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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.09.1962, Az.: 5 AZR 561/61

Urlaubsabgeltungsanspruch; Rechtsmißbräuchliche Geltendmachung; Arbeit in nennenswertem Umfang; Rechtsmißbrauch; Urlaub; Urlaubsabgeltung; Erholungsbedürfnis; Unverschuldete Krankheit; Arbeitsunfall

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.09.1962
Aktenzeichen
5 AZR 561/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 17.11.1961 - 3 Sa 8/61

Fundstellen

  • BB 1962, 1244
  • DB 1962, 1512 (Volltext)
  • NJW 1962, 2268 (amtl. Leitsatz) "Betriebsrisiko des Arbeitgebers)"

Amtlicher Leitsatz

1. Die Geltendmachung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs kann ganz oder teilweise rechtsmißbräuchlich sein, wenn der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr in kaum nennenswertem Umfang gearbeitet hat (Vergleiche BAG 02.05.1961 5 AZR 478/60 = AP N.r 82 zu § 611 BGB Urlaubsrecht).

2. Ob in derartigen Fällen ein Rechtsmißbrauch vorliegt, ist jedoch nicht nur unter dem Gesichtspunkt zu entscheiden, in welchem Umfang der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat und in welchem Umfang er Urlaub oder Urlaubsabgeltung begehrt . Es sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Dabei ist entscheidend, ob trotz der geringen tatsächlichen Arbeitsleistungen dennoch ein Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers anzuerkennen ist. Ein solches Erholungsbedürfnis kann auch in derartigen Fällen immer dann noch gegeben sein, wenn die geringe tatsächliche Arbeitsleistung des betreffenden Arbeitnehmers auf einer unverschuldeten Krankheit oder auf einem Arbeitsunfall beruht und er nach beendeter Krankheit den Urlaub oder die Urlaubsabgeltung dazu benötigt, um seine durch die Krankheit geschwächte Gesundheit zu festigen; nicht dagegen sind die Umstände zu erwägen, die in die Sphäre des Wirtschaftsrisikos des Arbeitgebers gehören.

3. Zweifel darüber, ob ein Rechtsmißbrauch in derartigen Fällen vorliegt, gehen zu Lasten des Arbeitgebers.