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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.10.1983, Az.: 5 AZR 331/81

Jahressonderzahlung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.10.1983
Aktenzeichen
5 AZR 331/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg 02.07.1980 - 18 Ca 38/80
ArbG Hamburg 23.09.1980 - 15 Ca 122/80
LAG Hamburg 15.05.1981 - 6 Sa 85/80

Fundstelle

  • DB 1984, 464

Amtlicher Leitsatz

Ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag innerhalb des Bezugszeitraums als Anspruchsvoraussetzung für eine Jahressonderzuwendung ausgestaltet, dann ist eine Kündigung zum Ablauf dieses Stichtages unschädlich.