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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1993, Az.: BLw 37/93

Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Rechtsstreit; Mündliche Verhandlung; Öffentliche Verhandlung; Rückforderung der bewirtschafteten Fläche; Kündigung der Mitgliedschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1993
Aktenzeichen
BLw 37/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 124, 204 - 209
  • MDR 1995, 91 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1994, 190 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1994, 313-314 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die mündliche Verhandlung in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist ebenso öffentlich wie die in den anderen echten Streitverfahren des Landwirtschaftsrechts.

2. In der Rückforderung der bewirtschafteten Flächen liegt i. d. R. zugleich die Kündigung der Mitgliedschaft.

Gründe

1

I. Beide Antragsteller waren seit 1960 Mitglieder der LPG L. -O., in die der Antragsteller zu 1 seinen landwirtschaftlichen Betrieb eingebracht hatte. Mit Schreiben vom 9. März 1991 kündigten sie die Nutzung des eingebrachten Betriebes und forderten die Rückzahlung aller eingebrachten Inventarwerte, eine ordnungsgemäße Vermögensermittlung des Betriebes, Wiederherstellung der alten Flurstücksgrenzen sowie Nachzahlung des Pachtzinses.

2

Am 13. November 1991 beschloß die Mitgliedervollversammlung die Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin.

3

Die Antragsteller verlangen - nach erfolgter Rückzahlung der Inventarbeiträge - eine Abfindung in Höhe ihrer Beteiligungswerte gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LwAnpG. Der Antragsteller zu 1 beziffert seinen Anspruch auf 86. 321 DM, die Antragstellerin zu 2 ihren auf 2. 261 DM. Sie sind damit einverstanden, die Beträge in fünf gleichen Jahresraten, beginnend ab Mai 1992, zu erhalten.

4

Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, daß die Antragsteller nicht schon aufgrund ihres Schreibens vom 9. März 1991, sondern erst im Zuge der Umwandlung ausgeschieden seien. Sie hätten daher nur das Barabfindungsangebot in Höhe von 17. 264 DM für den Antragsteller zu 1 und in Höhe von 452 DM für die Antragstellerin zu 2 beanspruchen können, dieses Angebot jedoch nicht angenommen.

5

Das Landwirtschaftsgericht hat durch Zwischenbeschluß vom 27. Januar 1993 festgestellt, daß die Mitgliedschaft der Antragsteller mit Wirkung zum 10. Juni 1991 beendet wurde. Durch Beschluß vom 15. Februar 1993 hat es außerdem festgestellt, daß der Wert der Beteiligung an der LPG bei dem Antragsteller zu 1 86. 321 DM und bei der Antragstellerin zu 2 2.261 DM beträgt und in fünf gleichen Jahresraten, beginnend ab Mai 1992, zahlbar ist. Es hat die Antragsgegnerin ferner verpflichtet, folgende Beträge auf die Abfindungssummen zu zahlen: 68. 507 DM an den Antragsteller zu 1 und 1. 809 DM an die Antragstellerin zu 2, jeweils nebst 4 % Zinsen seit 1. Juni 1992. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde.

6

II. Die Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landwirtschaftsgericht.

7

1. Fehlerfrei nimmt das Landwirtschaftsgericht allerdings an, daß die Mitgliedschaft der Antragsteller in der LPG mit Wirkung vom 10. Juni 1991 beendet wurde. Die Auslegung des Schreibens der Antragsteller vom 9. März 1991 als Kündigung der Mitgliedschaft ist möglich, verstößt nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder Erfahrungssätze und läßt auch keinen Streitstoff außer acht.

8

Die von der Rechtsbeschwerde hervorgehobene Tatsache, daß die von den Antragstellern angestrebte teilweise Vermögensauseinandersetzung mit entsprechendem Beschluß der Vollversammlung auch ohne die Kündigung der Mitgliedschaft hätte erreicht werden können, ist für die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur begrenzt zulässige Überprüfung der vom Tatrichter vorgenommenen Auslegung des Schreibens unerheblich, weil allein die Möglichkeit einer anderen Auslegung die vorgenommene Auslegung noch nicht fehlerhaft macht. Etwas anderes hätte allenfalls dann zu gelten, wenn das Landwirtschaftsgericht die Auslegung allein auf die Annahme gestützt hätte, die von den Antragstellern angestrebte Vermögensauseinandersetzung sei nur in Verbindung mit der Beendigung der Mitgliedschaft möglich gewesen. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Landwirtschaftsgericht stellt vielmehr zusätzlich darauf ab, daß eine andere Auslegung wirklichkeitsfremd wäre. Diese Annahme findet sowohl in der Literatur (Gramse, AgrarR 1993, Sonderheft LwAnpG, S. 5, 8; Mönig/Böhm, AgrarR 1993, Sonderheft LwAnpG, S. 30, 31) als auch in der von den Beteiligten wiedergegebenen Auflassung des Staatlichen Amts für Landwirtschaft und Gartenbau R. eine ausreichende Stütze.

9

Ungeachtet dessen käme der Senat bei einer eigenen Auslegung zu dem selben Ergebnis wie das Landwirtschaftsgericht. Denn die Antragsteller haben in ihrem Schreiben vom 9. März 1991 bei der Forderung nach "ordnungsgemäßer Vermögensermittlung unseres Betriebes auf der Grundlage des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes" in einem anschließenden Klammerzusatz ausdrücklich auf § 43 dieses Gesetzes Bezug genommen, welche die Kündigung der Mitgliedschaft regelt. Ihre Bezugnahme ließ also deutlich erkennen, daß die Antragsteller nicht mehr weiter Mitglied sein wollten. Dem steht die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene (nochmalige) Kündigung vom 13. November 1991 sowie die - bestrittene - Äußerung des Antragstellers zu 1 vom Sommer 1991, daß er bis zur Realisierung seiner Forderungen Mitglied bleiben wolle, nicht entgegen. Denn für die Auslegung, wie der Empfänger einer Willenserklärung diese nach ihrem objektiven Erklärungswert verstehen mußte, können erst nach Zugang eingetretene Umstände nicht berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 24. Juni 1988, V ZR 49/87, NJW 1988, 2878).

10

Ist die Auslegung des Schreibens der Antragsteller vom 9. März 1991 als Kündigung der Mitgliedschaft nach alledem fehlerfrei, kommt es auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Frage der Zulässigkeit des entsprechenden Zwischenbeschlusses des Landwirtschaftsgerichts (vgl. dazu Barnstedt/Steffen, LwVG, 4. Aufl., § 21 Rdn. 23 f.; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 13. Aufl., § 19 Rdn. 10; OLG Stuttgart NJW 1978, 1489 [OLG Stuttgart 30.05.1978 - 15 WF 67/78]) nicht mehr an. Denn mit der Endentscheidung wird sowohl eine zulässige als auch eine unzulässige, anfechtbare und nicht (gesondert) angefochtene Zwischenentscheidung auf ihre materielle Richtigkeit überprüft (Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 13. Aufl., § 19 Rdn. 12; MünchKomm-ZPO/Musielak, § 303 Rdn. 7).

11

2. Gleichwohl ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landwirtschaftsgericht zurückzuverweisen. Denn der Beschluß ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt. Dies stellt einen absoluten Aufhebungsgrund dar (§§ 27 Abs. 2 Satz 1 LwVG, 551 Nr. 6 ZPO).

12

Die Verhandlung vom 15. Februar 1993 war ausweislich des Sitzungsprotokolls ebenso wie die Sitzung vom 27. Januar 1992 nicht öffentlich. Dies stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens dar.

13

Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen die Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz den Verfahrensvorschriften des LwVG (BGHZ 120, 352). Da dieses Gesetz Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht enthält, gelten gemäß § 9 LwVG die Vorschriften des FGG. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist hinsichtlich der Öffentlichkeit des Verfahrens zu prüfen, ob es sich um ein Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche, d.h. um eine Angelegenheit der streitigen freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Auch wenn § 8 FGG nicht auf §§ 169 ff GVG verweist, muß in diesen Verfahren die mündliche Verhandlung grundsätzlich in öffentlicher Sitzung erfolgen, weil es sich um "zivilrechtliche Ansprüche" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II 685) handelt, über die nur ausnahmsweise in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt werden darf (MünchKomm-ZPO/Wolf, GVG, § 169 Rdn. 8; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, Vorbemerkung vor §§ 8 bis 18 Rdn. 7 a; Zöller/Gummer, ZPO, 18. Aufl., § 169 GVG Rdn. 1). Der Begriff "zivilrechtliche Ansprüche" im Sinne dieser Bestimmung, die Bestandteil der deutschen Rechtsordnung ist (BVerfGE 6, 389, 440 [BVerfG 10.05.1957 - 1 BvR 550/52]), ist dahin auszulegen, daß es auf die materiell-rechtliche Art des Anspruchs und nicht darauf ankommt, in welchem Verfahren dieser nach der innerstaatlichen Rechtsordnung geltend zu machen ist (Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, m.w.N.). Dementsprechend muß z.B. auch im Wohnungseigentumsverfahren über zivilrechtliche Ansprüche in öffentlicher Sitzung verhandelt werden (BayObLG NJW-RR 1988, 11/51; BayObLGZ 1988, 436; OLG Hamm NJW-RR 1988, 849 [OLG Hamm 15.01.1988 - 15 W 350/87]; KG NJW-RR 1990, 456; Weitnauer, WEG, 7. Aufl., Anh. § 43 Rdn. 16 a; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO). In Landwirtschaftssachen kann nichts anderes gelten. Auch hier ist über materiell-zivilrechtliche Ansprüche in öffentlicher Sitzung zu verhandeln.

14

3. Hiergegen hat das Landwirtschaftsgericht verstoßen. Da die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung ein gerichtsverfassungsrechtlicher Grundsatz ist, auf dessen Einhaltung die Parteien nicht wirksam verzichten können (MünchKomm-ZPO/Prütting, § 295 Rdn. 16; MünchKomm-ZPO/Wolf, GVG § 169 Rdn. 24, 28; Zöller/Greger, ZPO 18. Aufl. § 295 Rdn. 5), ist der Mangel nicht dadurch geheilt worden, daß die Parteien in Kenntnis der Nichtöffentlichkeit mündlich verhandelt haben. Auch hat die Rechtsbeschwerdeführerin auf die Erhebung der - für eine Berücksichtigung des Fehlers - erforderlichen Rüge nicht verzichtet.

15

Von der danach gebotenen Aufhebung ausnahmsweise abzusehen, gibt es entgegen der von den Rechtsbeschwerdegegnern vertretenen Auffassung keine Rechtfertigung. Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung (BayObLG aaO; OLG Hamm aaO; KG aaO) es in Wohnungseigentumssachen für zulässig angesehen hat, einen Verstoß gegen das Öffentlichkeitsprinzip für eine Übergangszeit folgenlos hinzunehmen, war dies durch eine Änderung der eigenen Rechtsprechung zur Öffentlichkeit der Verhandlung verursacht. Dieser Tatbestand ist hier nicht gegeben. Auch hat sich in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz eine einheitliche Praxis der Landwirtschaftsgerichte nicht gebildet, weil die Frage streitig war (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG 4. Aufl., § 15 Rdn. 14).

16

Bei der anderweiten mündlichen Verhandlung in öffentlicher Sitzung wird das Landwirtschaftsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Antragsgegnerin die Zahlung der Barabfindungsbeträge wegen Nichtannahme des Angebots ablehnt und die Antragsteller deswegen die Titulierung ihrer Ansprüche in voller Höhe unter gleichzeitiger Bewilligung der von ihnen eingeräumten Jahresraten verlangen können. Dem werden die - in ihrem Zusammenhang nicht ganz klaren - Aussprüche zu 1 und 2 nicht in vollem Umfang gerecht.