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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.10.1984, Az.: 4 AZR 411/82

Eingruppierung eines Küchenlehrmeisters; Ausbildungsaufgaben; Fortbildungsaufgaben; Lehrkräfte; Wehrbereichsverwaltungen; Unbewußte Tariflücke; Größe der Arbeitsstätte; Truppenküche

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.10.1984
Aktenzeichen
4 AZR 411/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Wiesbaden 09.10.1981 - 6 Ca 3445/81
LAG Frankfurt 13.05.1982 - 9 Sa 1252/81

Fundstellen

  • BAGE 47, 61 - 73
  • PersV 1987, 298

Amtlicher Leitsatz

1. Angestellte mit Ausbildungs- und Fortbildungsaufgaben außerhalb eines Schulbetriebes oder einer vergleichbaren Einrichtung sind keine "Lehrkräfte" im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen. Küchenlehrmeister der Wehrbereichsverwaltungen sind deshalb nicht als "Lehrkräfte" anzusehen.

2. Bezüglich der Küchenlehrmeister besteht eine unbewußte Tariflücke. Zu ihrer Schließung sind die Tätigkeitsmerkmale für Meister (VergGr. VII Fallgruppe 28 bis VergGr. Vb Fallgruppe 29) heranzuziehen.

3. Die Größe der Arbeitsstätte (VergGr Vc Fallgruppe 4) kann sich auch aus der Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer, der Größe der technisch-maschinellen Ausstattung sowie aus besonderen betriebsorganisatorischen Gründen ergeben. Eine "große Arbeitsstätte" kann auch vorliegen, wenn ein Küchenlehrmeister nach einheitlichen Grundsätzen in einer großen Zahl von Truppenküchen an verschiedenen Orten Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten auszuführen hat.