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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1978, Az.: VI ZR 96/77

Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag ; Voraussetzungen für die Ermittlung des mutmaßlichen Geschäftswillens; Behebung eines Ölschadens ohne vorherige Beauftragung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1978
Aktenzeichen
VI ZR 96/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11398
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 25.03.1977

Amtlicher Leitsatz

Zur Erstattungsfähigkeit von Rettungsaufwendungen (hier: Beseitigung der durch austretendes Heizöl entstandenen Schäden durch einen "Ölschadendienst").

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1978
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. März 1977 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer eines Tankfahrzeuges der Speditionsfirma H.. Diese transportierte damit am 17. Januar 1975 Heizöl zu einem Hausgrundstück in M.. Der Fahrer befüllte dort einen unterirdischen Öltank, wobei etwa 200 1 Öl aus dem Tank austraten. Die Klägerin, die sich "Ölschadendienst" nennt, beseitigte den Ölschaden, ohne von irgend einer Seite dazu beauftragt worden zu sein. Den Wert ihrer Leistungen beziffert sie auf 15.324,70 DM.

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von jetzt noch 6.355,97 DM aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Anspruch, weil die Behebung des Ölschadens ihrer Ansicht nach dem Interesse und mindestens dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen habe. Diese hafte gemäß § 3 PflVG für den eingetretenen Schaden. Der Fahrer des Tankwagens, so behauptet sie, habe den Ölunfall infolge unzureichender Überwachung des Abfüllvorganges verschuldet. Mindestens habe sich der Unfall aber auch "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" i. S. des § 7 Abs. 1 StVG ereignet.

3

Die Beklagte hat ein Verschulden der Speditionsfirma bestritten. Eine Haftung nach § 7 StVG kommt ihrer Ansicht nach nicht in Betracht.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht meint, ein Direktanspruch gegen die Beklagte nach § 3 Nr. 1 PflVG bestehe nicht, weil das Überfüllen des Lagertanks kein Unfall i.S. des § 7 StVG sei. Zur Begründung nimmt es auf die Erwägungen in dem seiner Ansicht nach ähnlich gelagerten, vom Senat durch Urteil vom 27. Mai 1975 (VI ZR 95/74 - VersR 1975, 945) entschiedenen sog. Silo-Fall Bezug, und vertritt die Auffassung, das Einfüllen des Öles sei nicht mehr der Beförderungsfunktion des Tankfahrzeuges zuzurechnen. Vielmehr stehe dabei die Funktion des Motors als Arbeitsmaschine im Vordergrund.

6

II.

Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis den Revisionsangriffen stand. Der Klägerin steht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 670, 683 BGB, der allein in Betracht kommt, weder unmittelbar noch mittelbar über § 3 Nr. 1 PflVG zu.

7

1.

Ein Geschäft der Beklagten selbst hat die Klägerin nicht geführt. Es mag sein, daß ihre Tätigkeit bei der Eindämmung und Beseitigung des Ölschadens als Geschäftsführung für die Halterin des Tankfahrzeuges anzusehen ist, vorausgesetzt, daß diese dem Geschädigten, hier in erster Linie dem Hauseigentümer, überhaupt haften würde. Eine Besorgung des Geschäftes des Haftpflichtversicherers der Halterin liegt darin indessen nicht. Zu ihm besteht nur eine mittelbare Beziehung, die nicht ausreicht, um in der durchgeführten Maßnahme die Besorgung eines zu seinem Rechtskreis gehörenden Geschäftes zu sehen. Dies hat bereits der IV. Zivilsenat in seinem Urteil vom 22. Mai 1970 ausgesprochen (BGHZ 54, 157, 160). Daran hat die Einführung der Direktklage des Geschädigten gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer durch das Pflichtversicherungsgesetz 1965 nichts geändert. Damit ist zwar eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen diesen hergestellt worden. Dem nicht selbst geschädigten Dritten, der nur die Geschäfte des Schädigers geführt hat, wird dadurch indessen keine Rechtsstellung vermittelt, die es rechtfertigen könnte, ihm nunmehr einen direkten Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Versicherer des Schädigers zu geben. Ihn wollte das Pflichtversicherungsgesetz ersichtlich nicht begünstigen, weil er kein "Verkehrsopfer" ist. Es verbleibt mithin dabei, daß ihn die Rechtsbeziehungen zwischen Versicherer und dem Schädiger, dessen Geschäfte er geführt hat, unmittelbar nichts angehen.

8

2.

Mangels einer anderen vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsbeziehung kann die Klägerin die Beklagte als Haftpflichtversicherer der Speditionsfirma somit nur unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 PflVG direkt in Anspruch nehmen.

9

a)

Diese Vorschrift gibt dem Geschädigten aufgrund eines gesetzlich angeordneten Schuldbeitritts in der Person des Versicherers einen weiteren Schuldner für seinen Schadensersatzanspruch (BGHZ 57, 265, 269). Anspruchsberechtigte "Dritte" könnte die Klägerin mithin nur sein, wenn sie einen Ersatzanspruch gegen die Speditionsfirma als der Versicherungsnehmerin wegen eines Schadens hat, den diese ihm zugefügt hat und für den sie etwa gemäß § 823 BGB oder § 7 StVG haftet; denn nur wegen eines "Anspruchs auf Ersatz des Schadens" (so § 3 Nr. 1 PflVG) kann der Versicherer direkt belangt werden. Einen solchen. Schadensersatzanspruch macht die Klägerin indessen nicht geltend, sondern einen angeblichen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Das aber ist ein Anspruch, der keinesfalls dem Schutzzweck des Pflichtversicherungsgesetzes, das dem Verkehrsopfer einen zusätzlichen Schutz geben will, zugeordnet werden kann.

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b)

Allerdings wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, auch Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag seien dann als Schadensersatzansprüche anzusehen, "die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden" (§ 10 Abs. 1 AKB), wenn sie Schadensersatzcharakter haben. Es sind damit diejenigen Fälle gemeint, in denen der Geschädigte im Interesse des Schädigers sich "aufgeopfert" hat und dabei, mag er auch ein Risiko in Kauf genommen haben, letztlich unfreiwillig einen Personen- oder Sachschaden erlitten hat. Die Rechtsprechung wendet auf solche Ansprüche von je her die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag an und betont den "schadensähnlichen" Charakter der (unfreiwilligen) Aufwendungen des Retters (vgl. RGZ 167, 85; BGHZ 38, 270, 277 u. 281). Ob der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer in solchen Fällen nach § 10 Abs. 1 AKB deckungspflichtig ist oder nicht (vgl. zum Meinungsstand ausführlich Wussow, AHB, 8. Aufl., Anm. 74 und Helms, VersR 1968, 318, 321 f mit zahlreichen Nachw.), braucht hier ebensowenig entschieden zu werden wie die weitere Frage, ob gegebenenfalls auch solche Ansprüche mittels Direktklage gegen den Versicherer geltend gemacht werden könnten. Im Streitfall nämlich geht es nicht um schadensähnliche Aufwendungen, deren Ersatz begehrt wird. Die Klägerin hat vielmehr freiwillig ihre Dienste eingesetzt und freiwillig Aufwendungen gemacht, die zwar der Minderung und Beseitigung eines eingetretenen Fremdschadens dienten, indessen ihrem Charakter nach für sie keinen "Schaden" i.S. einer unfreiwilligen Aufopferung von Gesundheit oder Sachgütern darstellen. Für solche Aufwendungen hat die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung aber jedenfalls nicht gegenüber einem bloßen Geschäftsführer einzutreten (Stiefel/Wussow/Hofmann, Kraftfahrzeugversicherung, 10. Aufl., § 10 AKB Anl. 7; Wussow AHB, a.a.O.). Sie sind erst recht keine Schadensersatzansprüche des Geschädigten, die im Wege der Direktklage gegen den Versicherer geltend gemacht werdenkönnten.

11

3.

Ein Anspruch der Klägerin gegen den beklagten Versicherer aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB besteht ebenfalls nicht. Er würde voraussetzen, daß durch einen einheitlichen Vorgang eine Vermögensverschiebung zwischen den Parteien stattgefunden hat. Das ist aus den oben unter Ziff. 1 genannten Gründen nicht der Fall (vgl. auch BGHZ 54 a.a.O.).

12

4.

Das Berufungsgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Eines Eingehens auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Speditionsfirma H. wegen des Ölunfalls haften könnte (vgl. dazu die zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsurteile VI ZR 150/76 vom 23. Mai 1978 und VI ZR 156/76 vom 6. Juni 1978), bedarf es ebensowenig wie der Entscheidung der Frage, ob die Beklagte ihrem Versieherungsnehmer gegenüber nach § 10 Abs. 1 AKB deckungspflichtig ist, weil der Schaden, obschon nicht durch den "Betrieb" des Tankfahrzeuges (§ 7 StVG), doch immerhin "durch den Gebrauch" ihres Tankfahrzeuges entstanden ist.

Dr. Weber
Scheffen
Richter Dr. Steffen befindet sich in Urlaub. Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt
Dr. Weber