Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1988, Az.: VI ZR 116/87
Unterhaltsschaden; Hinterbliebene; Selbstbehalt; Kfz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.05.1988
- Aktenzeichen
- VI ZR 116/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13692
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1988, 950 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 2365-2368 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1412 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1988, 954-957 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Berücksichtigung des Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten bei der Bemessung des Anspruchs der Hinterbliebenen auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens nach § 844 Abs. 2 BGB.
2. Bei der Bemessung des Unterhaltsschadens eines Kindes nach § 844 Abs. 2 BGB können bei entsprechender Gestaltung der Lebenshaltung der Familie auch anteilige Kosten für die Haltung eines Kfz als fixe Kosten zu berücksichtigen sein.
3. Zur Verteilung der fixen Kosten zwischen dem hinterbliebenen Elternteil und den Kindern bei der Bemessung des Unterhaltsschadens.