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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1988, Az.: VI ZR 116/87

Unterhaltsschaden; Hinterbliebene; Selbstbehalt; Kfz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.1988
Aktenzeichen
VI ZR 116/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1988, 950 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 2365-2368 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 1412 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1988, 954-957 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Berücksichtigung des Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten bei der Bemessung des Anspruchs der Hinterbliebenen auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens nach § 844 Abs. 2 BGB.

2. Bei der Bemessung des Unterhaltsschadens eines Kindes nach § 844 Abs. 2 BGB können bei entsprechender Gestaltung der Lebenshaltung der Familie auch anteilige Kosten für die Haltung eines Kfz als fixe Kosten zu berücksichtigen sein.

3. Zur Verteilung der fixen Kosten zwischen dem hinterbliebenen Elternteil und den Kindern bei der Bemessung des Unterhaltsschadens.