Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.12.1970, Az.: BVerwG I D 19.70
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.12.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 19.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14766
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 26.05.1970
Rechtsgrundlagen
- § 102 Abs. 5 BDO a.F.
- § 9 Abs. 3 BDO n.F.
- § 117 Abs. 4 BDO n.F.
Fundstelle
- BVerwGE 43, 146 - 147
Amtlicher Leitsatz
Die Hinausschiebung des Beginns der Vollstreckung der Gehaltskürzung über den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils kann auch von dem Disziplinargericht nicht angeordnet werden.
In dem Disziplinarverfahren
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 2. Dezember 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Dickertmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Amelung, Bundesrichter Dr. Hardraht als richterliche Beisitzer,
Bundesbahnhauptsekretär ..., Posthauptschaffner ... als Beamtenbeisitzer,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - Frankfurt/Main -, vom 26. Mai 1970 geändert.
Das Gehalt des Bundesbahnobersekretärs ... wird um ein Vierzigstel auf die Dauer eines Jahres gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beamten auferlegt.
Gründe
I.
Der 44 Jahre alte beschuldigte Beamte ist der Sohn eines Oberzugführers. Er erlernte nach dem Besuch der Volksschule das Zimmererhandwerk, besuchte nach Ablegung der Gesellenprüfung zeitweilig die Staatsbauschule und trat im April 1943 als technischer Praktikant in den Eisenbahndienst. Im November 1943 wurde er zum Wehrdienst einberufen und geriet bei Ende des Krieges zunächst in amerikanische und anschließend in französische Kriegsgefangenschaft, aus der er Ende Oktober 1948 entlassen wurde. Seine Bewerbungen um Wiedereinstellung in den Eisenbahndienst blieben zunächst ohne Erfolg. Erst am 1. September 1950 wurde er bei der Bahnmeisterei Wabern als Bahnunterhaltungsarbeiter eingestellt. Nach Ausbildung zum Reichsbahnassistenten und Bestehen der entsprechenden Prüfung stand er im Juni 1955 zur planmäßigen Anstellung heran. Sie wurde jedoch wegen wiederholter Verstöße gegen Dienstvorschriften und Nachlässigkeiten in Führung und Leistung zurückgestellt und geschah erst im Mai 1956. Am 21. Februar 1958 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Zum 1. August 1961 erfolgte seine Beförderung zum Bundesbahnsekretär und zum 1. Juli 1965 die zum Bundesbahnobersekretär. Er wird seit dem 21. April 1969 im Betriebsbüro der Bundesbahndirektion Kassel beschäftigt, seit Ende Januar 1970 in der Geschäftsgruppe Oberzugleitung, wo er Schichtwechseldienst zu versehen hat.
Der Beamte wurde bis zum Jahre 1967 im wesentlichen zufriedenstellend, beurteilt. Er wurde als aufgeschlossen, umsichtig, gleichbleibend fleißig und verantwortungsfreudig bezeichnet. Seine Gesamtleistungen wurden teils als guter Durchschnitt, teil als Durchschnitt bewertet. Nachdem er in der Folgezeit mehrfach disziplinar ermahnt und gemaßregelt werden mußte, wurde er in einem am 1. April 1970 abgefaßten Zeugnis als unzuverlässig beurteilt.
Bei den gegen den Beamten ergriffenen disziplinaren Maßnahmen handelte es sich um folgende:
- a)
Am 15. Juli 1965 wurde der Beamte durch den Vorsteher des Hauptbahnhofs Kassel ernstlich zurechtgewiesen und ermahnt, weil er sich stark verschuldet hatte;
- b)
durch Disziplinarverfügung des Vorstandes des Bundesbahnbetriebsamtes Kassel 2 vom 29. April 1966 wurde gegen ihn eine Geldbuße von 5 DM verhängt, weil er am 18. Februar 1966 nach Ende seines Frühdienstes in reichlichem Maße dem Alkohol zugesprochen, sich in der Uniform eines Bundesbahnbeamten, in stark betrunkenem Zustand in der Öffentlichkeit gezeigt und durch sein Verhalten das Ansehen der Bundesbahn erheblich geschädigt hatte;
- c)
durch Disziplinarverfügung desselben Dienstvorgesetzten vom 27. Oktober 1967 wurde gegen ihn ein Verweis verhängt, weil er trotz vorausgegangener mehrmaliger Ermahnungen seines Dienstvorstehers, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu ordnen und die Ausgaben seinem Einkommen anzupassen, durch leichtfertiges Schuldenmachen wiederholt, den pfändbaren Teil seiner Dienstbezüge abgetreten hatte.
In der Verfügung wurde zum Ausdruck gebracht, daß nur mit Rücksicht auf die ohnehin recht angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten und im Interesse der drei im Haushalt lebenden Kinder ausnahmsweise von einer Geldbuße, mit der an sich das Verhalten allein hätte geahndet werden müssen, abgesehen worden sei. Die Verfügung enthielt noch folgenden Zusatz: "Sollten Sie jedoch aus dieser Maßnahme die von einem Beamten zu erwartenden Folgerungen nicht ziehen, werden Sie im Wiederholungsfalle mit spürbaren Konsequenzen zu rechnen haben, wobei ich insbesondere an die Überprüfung Ihrer Beamtenwürdigkeit denke."
- d)
Durch Disziplinarverfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion Kassel vom 30. Oktober 1968 wurde schließlich gegen den Beamten eine Geldbuße von 75 DM verhängt, weil er am 28. Februar 1968 seinen planmäßigen Frühdienst als Aufsichtsbeamter wegen eines akuten Alkoholrausches nicht angetreten und ausgeübt hatte. Den Vorwurf, sich bei der Abwicklung von Schulden unwürdig verhalten zu haben, der ebenfalls Gegenstand der Vorermittlungen gewesen war, glaubte der Präsident der Bundesbahndirektion mit Rücksicht auf das Verbot der Doppelbestrafung nicht auch noch der Disziplinarverfügung zugrunde legen zu können, weil die in Betracht kommenden Schuldverbindlichkeiten bereits vor Erlaß der Disziplinarverfügung vom 27. Oktober 1967 (s. oben unter c), durch die das leichtfertige Schuldenmachen bereits geahndet worden war, entstanden waren.
Eine vom Vorstand des Betriebsbüros der Bundesbahndirektion Kassel am 20. November 1970 abgegebene Beurteilung lautet wieder recht, günstig. Es heißt darin, daß der Beamte während seiner Beschäftigung im Betriebsbüro seinen Dienst sehr pünktlich und zuverlässig ausgeübt und sich als sehr einsatzwillig erwiesen habe. Man habe den Eindruck, daß er sich gewandelt und seine frühere Haltlosigkeit überwunden habe. Seine dienstliche Führung sei völlig einwandfrei, außerdienstlich habe er seinen früheren maßlosen Alkoholgenuß, überwunden.
Strafgerichtlich ist der Beamte bisher nicht bestraft worden.
Er war seit, dem Jahre 1956 verheiratet. Die Ehe ist durch Urteil vom 19. März 1970 aus seinem Verschulden rechtskräftig geschieden worden. Aus der Ehe stammen vier Kinder, von denen eins im Alter von drei Monaten verstorben ist. Die lebenden Kinder sind 13, 9 und 3 Jahre alt. Sie befinden sich bei der Mutter. Der Beamte muß für sie und seine, geschiedene Ehefrau zur Zeit monatlich insgesamt 715 DM (645 DM Regelbetrag und 70 DM Abtragung von Rückständen) Unterhalt zahlen. Seine Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 12, betragen zur Zeit 1.520,90 DM brutto im Monat, einschließlich 150 DM Kinderzuschlag. Die Wirtschaftslage des Beamten ist seit langem infolge hoher Verschuldung schlecht. Seine Schulden belaufen sich auf über 20.000 DM, Soweit sie aus Darlehnsaufnahmen herrühren, sind sie mit 390,60 DM monatlich abzutragen. Daneben ist ein Unterhaltsrückstand von noch etwa 1.300 DM mit den angegebenen 70 DM monatlich zu tilgen. Außerdem werden auf Grund von weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen über erhebliche Beträge monatlich weitere 90 DM vom Gehalt einbehalten und abgeführt. Zur Gewährleistung seines eigenen Unterhalts ist die Leistung von Überstunden bedeutsam. Am 1. April 1971 rückte er in die Dienstaltersstufe 13 auf.
II.
Durch Verfügung vom 7. August 1969 leitete der Präsident der Bundesbahndirektion Kassel gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein wegen des Verdachts,
- a)
am 18. Oktober 1968 durch wissentlich falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Volksbank Kassel zur Hergabe eines Darlehens von 1.200 DM veranlaßt zu haben, dessen Abtragung aus den monatlichen Gehaltsbezügen im Hinblick auf bevorrechtigte Forderungen anderer Gläubiger frühestens ab April 1970 erfolgen konnte,
- b)
am 17. Januar 1969 wegen Trunkenheit dem Dienst ferngeblieben zu sein.
Nach Durchführung einer Untersuchung, in der der Beamte die ihm vorgeworfenen Verfehlungen zugegeben hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt ihm in der Anschuldigungsschrift vom 15. April 1970 die in der Einleitungsverfügung erhobenen Vorwürfe als Dienstvergehen zur Last.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer I - Frankfurt/Main -, erkannte in der Hauptverhandlung vom 26. Mai 1970 in Anwesenheit des Beamten wegen eines Dienstvergehens auf eine Gehaltskürzung von einem Vierzigstel auf die Dauer von sechs Monaten, beginnend ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils.
Die Kammer stellte auf Grund des Geständnisses des Beamten und der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Aktenauszüge und Schriftstücke folgenden Sachverhalt fest:
1.
Der Beamte befand sich seit Jahren in finanziellen Schwierigkeiten, die er durch Darlehnsaufnahmen zu beheben suchte. Zu diesem Zwecke schloß er im Juli 1963 mit der Hamburg-Mannheimer-Versicherungs-AG in Hamburg einen Lebensversicherungsvertrag über 10.000 DM ab. Die Versicherung gewährte ihm auf Grund des abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages ein Darlehen von 5.000 DM. Der Beamte verpflichtete sich, als Beitrag für die Lebensversicherung und als Zinsen für das gewährte Darlehen monatlich 74,55 DM zu zahlen, und trat durch Abtretungserklärung vom 10. Juli 1963 seine Dienstbezüge in dieser Höhe an die Versicherung ab. Eine weitere Lebensversicherung über 10.000 DM schloß der Beamte 1965 mit der Hamburg-Mannheimer-Versicherung in Hamburg ab. Diese gewährte ihm wiederum auf den Versicherungsvertrag ein Darlehen von 5.000 DM. Der Beamte verpflichtete sich, als Versicherungsbeitrag und als Zinsen für das gewährte Darlehen monatlich 79,55 DM zu zahlen, und trat durch Abtretungserklärung vom 28. September 1965 in dieser Höhe seine Dienstbezüge an die Versicherung ab. Einen weiteren Lebensversicherungsvertrag schloß der Beamte 1967 mit der Hamburg-Mannheimer-Versicherungs-AG über 6.000 DM ab. Die Versicherung gewährte ihm gleichzeitig daraufhin ein Darlehen von 3.000 DM. Der Beamte verpflichtete sich in der Abtretungserklärung vom 28. Juli 1967, als Versicherungsbeitrag und Darlehnszinsen monatlich 48,20 DM zu zählen, und trat in dieser Höhe durch Abtretungserklärung vom 28. Juli 1967 erneut seine Dienstbezüge an die Versicherung ab. Die Abtretungserklärungen erfolgten jeweils für 20 Jahre.
Im Jahre 1968 befand sich der Beamte erneut in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und suchte sie durch Aufnahme eines neuen Darlehens zu beheben. Da er bei der Hamburg-Mannheimer-Versicherungs-AG kein weiteres Darlehen erlangen konnte, wandte er sich an die Volksbank Kassel. Diese gewährte ihm durch Darlehnsvertrag vom 18. Oktober 1968 ein Darlehen über 1.200 DM, mit Kosten insgesamt 1.320 DM. Der Beamte verpflichtete sich, dieses Darlehen ab 1. November 1968 in monatlichen Raten von 66 DM zu zahlen, und trat den pfändbaren Teil seiner Dienstbezüge zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens ab. In der zur Darlehnserlangung gegebenen Selbstauskunft erklärte er - der Wahrheit zuwider - daß er keine Schulden habe, sich auch nicht in Zahlungsschwierigkeiten befinde und seine Lebensversicherungen auch nicht bevorschußt seien. Als Lebensversicherungen hatte er in der Selbstauskunft zwei Lebensversicherungen über je 1.000 DM und eine weitere über 2.000 DM angegeben, die er zugunsten seiner Kinder abgeschlossen haben, will.
Der Beamte zahlte die fälligen Raten zunächst pünktlich. Als er dann Anfang des Jahres 1969 in Verzug geriet, machte die Volksbank Kassel Ende März 1969 von der Abtretungserklärung Gebrauch. Wegen der vorliegenden Abtretungen gegenüber der Hamburg-Mannheimer-Versicherungs-AG in Hamburg und vorliegender Pfändung wegen einer Geldforderung von noch 723,35 DM konnte die. Abtretungserklärung erst ab April 1970 berücksichtigt, und konnten darauf Zahlungen geleistet werden.
Der Beamte hatte sich dahin eingelassen: Er und seine Frau hätten nie recht wirtschaften können. Sie seien deshalb mit den Gehaltseinkünften nie recht ausgekommen. Als dann der gewährte Darlehnsbetrag verbraucht gewesen sei, habe er sich zur Erlangung eines weiteren Darlehens an die Volksbank in Kassel gewandt. Er habe sich besonders deshalb in finanziellen Schwierigkeiten befunden, weil in dem anhängigen Ehescheidungsverfahren hohe Kosten entstanden seien. Die falschen Angaben über seine Vermögensverhältnisse habe er gemacht, weil er erwartet habe, daß er bei Offenbarung seiner wirtschaftlichen Lage das Darlehen nicht erhalten werde.
Die Kammer würdigte dieses Verhalten des Beamten als schuldhaften Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes und sah es den Umständen nach als in besonderem Maße geeignet an, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (Dienstvergehen nach §§ 54, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG).
2.
Am 17. Januar 1969 hatte der Beamte als Fahrdienstleiterhelfer von 14 bis 22 Uhr beim Bahnhof Kassel Hbf Dienst zu leisten. Er ging bereits um 11 Uhr von Hause fort. Er hatte zu Hause mit seiner Ehefrau Streit gehabt und wollte noch einige. Besorgungen vor Dienstantritt in der Stadt machen. Als er dann gegen 12.30 Uhr einen ihm bekannten Kollegen traf, der ihn zu einem Glas Bier einlud, ließ er sich verleiten, das Angebot anzunehmen, um mit dem Kollegen über seine persönlichen Verhältnisse und über die kurz zuvor mit seiner Ehefrau gehabte Auseinandersetzung zu sprechen. Gegen 13.30 Uhr, als er zum Dienst, hätte aufbrechen müssen, um ihn rechtzeitig anzutreten, hatte er bereits drei Flaschen Bier getrunken. Er fühlte sich deshalb für seinen Dienst nicht mehr voll dienstfähig und rechnete deswegen mit Schwierigkeiten beim Dienstantritt. Auch wollte er das Gespräch mit seinem Kollegen fortsetzen, um seine Sorgen zu vergessen. Gegen 14 Uhr und ein zweites Mal gegen 17 Uhr ließ er dem Fahrdienstleiter des Stellwerks "Kpf" durch die Fernschreibstelle ausrichten, daß er in Kürze zur Dienstaufnahme kommen werde. Er blieb jedoch weiterhin in der Gaststätte mit dem Kollegen sitzen und trank in der Folgezeit noch weitere fünf Flaschen Bier. Gegen 18.30 Uhr ließ er sich dann mit seinem Kollegen in einem Taxi nach Hause fahren.
Der Beamte hatte hierzu vor der Kammer erklärt: Wegen des Streits mit seiner Ehefrau sei er nicht nur bereits um 11 Uhr von Hause fortgegangen, er sei vielmehr auch so aufgeregt gewesen, daß er sich zum Alkoholgenuß habe überreden lassen und dann beim Biertrinken den Nachmittag bis zum Abend verweilt habe. Er habe sich, nachdem er bereits drei Flaschen Bier getrunken hatte, nicht mehr getraut, den Dienst anzutreten. Auch habe er unter dem Einfluß des genossenen Alkohols das besondere Bedürfnis gehabt, sich mit seinem Kollegen über seine persönlichen und familiären Angelegenheiten auszusprechen. Zur Zeit trinke er keinen Alkohol mehr. Dienst mache er derzeit bei der Zugleitung. Sein unmittelbarer Vorgesetzter habe gemeint, er solle wegen der Belastung durch das laufende Scheidungsverfahren jetzt keinen Betriebsdienst machen.
Dieses Verhalten des Beamten würdigte die Kammer als vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst im Sinne des § 73 Abs. 1 BBG.
Beide festgestellten Dienstpflichtverletzungen sah sie als das disziplinar zu ahndende Dienstvergehen an.
Bei ihren Maßnahmeerwägungen ging sie davon aus, daß der Beamte sowohl wegen seiner nicht ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung als auch wegen pflichtwidrigen Alkoholgenusses bereits disziplinar gemaßregelt worden sei. Sie meinte aber, zugunsten des Beamten berücksichtigen zu sollen, daß dieser bis zum Beginn des Ehescheidungsverfahrens im Jahre 1966 als zuverlässiger Beamter gegolten habe. Offensichtlich habe die Zerrüttung der Ehe dazu geführt, daß er zu pflichtwidrigem Alkoholgenuß gekommen sei. Nachdem die Ehe nunmehr geschieden sei, sei zu erwarten, daß er künftig den Versuchungen des Alkohols widerstehen und wieder ein zuverlässiger Beamter sein werde. Unter diesen Umständen hielt die Kammer eine Gehaltskürzung für erforderlich, aber auch für ausreichend. Bei ihrer Bemessung stellte sie die derzeitige hohe Verschuldung in Rechnung, durch die der Beamte mit monatlichen Leistungen von 1.103,80 DM (bei richtiger Rechnung: 1.203,80 DM) belastet sei, so daß ihm von seinen Bruttobezügen jeweils nur noch 417,10 DM (richtig: 317,10 DM) verblieben, wovon auch noch die Steuern abzuziehen seien. Bei dieser schlechten Vermögenslage, so meinte die Kammer, dürfe die Höhe der verhängten Gehaltskürzung nicht dazu führen, daß der Beamte in eine Ausweglosigkeit seiner wirtschaftlichen Verhältnisse getrieben würde. Eine Gehaltskürzung in Höhe von einem Vierzigstel auf die Dauer von sechs Monaten erscheine deshalb vertretbar, aber auch ausreichend. Den Beginn der Gehaltskürzung setzte die Kammer auf ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils fest. Dazu führte sie aus: Ein sofortiger Abzug der Gehaltskürzung von den Dienstbezügen würde bei der äußerst prekären finanziellen Lage des Beamten dazu führen, daß er in seinen unmittelbaren Unterhaltsbedürfnissen und -verpflichtungen unzumutbar beeinträchtigt würde. Eine Disziplinarmaßnahme dürfe aber nach. Art und Höhe in ihrer Vollstreckung nicht zu einer wirtschaftlichen Ausweglosigkeit der finanziellen Verhältnisse des betroffenen Beamten führen. Die Bestimmung eines späteren Beginns der Gehaltskürzung sei auch als zulässig anzusehen. Zwar sei in § 117 Abs. 4 Satz 1 BDO bestimmt, daß die Gehaltskürzung mit dem der Rechtskraft des Urteils folgenden Monat beginnt. Das gelte aber nur dann, wenn im Urteil kein besonderer späterer Beginn angeordnet worden sei. Hier erscheine die Anordnung eines späteren Beginns notwendig, um dem Beamten zu ermöglichen, bis dahin weitere Schulden abzutragen und bei Beginn der Gehaltskürzung durch diese nicht mehr in unzumutbarer Weise in seiner Wirtschaftsführung beeinträchtigt zu sein.
Gegen das Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrage,
das angefochtene Urteil aufzuheben und eine angemessene Gehaltskürzung zu verhängen.
Zur Begründung hat er ausgeführt: Die verhängte Disziplinarmaßnahme werde dem disziplinaren Gewicht der Pflichtverletzungen des Beamten nicht gerecht. Zwar möge es im Hinblick auf die den Beamten belastenden monatlichen Schuldverpflichtungen dabei sein Bewenden haben, daß die Kammer den in der Hauptverhandlung beantragten Kürzungssatz von einem Zwanzigstel der Dienstbezüge halbiert hat, jedoch wäre es dann geboten gewesen, die Kürzungsdauer entsprechend zu verlängern, um eine hinlängliche erzieherische Wirkung zu gewährleisten. Starken Bedenken begegne die Anordnung, daß die Gehaltskürzung erst ein Jahr nach der Rechtskraft des Urteils zu vollstrecken ist. Ein solcher Aufschub sei im Hinblick auf die Vorschrift des § 117 Abs. 4 Satz 1 BDO nicht zulässig.
In der Haupt Verhandlung, zu der der Beamte mit seinem Verteidiger erschienen war, hat der Bundesdisziplinaranwalt den Antrag gestellt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Gehalt des Beamten um ein Vierzigstel auf die Dauer eines Jahres zu kürzen.
Der Verteidiger hat um Zurückweisung der Berufung gebeten.
III.
Die Berufung hat Erfolg.
Da sie auf das Disziplinarmaß beschränkt ist, sind die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer sowie deren disziplinarrechtliche Würdigung für den Senat bindend geworden. Es ist allein erneut über Art und Höhe der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Die von der Kammer verhängte Gehaltskürzung wird der Schwere des Dienstvergehens nicht gerecht. In Anbetracht dessen, daß der Beamte wegen gleichartiger Verfehlungen bereits disziplinar gemaßregelt worden ist und daher beide festgestellten Dienstpflichtverletzungen, die zusammen das Dienstvergehen darstellen, Wiederholungstaten sind, erscheint es fraglich, ob eine Gehaltskürzung überhaupt die ihrer Art nach noch angemessene Disziplinarmaßnahme ist.
Soweit es sich um die unehrenhafte Erwirkung des Kredits bei der Volksbank Kassel handelt, die sich strafrechtlich als vollendeter Betrug darstellt und mithin kriminellen Charakter trägt, hat dieses Verhalten seine Wurzel in der hohen Verschuldung des Beamten, die dem Dienstvorgesetzten bereits im Jahre 1965 Anlaß zu einer ernstlichen Zurechtweisung und Ermahnung gegeben hatte. Trotz dieser eindringlichen Warnung hatte der Beamte in der Folgezeit weitere Schulden gemacht und mußte im Jahre 1967 wegen leichtfertigen Schuldenmachens mit einem Verweis gemaßregelt werden, wobei er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß nur mit Rücksicht auf seine schwierige Wirtschaftslage von der Verhängung der an sich erforderlichen Geldbuße abgesehen worden sei und daß er im Falle einer weiteren gleichartigen Verfehlung mit strengeren Disziplinarmaßnahmen, insbesondere mit einer Überprüfung seiner Beamtenwürdigkeit, rechnen müsse. Auch diese Maßnahmen haben nicht vermocht, den Beamten zu einer geordneten Wirtschaftsführung zu veranlassen. Das zeigt nicht nur die betrügerische Kreditaufnahme bei der Volksbank Kassel, die zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die zur Verhängung der Geldbuße von 75 DM führenden Vorermittlungen wegen des Trunkenheitsfalles vom 28. Februar 1968 und wegen unwürdigen Verhaltens bei der Abwicklung von Schuldverbindlichkeiten noch liefen. Vielmehr geht das auch aus der Tatsache hervor, daß der Beamte außer den Rückständen von Unterhaltsleistungen an seine Frau und Kinder in Höhe von rund 1.300 DM auch noch erhebliche Schulden bei anderen. Gläubigern hat. Die hierdurch zum Ausdruck gekommene Labilität des Beamten macht es erforderlich, ihn nunmehr durch eine fühlbare Disziplinarmaßnahme energisch zur Ordnung zu rufen.
Zu dieser Verfehlung tritt noch die alkoholbedingte Dienstversäumung hinzu, die nicht, nur deswegen als sehr ernste Verfehlung angesehen werden muß, weil der Beamte damit eine der elementarsten Pflichten des Beamten, nämlich die zur Dienst Verrichtung, verletzt hat, sondern vor allem deshalb, weil er auch insoweit bereits einschlägig, und zwar zweimal, diszipliniert worden ist, davon das letzte Mal knapp drei Monate vor der jetzigen Verfehlung. Diese Rückfälligkeit zeigt auch hier eine charakterliche Labilität, die für einen im Betriebsdienst eingesetzten Beamten, der sich überdies in einer Beförderungsstelle des mittleren Dienstes befindet, außerordentlich bedenklich ist.
In Anbetracht der bei beiden hier festgestellten Dienstpflichtverletzungen zutage getretenen Charakterlichen Fehlhaltung des Beamten stellt sich ernstlich die Frage, ob eine Gehaltskürzung ausreicht, um den Beamten zu einem pflichtgetreuen Verhalten in der Zukunft anzuhalten, oder ob nicht vielmehr die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt die allein angemessene Disziplinarmaßnahme darstellt. Nur mit Rücksicht darauf, daß hier verschiedene Umstände vorliegen, die eine mildere Betrachtung der Verfehlungen zulassen, und Anzeichen für ein künftiges Wohlverhalten des Beamten vorhanden sind, glaubt der Senat, noch einmal von der Degradierung absehen zu können. Zugunsten des Beamten läßt sich berücksichtigen, daß beide Verfehlungen offenbar ihre Wurzeln in den unglücklichen Eheverhältnissen des Beamten haben. Der Beamte hat allem Anschein nach bei seiner Wirtschaftsführung keinen Halt an seiner Ehefrau gehabt, vielmehr hat diese selbst, die nie beruflich tätig gewesen ist, nicht wirtschaften können und die hohe Verschuldung zumindest mitverursacht. Dies scheint sich um so stärker ausgewirkt zu haben, als außer den eingangs genannten drei Kindern ein von der Ehefrau in die Ehe mitgebrachter Sohn, dieser jedenfalls teilweise, aus Mitteln des Beamten mit versorgt werden mußte. Die nicht zuletzt durch die ständige wirtschaftliche Notlage eingetretenen Spannungen zwischen den Eheleuten, die schließlich zur Scheidung der Ehe geführt haben, lassen es glaubhaft erscheinen, daß sich der Beamte in dem Zeitraum, in dem er die festgestellten Verfehlungen beging, in einem seelischen Depressionszustand befunden hat, der ihn anfällig für die von ihm begangenen Verfehlungen gemacht hat. Diese Umstände allein würden allerdings in Anbetracht der mehrfachen einschlägigen Disziplinarmaßnahmen, die gegen den Beamten bereits ergriffen worden sind, nicht ausreichen, von einer Degradierung abzusehen, wenn nicht ernsthafte Anhaltspunkte für sein künftiges Wohlverhalten vorhanden wären. Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus der jüngsten Beurteilung seines jetzigen Dienstvorgesetzten. Läßt schon allein der Umstand, daß der beschuldigte Beamte trotz des schwebenden Disziplinarverfahrens in das Betriebsbüro der Bundesbahndirektion abgeordnet und schließlich dorthin versetzt worden ist, vermuten, daß ihn die Bundesbahndirektion ungeachtet seiner bisherigen disziplinaren Maßregelungen für einen überdurchschnittlich tüchtigen und vertrauenswürdigen Beamten hält, so bestätigt die jüngste Beurteilung diese Vermutung. Aus ihr ergibt sich, daß sich der Beamte seit 1 1/2 Jahren völlig einwandfrei geführt und sich als zuverlässig erwiesen hat. Das rechtfertigt die Annahme, daß er sich, nachdem die Ehe geschieden worden ist, innerlich gefangen hat und wieder der pflichtgetreue Beamte, geworden ist, als der er sich seit seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bis zum Jahre 1965 gezeigt hatte. Sein Abgleiten in den Jahren 1965 bis 1968 läßt sich als eine durch besondere Umstände bedingte und nunmehr abgeschlossene Episode seines beruflichen Lebens ansehen. Unter diesen Umständen bedarf es nach Ansicht des Senats keiner fühlbareren erzieherischen Maßnahme als der Verhängung einer Gehaltskürzung.
Bei der Bemessung ihrer Höhe kann nicht daran vorübergegangen werden, daß der Beamte durch seine noch bestehenden Schuldverbindlichkeiten, insbesondere durch die hohen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner geschiedenen Frau und seinen Kindern, wirtschaftlich außerordentlich eingeengt ist. Die sich in Fällen derartiger finanzieller Bedrängnis nach früherem Recht anbietende Disziplinarmaßnahme der Versagung des Aufsteigens im Gehalt steht seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl I S. 725 ff) nicht mehr zur Verfügung. Die von der Kammer ausgesprochene Kürzung des Gehalts um nur ein Vierzigstel erscheint daher angemessen. Dagegen hält es der Senat zur Erreichung einer eindringlichen Erziehungswirkung für erforderlich, die Dauer der Gehaltskürzung auf ein Jahr auszudehnen.
Die Anordnung der Kammer, daß die Gehaltskürzung erst ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils beginnt, kann keinen Bestand haben. Während die Bundesdisziplinarordnung a.F. bezüglich der Gehaltskürzung in § 102 Abs. 5 bestimmte, daß sie der Dienstvorgesetzte vollstreckte, und es in Nr. 5 der Durchführungsverordnung zu § 102 BDO a.F. hieß, daß mit der Vollstreckung der Gehaltskürzung "in der Regel" bei der auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Zahlung der Dienstbezüge zu beginnen war, bestimmt jetzt § 117 Abs. 4 BDO n.F., daß die Gehaltskürzung mit dem der Rechtskraft des Urteils folgenden Monat beginnt. Aus dieser abweichenden Fassung der Vollstreckungsvorschriften auf Grund des genannten Neuordnungsgesetzes ist zu schließen, daß die Bundesdisziplinarordnung n.F. keine "grundsätzliche", Abweichungen zulassende Regelung hat treffen wollen, sondern zwingendes Recht geschaffen hat. Die dieser Vorschrift von der Kammer gegebene Auslegung, daß sie nur dann eingreife, wenn im Disziplinarurteil kein anderer Beginn der Gehaltskürzung bestimmt worden sei, findet unter diesen Umständen im Gesetz keine Stütze. Gegen diese Auffassung der Kammer spricht auch die Rechtsnatur der Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung. Sie bewirkt nicht eine bloße Zahlungsverpflichtung, sondern einen echten befristeten Rechtsverlust, der nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem auf die Rechtskraft des Disziplinarurteils folgenden Monatsersten eintritt (vgl. Behnke, BDO 2. Aufl. § 9 Rz. 5 und 14). Dem entspricht die in § 9 Abs. 3 BDO n.F. getroffene Bestimmung, wonach der Beamte während der Dauer der Gehaltskürzung nicht befördert werden darf, wobei der Zeitraum mit der Rechtskraft des Urteils beginnt. Eine Hinausschiebung des Beginns der Gehaltskürzung würde somit die mit dieser Disziplinarmaßnahme kraft Gesetzes verbundene Beförderungssperre verlängern. Aus allen diesen Gründen ist es nicht angängig, den Beginn der Gehaltskürzung mit Rücksicht auf die schlechte wirtschaftliche Lage des Verurteilten hinauszuschieben.
Da die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts Erfolg hat, muß der Beamte nach §§ 113 ff BDO die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Amelung
Dr. Hardraht