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§ 44 HSchAG - Einwendungen gegen den Kostenansatz

Bibliographie

Titel
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Amtliche Abkürzung
HSchAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
29-4

1Über Einwendungen der zahlungspflichtigen Person gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 und 3 entscheidet das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung durch richterlichen Beschluss. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar. 3Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist kostenfrei. 4Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)