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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.05.1981, Az.: 4 AZR 1080/78

Tarifverträge Zeitungsredakteure

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.05.1981
Aktenzeichen
4 AZR 1080/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 14.06.1978 - 4 Sa 91/77

Fundstellen

  • BAGE 35, 251 - 268
  • JR 1982, 44
  • NJW 1982, 302 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. In den bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Fassungen des MTV Redakteure haben die Tarifvertragsparteien den Begriff des Redakteurs in seiner herkömmlichen pressefachlichen und presserechtlichen Bedeutung verwendet. Danach war als Redakteur anzusehen, wem das Sammeln, Sichten, Ordnen und Bearbeiten des zu publizierenden Stoffes oblag.

2. Im ab 01.Januar 1981 geltenden MTV Redakteure 1980 haben die Tarifvertragsparteien die Bindung an den allgemeinen Redakteursbegriff aufgegeben und eine erweiternde eigene Definition dieses Begriffes vorgenommen. Nunmehr kann Redakteur im tariflichen Sinne auch sein, wer dadurch regelmäßig und kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils einer Tageszeitung mitwirkt, daß er mit eigenen Bildbeiträgen zur Berichterstattung und Kommentierung beiträgt. Dabei verwenden die Tarifvertragsparteien das Wort "kreativ" in seiner allgemeinen sprachlichen Bedeutung.

3. Allein deswegen, weil zwischen Verkündung und Zustellung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils ein Zeitraum von mehr als 14Monaten liegt, liegt weder der absolute Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO noch ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor (vgl. Urteil des Senats vom 18.Juni 1980 - 4 AZR 352/78 -, AP Nr. 10 zu § 551 ZPO, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

4. Sofern das nicht in anderer Weise geschieht, haben die berufsrichterlichen Vorsitzenden der Gerichte für Arbeitssachen die ehrenamtlichen Richter vorher in die einzelnen zur Verhandlung anstehenden Sachen einzuführen. Dazu reicht in der Regel eine Information über den unstreitigen Sachverhalt, das beiderseitige Parteivorbringen und etwaige frühere Beweisaufnahmen aus. Art, Umfang und Methode der Information liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden.