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§ 39 NatSchG Bln - Streusalzverbot

Bibliographie

Titel
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Amtliche Abkürzung
NatSchG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
791-1

Es ist verboten, Streusalz und andere Auftaumittel auf Grundflächen zu verwenden, die nicht in den Anwendungsbereich des Straßenreinigungsgesetzes fallen. Das Verbot des § 3 Absatz 8 des Straßenreinigungsgesetzes bleibt unberührt.