Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.02.1998, Az.: IX ZB 113/97
Rechtmäßigkeit der Festlegung von 4 % Zinsen im Erfüllungsbescheid in Bezug auf Zahlung der Bundesrepublik Deutschland wegen rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen von Opfern des zweiten Weltkrieges; Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens über den in Erfüllungsbescheiden festgesetzten Zinsen hinaus; Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten bei Entscheidung über gerechte Entschädigung wegen Verletzung der Verpflichtung der Hörung der Sache innerhalb einer angemessenen Frist nach Europäischer Menschenrechtskonvention
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.02.1998
- Aktenzeichen
- IX ZB 113/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 17569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 16.09.1997
Rechtsgrundlage
- § 34 Abs. 2 BRüG i.d.F.v. 02.10.1964
Fundstelle
- NJW 1998, 2288-2289 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rückerstattungsverfahren
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und
die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 5. Februar 1998
beschlossen:
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. September 1997 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragsteller zu 1) bis 3) und 5) bis 10) sind Erben und Erbeserben des früheren Inhabers der Firma G., einer Gerberei in Radom/Polen. Die Antragsteller zu 1) bis 3) und die Antragstellerin zu 4) als Zessionarin der Antragsteller zu 5) bis 10) bzw. ihrer Erblasser haben ab 1958 rückerstattungsrechtliche Schadensersatzansprüche wegen ungerechtfertigter Entziehung von Rohhäuten und Leder geltend gemacht. Durch mehrere rechtskräftige Gerichtsentscheidungen und bestandskräftige Erfüllungsbescheide wurden ihnen Beträge von mehreren Millionen Deutsche Mark zugesprochen. Am 10. Oktober 1995 haben sie und der Antragsgegner vor der Wiedergutmachungskammer bei dem Landgericht Hannover folgenden Vergleich geschlossen:
"1.
Die Antragsgegnerin" (Deutsches Reich) "zahlt an die Antragsteller nach Maßgabe der §§ 31 ff BRüG einen weiteren Betrag von 1.000.000,00 DM und zwar ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.2.
Damit sind alle Ansprüche der Antragsteller gegenüber dem Deutschen Reich wegen der Entziehung von Ledervorräten der Firma G. in Radom, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, abgegolten.3.
..."
Mit Erfüllungsbescheid vom 8. Dezember 1995 setzte die Oberfinanzdirektion Hannover den geschuldeten Geldbetrag auf 1 Mio. DM fest und ordnete an, daß dieser Betrag ab 1. Januar 1968 mit ein Prozent für jedes angefangene Vierteljahr, d.h. bis 31. Dezember 1995 mit insgesamt 112 % zu verzinsen sei. Der sich danach ergebende Betrag von 2.120.000,00 DM ging am 19. Dezember 1995 auf dem Anderkonto eines Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller ein. Gegen den Erfüllungsbescheid haben die Antragsteller zu 1) bis 3) und 5) bis 10) gerichtliche Entscheidung beantragt. Die Antragstellerin zu 4) hat ihre ausstehenden angeblichen Ansprüche an die Antragsteller zu 5) bis 10) (zurück-)abgetreten.
Die Antragsteller haben die Meinung vertreten, der in dem Erfüllungsbescheid zugrunde gelegte Zinssatz von 4 % stehe in Widerspruch zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Da das Rückerstattungsverfahren entgegen Art. 6 EMRK nicht innerhalb angemessener Frist abgewickelt worden sei, hätten sie nach Art. 50 EMRK Anspruch auf Zubilligung einer gerechten Entschädigung. § 34 Abs. 2 BRüG, wonach die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ausgeschlossen ist, stehe dem nicht entgegen. Es sei schon zweifelhaft, ob diese erst im Jahre 1964 eingeführte Vorschrift für ein seit 1958 anhängiges Verfahren gelte. Jedenfalls gehe die Europäische Menschenrechtskonvention vor. Hätten die Berechtigten die ihnen zustehende Entschädigung bis zu einem angemessenen Zeitpunkt erhalten, hätten sie das Geld wenigstens in festverzinslichen Wertpapieren gewinnbringend anlegen und mindestens 8 % Zinsen erzielen können. Sie hätten demnach wenigstens Anspruch auf das Doppelte der ihnen von 1987 bis 1995 ausgezahlten Zinsbeträge von insgesamt 3.456.935,23 DM. Die Antragsteller zu 1) bis 3) und 5) bis 10) haben beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von in das Ermessen des Gerichts gestelltem Schadensersatz, hilfsweise von 3.456.935,23 DM zu verurteilen. Das Landgericht hat den Antrag, das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren weiteren sofortige Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof (Art. 9 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2847, 2862) zulässig. In der Sache bleibt es ohne Erfolg.
Für die Antragstellerin zu 4) ergibt sich die Unbegründetheit der weiteren sofortigen Beschwerde bereits daraus, daß es ihr nach der (Zurück-)Abtretung der in Rede stehenden Ansprüche an die Antragsteller zu 5) bis 10) an der notwendigen Rechtszuständigkeit fehlt.
Die Antragsteller zu 1) bis 3) und 5) bis 10) verfolgen die geltend gemachten Ansprüche als Erfüllungsansprüche im Sinne von §§ 31 ff BRüG. Sie haben ausdrücklich davon abgesehen, die Ansprüche im Wege der Amtshaftungsklage geltend zu machen. Diese sehen sie ausweislich ihrer Beschwerdeschrift vom 22. Oktober 1997 als "völlig ungeeignet" an.
Im Rückerstattungsrecht finden die Ansprüche - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - keine gesetzliche Grundlage. Nach § 34 Abs. 2 BRüG in der Fassung von Art. I Nr. 16 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (BGBl. I S. 809) ist die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, der über die in den Erfüllungsbescheiden festgesetzten Zinsen hinausgeht, ausgeschlossen. Diese Norm steht mit dem Grundgesetz in Einklang (vgl. Entscheidung des 2. Senats des Obersten Rückerstattungsgerichts vom 16. September 1969 - ORG/II/1076, RzW 1970, 62 und den dort angeführten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 1967 - 1 BvR 154/67).
Darüber, ob den Antragstellern eine gerechte Entschädigung nach Art. 50 EMRK wegen Verletzung der Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, die Sache innerhalb angemessener Frist zu hören, zuzubilligen ist, hat ausschließlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu befinden, nicht jedoch ein Gericht der Mitgliedstaaten.
Ein deutsches Gericht kann Schadensersatz wegen schuldhaft verzögerlicher Sachbearbeitung von Behörden und Gerichten aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB, Art. 34 GG zusprechen (vgl. Kreft, in: BGB-RGRK, 12. Aufl. § 839 Rdn. 207, 524; Papier, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Art. 34 Rdn. 155, 238). Ein derartiges Verfahren, das auch die Prüfung gebietet, ob die Verfahrensgarantien des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verletzt wurden, haben die Antragsteller bislang aber bewußt nicht eingeleitet.
Kreft,
Stodolkowitz,
Kirchhof,
Fischer