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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.1992, Az.: 3 StR 522/91

Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit bei zeitlichen Überschneidungen von Straftaten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1992
Aktenzeichen
3 StR 522/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16465
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BezG Chemnitz - 28.08.1991

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1 a auf dessen Antrag -
am 15. Januar 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 28. August 1991, soweit es ihn betrifft,

    1. a)

      im Schuldspruch dahin abgeändert, daß dieser Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Raub und mit zweifacher gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird;

    2. b)

      im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten B. wegen schweren Raubes und wegen Raubes, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten (Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten und von vier Jahren und sechs Monaten) verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das Bezirksgericht hat das gewaltsame Vorgehen des Angeklagten B. gegen den in der Gaststätte anwesenden Gast Volker Z. zu Recht als schweren Raub und zugleich als gefährliche Körperverletzung gewertet. Auch die Beurteilung der Tat zum Nachteil des Gastwirts als (einfachen) Raub in Tateinheit mit gefährlicher (gemeinschaftlich begangener) Körperverletzung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung des Bezirksgerichts stehen die beiden Taten jedoch zueinander nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit.

3

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Mitangeklagte H. mit dem Angeklagten B. abgesprochen, den Gastwirt, der sich in der an den Gastraum angrenzenden Küche aufhielt, zu überfallen und dessen Geld abzunehmen. Während der Mitangeklagte H. die unmittelbare Tatausführung übernahm, sollte der Angeklagte den im Gastraum anwesenden Gast Volker Z. gewaltsam - davon abhalten, zu Gunsten des Gastwirts einzugreifen. Zu diesem Zweck schlug der Angeklagte unvermittelt auf Z. ein, während der Mitangeklagte H. seinerseits in der angrenzenden Küche auf den Gastwirt eindrang. Dabei entschloß sich der Angeklagte, nunmehr auch Volker Z. dessen Geld abzunehmen. Hit dem Ruf "Geld, Geld!" mißhandelte er Z. weiter mit Faustschlägen, trat ihn und schlug ihn schließlich mit einem "Kantholz" bewußtlos. Dem am Boden liegenden Opfer entwendete er 300 DM. In der Zwischenzeit hatte der Mitangeklagte H. dem Gastwirt nach mehreren Faustschlägen und unter der nicht abgesprochenen und vom Angeklagten B. nicht gebilligten Bedrohung mit zwei Messern dessen Geldbörse abgenommen. Nachdem er hinzugekommen war, versetzte der Angeklagte B. dem Gastwirt seinerseits mehrere Faustschläge, während der Mitangeklagte aus einer Schublade noch mindestens 50 DM an sich nahm.

4

Die demnach festzustellende zeitliche Überschneidung der beiden Raubtaten begründet zwar als solche noch keine Tateinheit. Idealkonkurrenz ist in der Person des Angeklagten B. jedoch deshalb gegeben, weil seine Gewalthandlungen gegenüber dem Gast die Beraubung des Gastwirts absichern sollten und somit einen Teil des mittäterschaftlichen Tatbeitrags des Angeklagten zu dieser Tat darstellten, zugleich aber - teilweise - auch dazu dienten, die Entwendung des Geldes des Gastes zu ermöglichen, mithin Teil der Tatbestandshandlung der weiteren, vom gemeinsamen Tatentschluß allerdings nicht erfaßten Raubtat waren. Da Tateinheit ein Zusammentreffen mehrerer objektiver Tatbestandsverwirklichungen in einem Handlungsakt voraussetzt und ein Zusammentreffen (nur) in subjektiven Tatbestandsteilen weder ausreichend noch erforderlich ist (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. Rdn. 6 mit Nachweisen), steht ihrer Annahme nicht entgegen, daß der Angeklagte B. den Raub zum Nachteil des Gastes auf Grund eines neuen, vom ursprünglichen gemeinsamen Tatplan abweichenden Tatentschlusses begangen hat.

5

Obwohl der Tatbestand des schweren Raubes gegenüber dem des Raubes der speziellere ist, liegt ein Fall der Gesetzeskonkurrenz in Gestalt der Spezialität hier nicht vor. Die unterschiedliche Begehung der beiden jeweils gegen ein anderes Opfer gerichteten Raubtaten muß im Schuldspruch entsprechend der sogenannten Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz zum Ausdruck kommen.

6

Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

7

Dem Senat ist es nicht möglich, auch den Rechtsfolgen nach abschließend zu entscheiden und gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts unter Aufhebung des gesamten den Angeklagten B. betreffenden Strafausspruchs auf eine neue Freiheitsstrafe von fünf Jahren und damit auf die Höchststrafe zu erkennen, die für den vom Bezirksgericht bejahten minder schweren Fall des schweren Raubes vorgesehen ist. Die angemessene Strafe auf Grund des geänderten Schuldspruchs zu finden, muß dem Tatrichter vorbehalten bleiben. Dabei wird auch die Frage des minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB auf Grund einer Gesamtbewertung des nunmehr rechtlich einheitlich zu beurteilenden Geschehens und des Täters neu zu entscheiden sein. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit muß den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in einer früheren Gesamtstrafe zum Ausdruck kommt, nicht berühren (vgl. BGH NStZ 1982, 262; BGH, Urteil vom 18. September 1984 - 4 StR 535/84 - sowie Beschlüsse vom 3. August 1984 - 3 StR 277/84 und vom 7. Juli 1987 - 4 StR 304/87).

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