Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1961, Az.: VII ZR 88/60
Anwendbarkeit der Klagesperre des § 3 Abs. 2 Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG) auf einen Herausgabeanspruch eines Eigentümers oder dem gleichzustellende Ansprüche; Auslegung des Anwendungsbereichs des AKG hinsichtlich dinglicher Ansprüche nach dem vom AKG verfolgten Zweck
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.09.1961
- Aktenzeichen
- VII ZR 88/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 02.03.1960
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 2 Allgemeines KriegsfolgenG (AKG) v. 5. November 1957, BGBl. I 1747
- § 3 Abs. 2 AKG
- § 16 GmbHG
- § 717 ZPO
- § 816 Abs. 2 BGB
- Art. 57 AREG
- § 13 GVG
Fundstellen
- BGHZ 35, 350 - 356
- MDR 1962, 47-48 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 2256-2258 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Herausgabeanspruch des Eigentümers oder dem gleichzustellende Ansprüche fallen nicht die Klagesperre des § 3 Abs. 2 AKG.
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 2. März 1960 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Verlagsgesellschaft H. GmbH war u.a. Inhaberin des im vorliegenden Prozeß streitigen Geschäftsanteils an der "St. Z.-GmhH" (StZV) zum Nennbetrag von 242.980 RM, Am 2. Dezember 1935 trat sie ihn an die V. Verlagsanstalt GmbH ab, die von der NSDAP abhängig war. Das Vermögen der Vera ging im Jahre 1944 auf die He. Verlags-GmbH über, deren sämtliche Geschäftsanteile der Franz E. Nachf. GmbH zustanden; diese Gesellschaft wurde ebenfalls von der NSDAP beherrscht.
Nach dem Zusammenbruch wurde das Vermögen der NSDAP auf Grund des KRG 25 der KRD 50, des AMRG 58 und des URG 52 beschlagnahmt; es wurde schließlich von den deutschen Dienststellen verwaltet, denen die Vermögenskontrolle in den Ländern übertragen worden war. Den hier streitigen Geschäftsanteil verwaltete ein Beamter der Oberfinanzdirektion Stuttgart.
Die in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Kläger, die im Jahre 1935 das Vermögen der H. GmbH übernommen hatten, verlangten von dem beklagten Lande die Rückerstattung des auf 80.900 DM umgewandelten Geschäftsanteils. Ferner fochten sie mit Schreiben vom 18. Januar 1949 die Abtretung vom 2. Dezember 1935 wegen widerrechtlicher Willensbeeinflussung durch Drohung an. Im Rückerstattungsverfahren erzielten sie in den beiden ersten Instanzen obsiegende Beschlüsse. Unter Bezugnahme hierauf und "lediglich in Erfüllung dieser Verpflichtung" übertrug das beklagte Land am 12. Oktober 1956 und 7. Februar 1957 auf die Kläger den in 3 Teile von 27.000, 33.750 und 20.240 DM gespaltenen Anteil von 80.900 DM.
Am 25. April 1958 hob das Oberste Rückerstattungsgericht in Nürnberg die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und wies die Rückerstattungsansprüche der Kläger zurück. Es hielt nicht für erwiesen, daß die Anteilsinhaber im Jahre 1935 wegen ihrer Gegnerschaft zum Nationalsozialismus verfolgt und deswegen zur Abtretung gezwungen worden seien.
Die Kläger nehmen ungeachtet dieser Entscheidung die Anteile für sich in Anspruch und haben die vom beklagten Land verlangte Rückübertragung verweigert; ferner verlangen sie die Herausgabe der Dividenden von 11.743,55 DM für die Jahre 1952 bis 1955, die das beklagte Land vereinnahmt hat. Sie machen geltend, daß die Vertreter der NSDAP im Jahre 1935 die Abtretung des Anteils in unzulässiger Weise erzwungen hätten. Deswegen greife die auf den § 123 BGB gestützte Anfechtung durch; außerdem sei die Übertragung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Sie, die Kläger, seien also als Rechtsnachfolger der H. GmbH Anteilsinhaber geblieben. Sie haben zuletzt beantragt,
das beklagte Land zur Zahlung von 11.743,55 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Dieses hat Klageabweisung erbeten und widerklagend verlangt, die Kläger zur Rückübertragung der Anteile sowie zur Zahlung der von ihnen nach 1955 vereinnahmten Dividenden von 15.793,05 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Ferner hat es hilfsweise beantragt,
festzustellen, daß die Anteile zum Vermögen der früheren NSDAP gehören und der Verwaltung des beklagten Landes unterliegen.
Es bestreitet die Unwirksamkeit der Übertragung vom Jahre 1935. Vorsorglich macht es geltend, daß dem von den Klägern erhobenen Anspruch der rechtskräftige Beschluß des Obersten Rückerstattungsgerichts sowie die von der Militärregierung erlassenen Bestimmungen entgegenständen.
Die Kläger haben
Abweisung der Widerklage
beantragt.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben den Anträgen der Kläger entsprochen.
Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seine Anträge weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
A.
Der Rechtsweg vor den Zivilgerichten ist sowohl für den mit der Klage als auch für den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch gegeben.
1.)
Die Kläger stützen ihre Forderung darauf, daß das beklagte Land die Dividenden für die Jahre 1952 bis 1955 als Nichtberechtigter vereinnahmt habe, und daß die Schuldnerin (die StZV GmbH) dadurch gemäß dem § 16 GmbHG befreit worden sei (§ 816 Abs. 2 BGB).
Das ist eine bürgerlich rechtliche Streitigkeit im Sinne des§ 13 GVG. Daran ändert nichts, daß in ihrem Rahmen auch über öffentlich rechtliche Vortragen zu befinden ist.
2.)
Mit der Widerklage macht das beklagte Land Ansprüche aus dem§ 717 ZPO und soweit es sich um die Dividenden der Jahre nach 1955 handelt, ebenfalls aus dem § 816 Abs. 2 BGB geltend.
Auch dies sind bürgerlich rechtliche Ansprüche im Sinne des § 13 GVG.
3.)
Die Rückerstattungsgerichte sind weder für die Klage noch für die Widerklage zuständig.
a)
Das Oberste Rückerstattungsgericht hat in seinem Beschluß vom 25. April 1958 rechtskräftig entschieden, daß den Klägern kein nach dem Rückerstattungsgesetz verfolgbarer Anspruch zusteht. Gemäß dem Art. 57 AREG sind sie demnach nicht gehindert, ihre Forderung nunmehr vor dem ordentlichen Zivilgericht einzuklagen.
Auf die Frage der Rechtskraftwirkung jenes Beschlusses wird noch eingegangen werden.
b)
Auch der aus dem § 717 ZPO hergeleitete Anspruch der Widerklage kann vor dem ordentlichen Zivilgericht verfolgt werden.
Zwar ist auf das Verfahren vor der Wiedergutmachungskammer der § 717 ZPO entsprechend anzuwenden (Art. 68 Abs. 1 AREG). Daraus ist aber nicht zu entnehmen, daß die Rückerstattungsgerichte dafür ausschließlich zuständig sein sollen. Diese ausschließliche Zuständigkeit gilt gemäß dem Art. 57 AREG nur für die unter jenes Gesetz fallenden Ansprüche. Dazu gehört nicht die Schadensersatzforderung aus dem § 717 Abs. 2 ZPO.
B.
Die Revision des beklagten Landes hat keinen Erfolg.
I.
Die Entscheidung hinsichtlich aller mit Klage und Widerklage geltend gemachter Ansprüche hängt davon ab, wem die Geschäftsanteile ohne Rücksicht auf das Abkommen vom 12. Oktober 1956 zustehen. Diese Frage wird daher vorab behandelt werden, obwohl sich unmittelbar darauf nur die Widerklage bezieht.
1.)
Das erwähnte Abkommen muß bei Prüfung der Frage, wem die Anteile gehörten, deshalb außer Betracht bleiben, weil es die Parteien, wie das Oberlandesgericht feststellt, lediglich zur Abwendung der Vollstreckung aus dem Beschluß der Rückerstattungskammer vom 16. August 1956 geschlossen haben. Es hat seine verbindliche Kraft dadurch verloren, daß das Oberste Rückerstattungsgericht jenen Beschluß aufgehoben hat und das beklagte Land nunmehr gemäß dem § 717 Abs. 2 ZPO die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt.
Gegenüber diesem Anspruch aus dem § 717 Abs. 2 ZPO ist es den Klägern nicht verwehrt, auf die Rechtslage zurückzugreifen, wie sie ohne jenen Übertragungsvertrag bestehen würde. Sie können also geltend machen, daß sie die streitigen Geschäftsanteile niemals verloren hätten, das beklagte Land diesen Rechtszustand anerkennen müsse und deshalb seiner Klage aus dem§ 717 Abs. 2 ZPO die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe (Stein-Jonas § 717 Anm. II 5).
Diese Einrede greift durch, wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt.
2.)
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Inhaber der Anteile bezw. ihre Rechtsvorgängerin, im Jahre 1935 durch widerrechtlichen Druck zur Abtretung an die von der NSDAP beherrschte V. gezwungen worden. Man hat ihnen mit einer entschädigungslosen Enteignung gedroht, wenn sie sich nicht fügten. Das Berufungsgericht schließt daraus, daß die von den Klägern gemäß dem§ 123 BGB ausgesprochene Anfechtung durchgreift, und daß die Abtretung zudem wegen Verstoßes gegen den § 138 BGB nichtig ist.
Gegen diese Auffassung, die die Revision nicht angreift bestehen keine Bedenken.
Aus der Nichtigkeit der Abtretung folgt, daß die Kläger auch heute noch rechtmäßige Inhaber der Anteile sind und von dem beklagten Land die Einräumung der Rechtsstellung aus dem§ 16 Abs. 1 GmbHG verlangen könnten, wenn sie ihnen nicht bereits durch das Abkommen vom 12. Oktober 1956 gewährt worden wäre.
3.)
Das beklagte Land beruft sich demgegenüber auf den§ 3 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 AKG. Es meint, die Kläger könnten, sobald sie den Schadensersatzanspruch aus dem§ 717 Abs. 2 ZPO erfüllt hätten, gemäß dem § 3 Abs. 2 AKG keine Leistung verlangen, also weder die Feststellung ihrer Inhaberschaft noch die Anmeldung bei der GmbH gemäß dem § 16 Abs. 1 GmbHG.
Das Oberlandesgericht hält diese Ansicht für unzutreffend. Es verweist darauf, daß die Kläger als rechtmäßige Inhaber der Geschäftsanteile ihr Recht bereits mit einer Feststellungsklage durchsetzen könnten; solche Klagen seien nach herrschender Auffassung trotz der Bestimmung des § 3 Abs. 2 AKG zulässig.
Dem ist, wenn auch nicht in der Begründung, so doch im Ergebnis zu folgen.
a)
Unrichtig ist der Hinweis auf die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Falle des § 3 Abs. 2 AKG.
Zwar trifft es zu, daß von der Rechtsprechung und im Schrifttum die Ansicht vertreten wird, die genannte Bestimmung stehe einer solchen Klage nicht im Wege (u.a. BGHZ 29, 28; Féaux de la Croix, AKG, S. 132). Dabei handelt es sich jedoch nur darum, daß Verbindlichkeiten, die zur Zeit nicht durchsetzbar, aber nach der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung vielleicht in der Zukunft zu erfüllen sind, jetzt schon gerichtlich festgestellt werden können.
Demgegenüber geht es vorliegend um die Frage, ob die Kläger verlangen können, daß der Zustandalsbald hergestellt werde, der nach ihrer Ansicht der bestehenden Rechtslage entspricht. Das ist bei allen Ansprüchen, die unter den § 3 Abs. 1 Nr. 4 AKG fallen, nicht zulässig.
b)
Es kommt also für die Frage der Anwendbarkeit des§ 3 Abs. 2 AKG allein darauf an, ob das Verlangen der Kläger auf Anerkennung ihrer Rechtsstellung und auf Mitwirkung des beklagten Landes bei der nach dem § 16 Abs. 1 GmbHG erforderlichen Anmeldung überhaupt von dem § 3 Abs. 1 Nr. 4 AKG betroffen wird.
Das ist nicht der Fall.
Gemäß dieser Vorschrift bleiben "Ansprüche" gegen die NSDAP einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten. Das Gesetz sagt nicht, was es unter dem Wort "Anspruch" versteht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch erfaßt es jegliche, auch dingliche Ansprüche.
Der Senat ist jedoch der Ansicht, daß insoweit eine Einschränkung erforderlich ist, die sich aus dem von dem AKG verfolgten Zweck und aus der Natur der Sache ergibt.
aa)
Die Rechtsstellung, die das beklagte Land gemäß dem§ 16 Abs. 1 GmbHG innehatte, gewährte ihm die Ausübung der Gesellschafterrechte, insbesondere die wirtschaftliche Nutzung der Anteile. Sie entsprach etwa der des nicht rechtmäßigen Besitzers einer beweglichen Sache.
Von einem solchen Besitzer kann aber der Eigentümer ungeachtet des § 3 Abs. 2 AKG jederzeit die Herausgabe verlangen. Der Anspruch richtet sich nämlich nicht gegen die in dem§ 3 Abs. 1 Nr. 4 AKG genannte NSDAP; denn sie ist aufgelöst und zur Ausübung des Besitzes nicht mehr in der Lage. An ihre Stelle ist vielmehr die Körperschaft getreten, die die tatsächliche Herrschaft über die Sache innehat. Sie verletzt durch ihr Verhalten den Eigentumsanspruch jeweils in eigener Person und hat daher unmittelbar dafür einzustehen, ohne sich auf die Vergünstigung des§ 3 Abs. 2 AKG berufen zu können (Féaux de la Croix a.a.O. Anm. 2 zu § 2 Nr. 2 - S. 74 - und Anm. C 1 zu§ 19 Abs. 1 - S. 238 f).
Für das Verlangen der Kläger, das beklagte Land habe ihnen die Rechtsstellung aus dem § 16 Abs. 1 GmbHG einzuräumen, kann nach dem oben Gesagten nichts anderes gelten. Der Geschäftsanteil ist ein dem Eigentum vergleichbares absolutes Recht.
bb)
Im übrigen ergibt auch die sonstige Regelung des AKG, daß es sich nicht auf dingliche Herausgabeansprüche der genannten Art bezieht.
Im § 2 Nr. 2 bestimmt es, daß seine Vorschriften "entsprechend" auf Ansprüche anzuwenden sind, die auf die Herausgabe von Grundstücken gerichtet sind. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn ohnehin auch alle Eigentumsansprüche von dem Gesetz erfaßt worden wären. Aus der Sonderregelung des § 2 Nr. 2 und aus der Anordnung, daß das Gesetz nur "entsprechend" anzuwenden ist, folgt also, daß dingliche Herausgabeansprüche wegen beweglicher Sachen nicht darunter fallen (Féaux de la Croix a.a.O.).
Dem entspricht auch die Regelung des § 19 AKG, dessen Satz 1 nach dem Gesagten nur bestätigende Kraft zukommt.
cc)
Schließlich entspricht diese Beurteilung auch dem Grundgedanken, auf dem das AKG beruht.
Es will auf der einen Seite berechtigte Ansprüche befriedigen. Andererseits muß es sich hierbei aber Beschränkungen auferlegen, die sich aus der verminderten Leistungsfähigkeit deröffentlichen Hand ergeben (vgl. u.a. Ernst-Jung-Kellmereit, AKG,§ 19 Anm. 1 a und 2 a).
Eine solche verminderte Leistungsfähigkeit wird in der Regel keine Rolle spielen, wenn eine noch vorhandene Sache, die sich im unrechtmäßigen Besitz der betreffenden Körperschaft befindet, an den Eigentümer herausgegeben werden soll.
Auch aus diesem Grunde kann nicht angenommen werden, daß das AKG solche Ansprüche auf Herausgabe von Sachen oder auf Leistungen, die, wie hier, einen ähnlichen Inhalt haben, im § 3 Abs. 2 erfassen und damit die dinglich Berechtigten - entgegen seiner sonstigen Regelung - bis auf weiteres rechtlos stellen wollte.
4.)
Die von dem beklagten Land erhobene Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache steht den Klägern nicht entgegen.
Zwar haben sie vor dem Rückerstattungsgericht eine Forderung mit demselben Ziel wie im vorliegenden Prozeß erhoben und sind damit unterlegen. Das Oberste Rückerstattungsgericht hat aber über die bürgerlich rechtlichen Ansprüche der Kläger nicht entschieden und durfte es auch garnicht.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Entscheidung wäre gewesen, daß die Forderung unter das Rückerstattungsgesetz fiel; in diesem Falle hätten allerdings die Rückerstattungsgerichte alle Anspruchsgrundlagen, auch die bürgerlich rechtlichen, prüfen und bescheiden müssen (Art. 60 AREG). Vorliegend ist aber das Oberste Rückerstattungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Entziehungstatbestand nicht gegeben war, weil die Kläger bezw. ihre Rechtsvorgängerin nicht zu dem von den Nationalsozialisten verfolgten Personenkreis gehört haben (Art. 1 AREG). Dann fehlte ihm die Zuständigkeit für die Behandlung etwaiger, damit im Zusammenhang stehender bürgerlich rechtlicher Ansprüche (Art. 57 AREG), auf die es demgemäß nicht eingegangen ist und auch nicht eingehen durfte.
Bei dieser Rechtslage kommt es auf die in den Entscheidungen BGHZ 9, 34; 10, 340 und 16, 350 erörterten Fragen nicht an; denn dort handelte es sich um Entziehungstatbestände im eigentlichen Sinne, so daß die Rückerstattungsgerichte, im Gegensatz zum vorliegenden Fall, grundsätzlich zuständig waren.
5.)
Das beklagte Land glaubt, den Klägern die Anteile vor allem auf Grund besatzungsrechtlicher Vorschriften vorenthalten zu können.
a)
Es beruft sich insoweit auf das KRG 2, die KRD 50 sowie das AMRG 58 und meint, daß ihm danach die Inhaberschaft an den Geschäftsanteilen oder zum mindesten das Recht zu deren Verwaltung zustehe.
Das Oberlandesgericht hält jene Gesetze nicht für anwendbar. Nach seiner Meinung erfassen sie nur das eigene Vermögen der dort genannten Organisationen, nicht jedoch fremde Rechte, die z.B. im Konkurs ausgesondert werden dürfen.
Dieser Auslegung ist zuzustimmen. Die Reichweite der genannten Gesetze richtet sich nach dem Inhalt des KRG 2. Dieses ist zwar durch den Art. 2 Nr. 1 des AHKG 16 vom 16. Dezember 1949 aufgehoben worden. Seine Vorschriften sind jedoch insoweit erheblich geblieben, als sie die Grundlage für die KRD 50 und das AMRG 58 bilden und die für diese gezogenen Grenzen abstechen (Entsch des BOR in NJW RzW 1953, 45 f).
Aus den Art. II und III KRG 2 ist nun, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht zu entnehmen, daß es auchfremdes Eigentum erfassen wollte, das sich im Besitz der genannten Organisationen befand. Das folgt daraus, daß im KRG 2 nur von dem beschlagnahmten "Eigentum" die Rede ist, und zwar im Gegensatz zu der weiter gefaßten Bestimmung in dem Art. I Z. 1 MRG 52.
Fremdes Vermögen wurde also von dem KRG 2 nicht betroffen. Dann hat nach dem Gesagten dasselbe für die KRD 50 und das AMRG 58 zu gelten. Das ist auch durchaus verständlich; denn die Besatzungsmächte hatten keinen Anlaß, wahllos das Eigentum Dritter zu beanspruchen. Soweit Maßnahmen gegen diese in Betracht kamen, wurden sie gesondert durchgeführt und durch die nach dem MRG 52 angeordnete Beschlagnahme gesichert.
Diese Grundsätze haben auch für die Rechtsstellung zu gelten, die das beklagte Land zu Lasten der Kläger gemäß dem§ 16 Abs. 1 GmbHG für sich beansprucht.
b)
Schließlich hat sich das beklagte Land für sein angebliches Recht zur Verwaltung der Anteile auf das MRG 52 bezogen.
Auch hiermit kann es nicht durchdringen.
Zwar sind die Anteile, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, von der Beschlagnahme gemäß dem Art. I Abs. 1 c in Verbindung mit dem Art. VII c des MRG 52 ergriffen worden. Denn diese Vorschriften bezogen sich auch auf Vermögen, das lediglich "unter der Kontrolle" der genannten Organisationen stand. Diese Voraussetzungen lagen hier im Hinblick auf die sich aus dem § 16 Abs. 1 GmbHG ergebende Rechtsstellung der Firma Franz. E. Nachf. vor.
Diese Beschlagnahme hat das beklagte Land aber durch den Übertragungsvertrag vom 12. Oktober 1956 aufgehoben. Sie ist als behördliche Verstrickung durch die Aufhebung des Beschlusses der Rückerstattungskammer nicht von selbst wieder aufgelebt. Vielmehr hätte sie das beklagte Land neu anordnen und die zur Durchsetzung notwendigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen durchführen müssen, wenn es darauf zurückgreifen wollte. Das hat es nicht getan und war dazu wohl auch nicht in der Lage; denn es ist, wie das Oberlandesgericht mit Recht ausführt, kein rechtlich anzuerkennender Grund ersichtlich, der eine Aufrechterhaltung jener Beschlagnahme aus dem MRG 52 rechtfertigen könnte.
Die Revision hat insoweit keine Angriffe erhoben.
II.
Da die Kläger rechtmäßige und unbeschränkte Inhaber der Geschäftsanteile waren und sind, stehen ihnen auch die Dividenden sowohl für die Jahre 1952-1955, wie auch für die spätere Zeit zu. Die bms 1956 wirksame Beschlagnahme nach dem MRG 52 berechtigt das beklagte Land nicht, auch nach ihrem Wegfall die bezogenen Gewinnanteile weiter zu behalten. Sie gebühren vielmehr den Inhabern der Gesellschaftsrechte, also den Klägern.
Demnach ist der Antrag der Widerklage, der sich auf Herausgabe der von den Klägern nach 1955 bezogenen Dividenden richtet, unbegründet. Andererseits ist die Klageforderung gerechtfertigt, die sich auf die von dem beklagten Lande vereinnahmten Dividenden bezieht.
Das Rechtsmittel des beklagten Landes ist somit, da das Urteil auch sonst keinen es beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Heimann-Trosien
Erbel
Meyer
Dr. Vogt