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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.02.1964, Az.: 1 AZR 464/63

Ausfall von Arbeitszeit; Gesetzlicher Feiertag; Regelmäßigkeit; Feststellung hypothetischer Tatsachen; Ermessensspielraum

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.02.1964
Aktenzeichen
1 AZR 464/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm - 13.09.1963 - AZ: 5 Sa 147/63

Fundstellen

  • BB 1964, 554
  • DB 1964, 626

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Frage, welche Arbeitszeit infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt (FeiertLohnzG § 1), kommt dem Begriff der Regelmäßigkeit nur die Bedeutung eines Indizes zu.

2. Bei der Feststellung hypothetischer Tatsachen kann sich der Tatsachenrichter der Schätzung nach ZPO § 287 bedienen. Ihm steht hierbei ein erheblicher Ermessensspielraum zu.