte J. einen schweren Verkehrsunfall, bei dem er und sein Mitfahrer S. den Tod fanden, während die beiden anderen Mitfahrer, der Zahnarzt Dr. T. und der Kapitän So., schwere Verletzungen erlitten. Dr. T. verklagte die Erben des Kaufmanns J. auf Schadensersatz. Nach rechtskräftiger Feststellung, daß J. den Unfall verschuldet habe, befriedigte die Klägerin die gegen die Erben ihres Versicherungsnehmers gerichteten Ersatzansprüche. An den Kapitän So. zahlte sie 26.000 DM. An den Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein, der den Unfall als Dienstunfall anerkannt hatte, zahlte die Klägerin an Heilkosten für So., an Tagegeldern für diesen und für die Familie weitere 8.000 DM.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von 17.000 DM. Sie begründet ihren Klageanspruch damit, daß der Beklagte ihr die Hälfte der Beträge erstatten müsse, die sie an und für So. (26.000 + 8.000 = 34.000 DM) gezahlt habe. Denn der Beklagte sei ebenso wie die Klägerin als Versicherer zur Deckung der gegen J. oder dessen Erben gerichteten Schadensansprüche verpflichtet gewesen. Die Fahrt, auf der der Unfall sich ereignet habe, sei eine "dienstliche Verrichtung" gewesen, bei der J. als Beauftragter der Kommunalverwaltung gehandelt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Der Beklagte betreibt, wie die anderen kommunalen Schadenausgleiche, als Privatunternehmer in der Rechtsform eines nichtrechtsfähigen Vereins Versicherungsgeschäfte (vgl. dazu BGH VersR 1968, 138 mit näherer Begründung und weiteren Hinweisen). Er ist nach § 50 Abs. 2 ZPO passiv parteifähig.
II.
Nach den "Grundsätzen" des Beklagten (IV/1) gewährt der Schadenausgleich Deckungsschutz für alle Haftpflichtansprüche auf Grund gesetzlicher Vorschriften, wobei es ohne Bedeutung ist, ob die gesetzliche Haftung durch ein Vertragsverhältnis oder außervertraglich begründet ist.
"Die persönliche Haftung der Beamten, Angestellten, Arbeiter und sonstigen Beauftragten der Mitgliedsverwaltungen aus ihren dienstlichen Verrichtungen Dritten und anderen Vertretern, Bediensteten oder Beauftragten der Mitgliedsverwaltung gegenüber ist eingeschlossen."
Nach IV/4 der Grundsätze sind die Grundsätze des Allgemeinen Kommunalen Haftpflichtschadenausgleichs (AKHA) für die Teilnehmer am Beklagten verbindlich.
Die Grundsätze des AKHA stimmen in Nr. 3 Satz 1 und 2 mit den wiedergegebenen Grundsätzen des Beklagten inhaltlich über ein. In Nr. 3 Satz 3 heißt es dann noch erläuternd:
"Als Beauftragte im Sinne dieser Bestimmung sind solche Personen anzusehen, die von der Kommunalverwaltung zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Verwaltung bestellt worden sind, ohne indessen in ein festes Dienstverhältnis zur Kommunalverwaltung zu treten."
Nach den vorstehenden Grundsätzen hat nach Ansicht des Berufungsgerichts für die persönliche Haftung des Kaufmanns J. aus dem von ihm verschuldeten Unfall bei dem Beklagten Deckungsschutz bestanden. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: J. sei von der Gemeinde W. beauftragt worden, als Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Kurausschusses an der veranstalteten Lehrfahrt teilzunehmen und in seinem Kraftwagen noch drei andere Mitglieder des Kurausschusses mitzunehmen. Die Kurverwaltung der Stadt W. habe den J. erteilten "Auftrag" als in ihrem Interesse liegend noch dadurch besonders gebilligt, daß sie die Prämien für die von J. für seine Mitfahrer bei der Klägerin abgeschlossene Insassenversicherung für den Todesfall und für die Vollkasko-Versicherung erstattet habe. Der Beklagte gewähre nach seinen Grundsätzen einen umfassenden Versicherungsschutz. Es bestehe kein Grund, von diesem Versicherungsschutz jemand auszuschließen, der in Ausführung einer dienstlichen Verrichtung mit eigenem Kraftwagen fahre und dabei andere, dienstlich Teilnehmende mitnehme. Hätte die Stadt W. die Besichtigungsfahrt mit Dienstkraftwagen ausgeführt, so hätten deren Fahrer, wie der Beklagte zugebe, Versicherungsschutz genossen. Das könne nicht anders sein, wenn die Stadt das Angebot von Kurausschußmitgliedern aufgreife, im eigenen Wagen andere Mitglieder des Kurausschusses und der Kurverwaltung mitzunehmen.
Auf Grund der von J. abgeschlossenen Haftpflichtversicherung habe die Klägerin für So. insgesamt 34.000 DM gezahlt. Damit habe die Klägerin gegen den Beklagten, dessen Haftung der Höhe nach unbegrenzt sei, nach den §§ 59 VVG, 426 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte des von ihr gezahlten Schadensbetrages, d.h. auf Zahlung des mit der Klage verlangten Betrages von 17.000 DM.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
III.
1.
Die Angriffe der Revision richten sich in erster Linie gegen die Auslegung der Grundsätze des Beklagten. So macht die Revision geltend, die im Jahre 1960 beschlossene Neufassung der Satzung des Beklagten bestimme ausdrücklich, daß die Haftung der Beamten, Angestellten, Arbeiter und sonstigen Beauftragten nur dann gedeckt sei, wenn diese keinen Versicherungsschutz durch eine Haftpflichtversicherung hätten. Hierüber habe es auch vorher keinen Zweifel gegeben. Die Neufassung habe nur der Klarstellung gedient.
Weiter meint die Revision, der Beklagte gewähre Versicherungsschutz nur für die ihm gemeldeten Kraftfahrzeuge. Der Kraftwagen von J. sei jedoch nicht gemeldet worden. Die Meldepflicht ergebe sich aus den Schlüsselzahlen, nach denen die Umlage berechnet werde. Auf die Meldepflicht habe der Beklagte in einem Rundschreiben vom 1. Dezember 1954 die Mitgliedsverwaltungen noch besonders hingewiesen. Diesen technischen Einzelheiten sei das Berufungsgericht nicht nachgegangen und habe dadurch auch gegen § 139 ZPO verstoßen.
Bei der Auslegung der Grundsätze des Beklagten habe das Berufungsgericht ferner einen Runderlaß des Finanz- und Innenministers des Landes Schleswig-Holstein über die Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge für Dienstreisen unberücksichtigt gelassen.
Alle diese Rügen können keinen Erfolg haben. Einmal stützen sie sich durchweg auf neue Tatsachen, die in den Vorinstanzen nicht vorgetragen worden sind. Zum anderen sollen sie die Auslegung der Grundsätze des Beklagten durch das Berufungsgericht erschüttern; diese gelten jedoch nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus und sind damit nach § 549 Abs. 1 ZPO nicht revisibel. Die Auslegung irrevisiblen Rechts ist nach den §§ 549, 562 ZPO aber der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
2.
Der freien Nachprüfung unterliegen nur die Grundsätze des Allgemeinen Kommunalen Haftpflichtschadenausgleichs (AKHA), da diese über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gelten. Nach Nr. 3 Satz 3 dieser Grundsätze sind als "Beauftragte" solche Personen anzusehen, die von der Kommunalverwaltung zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Verwaltung bestellt worden sind, ohne indessen in ein festes Dienstverhältnis zur Kommunalverwaltung zu treten. Eine solche Bestellung hält die Revision bei Jessen nicht für gegeben, weil die Beförderung politischer Vertreter in einem privaten Kraftfahrzeug keine Verwaltungsaufgabe sei. Die Revision verkennt, daß es sich im vorliegenden Falle um eine Dienstfahrt handelte, auf der J. die in seinem Kraftwagen mitgenommenen Teilnehmer zu fahren hatte. Hierin lag die Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß es keinen Unterschied machen könne, ob die Lehrfahrt mit Dienstwagenfahrern oder so, wie es hier geschehen sei, durchgeführt worden sei.
Die Ansicht der Revision, daß J. nicht als Beauftragter der Kommunalverwaltung anzusehen sei, findet auch keine Stütze in dem Urteil des Bundesgerichtshofs, das in dem Rechtsstreit des Zahnarztes Dr. T. gegen die J.'schen Erben ergangen ist (VI ZR 48/60). In diesen Rechtsstreit war zu prüfen, ob J. im Sinne des Art. 34 GG in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hatte oder ob ihm als Repräsentanten der Stadt Westerland das Haftungsprivileg der §§ 898, 899 RVO (alter Fassung) zugute kam. Die insoweit negative Entscheidung besagt jedoch nichts für die sich hier stellende, von ganz anderen Voraussetzungen abhängende Frage des Versicherungsschutzes für eine im Auftrag und im Interesse der Stadt Westerland unternommene Dienstfahrt. Auch die damalige Entscheidung des Bundesgerichtshofs war davon ausgegangen, daß die Stadt Westerland als "Unternehmerin" der Fahrt anzusehen ist.
3.
Gegen die Anwendung des § 59 VVG wendet die Revision noch ein, daß der Beklagte, wie alle Schadenausgleiche, keine Versicherungsscheine ausstelle. Der Versicherungsschutz für die persönliche Haftung der Beamten, Angestellten, Arbeiter und sonstigen Beauftragten der Mitgliedsverwaltungen stelle rechtlich eine Versicherung für fremde Rechnung dar. Bei einer solchen Versicherung ständen nach § 75 Abs. 1 VVG die Rechte zwar dem Versicherten zu, dieser könne aber ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers - hier der Stadt W. - über seine Rechte nur verfügen und diese geltend machen, wenn er im Besitze eines Versicherungsscheines sei (§ 75 Abs. 2 VVG). Da auch die Stadt W. nicht daran gedacht habe, etwaige Ansprüche, die sie gegen den Beklagten habe, auf J. oder dessen Erben zu übertragen oder die Geltendmachung solcher Ansprüche zu ermöglichen, sei der Beklagte J. und seinen Erben gegenüber zu keiner Leistung verpflichtet.
Der Einwand der Revision greift nicht durch. Denn nach den Grundsätzen des Beklagten ist die persönliche Haftung der Beamten, Angestellten, Arbeiter und sonstigen Beauftragten in den Deckungsschutz für alle Haftpflichtansprüche ausdrücklich eingeschlossen. Diese weitreichende Deckungspflicht des Beklagten umfaßt auch die Haftung des Beauftragten J. für die Folgen des von ihm verschuldeten Unfalls. Insoweit war dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei der Klägerin und bei dem Beklagten versichert. Das rechtfertigt die Anwendung des § 59 VVG, der bei einer Doppelversicherung den Ausgleich unter mehreren Versicherern regelt. Auf die rechtliche Gestaltung des Versicherungsverhältnisses, das zwischen dem Beklagten einerseits und den Mitgliedsverwaltungen und ihren Beamten, Angestellten, Arbeitern und Beauftragten andererseits besteht, kommt es nicht an. Denn dem Beklagten steht es zwar frei, die Befugnis, über die Versicherungsforderung zu verfügen oder diese geltend zu machen, abweichend von § 75 VVG zu regeln; er kann aber auf diesem Wege seine Deckungspflicht, die er in den Grundsätzen übernommen hat, nicht wieder ausschließen.
4.
Die von der Revision schließlich noch erhobenen Verfahrensrügen sind ebenfalls unbegründet.
IV.
Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Dr. Buchholz