Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.05.1960, Az.: 4 StR 574/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.05.1960
- Aktenzeichen
- 4 StR 574/59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 12111
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Strafsache
des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs
wird die Urteilsformel des Senats vom 11. März 1960
wie folgt berichtigt:
Tenor:
"Die Revision der gesetzlichen Vertreterin des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 10. Juni 1959 wird verworfen.
Sie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit den 11. Juni 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, je zur Hälfte auf die Mindest- und Höchstdauer der unbestimmten Jugendstrafe angerechnet."
Ferner muß es in den Gründen dieses Urteils auf Seite 2, 8. Zeile von oben richtig heißen:
"Seine Mutter hat als gesetzliche Vertreterin gegen dieses Urteil Revision eingelegt."
Demzufolge muß das erste Wort des folgenden Satzes richtig
"Die" statt "Seine" lauten.
Sauer
Martin
Lang-Hinrichsen
Börtzler