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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 17.10.1990, Az.: II B 44/90

Grundsatz über die Bestimmung des Streitgegenstandes des Erwerbsvorgangs im Rahmen einer Nichtzulasssungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
17.10.1990
Aktenzeichen
II B 44/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 17171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1991, 483

Entscheidungsgründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung i. S. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

3

Das Finanzgericht (FG) hat ausgehend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum einheitlichen Vertrag / einheitlichen Vertragsgegenstand (vgl. dazu neuerdings Bundesfinanzhof - BFH - vom 18. Oktober 1989 II R 85/87, BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181, m. w. N) entschieden, daß Gegenstand des Erwerbsvorgangs im Streitfall das bebaute Grundstück sei. Entgegen der Auffassung des Klägers wird durch den Sachverhalt im Streitfall in diesem Zusammenhang keine neue klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß die Grundsätze über die Bestimmung des Gegenstandes des Erwerbsvorgangs zwar von der Rechtsprechung weitgehend zu "Bauherrenmodellen" entwickelt worden, in ihrer Anwendung jedoch keineswegs auf diese beschränkt sind. Vielmehr sind sie immer dann von Bedeutung, wenn im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks auch Verträge über die Errichtung von Gebäuden auf diesem Grundstück abgeschlossen werden. Für die nach diesen Grundsätzen zu entscheidende Frage nach dem Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist nach der Rechtsprechung die Rechtsnatur des oder der Veräußerer ohne Belang. Auch auf deren Motive - z. B. Gewinnerzielung oder Verfolgung gemeinnütziger Ziele - kommt es deshalb nicht an (vgl. dazu Beschluß des BFH vom 14. Februar 1990 II B 158/89, BFHE 159, 373, BStBl II 1990, 391). Die Beteiligung von gemeinnützigen Unternehmen der Wohnungswirtschaft auf der Veräußererseite wirft daher keine neue klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Auch die nach Auffassung des Klägers gegenüber typischen Bauherrenmodellen im Streitfall abweichende rechtliche und wirtschaftliche Interessenlage der Beteiligten sowie die Tatsache, daß die Veräußerin nur formale Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei, haben für sich gesehen in diesem Zusammenhang keine entscheidungserhebliche Bedeutung. Auch wenn der Kläger - wie er behauptet - das Grundstück auch ohne Abschluß eines Betreuungsvertrages hätte erhalten können, schließt dies nicht aus, daß Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück sein kann (vgl. BFH in BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181). Auch diese Frage ist bereits geklärt.

4

2.

Soweit der Kläger als Zulassungsgrund Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geltend macht, ist die Beschwerde bereits nicht ordnungsgemäß erhoben.

5

Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenz gestützt, so muß die Entscheidung des BFH, von der nach der Behauptung des Beschwerdeführers das Urteil des FG abweichen soll, "bezeichnet" werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies erfordert eine genaue Angabe des BFH-Urteils mit Aktenzeichen, Datum und ggf. Fundstelle. Darüber hinaus muß aus der Entscheidung des FG ein diese tragender abstrakter Rechtssatz abgeleitet werden, der zu einem ebenfalls die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz der BFH-Entscheidung in Widerspruch stehen kann. Die nach Auffassung des Klägers voneinander abweichenden Rechtssätze sind erkennbar oder doch zumindest in nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen (vgl. BFH vom 8. November 1973 V R 130/69, BFHE 110, 493, BStBl II 1974, 219). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

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3.

Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel ist nicht ordnungsgemäß begründet. Der Verfahrensmangel ist nicht hinreichend substantiiert "bezeichnet" i. S. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Es fehlt bereits an einer schlüssigen Darstellung, inwiefern das Urteil des FG auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann.