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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.07.1983, Az.: 2 StR 260/83

Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" in § 316 a Strafgesetzbuch (StGB); Ausnutzung der besonderen Gefahrenlage des Straßenverkehrs, wenn der Täter zu Fuß an ein zufällig haltendes Fahrzeug herantritt, um dessen Insassen während des Aufenthalts zu überfallen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.07.1983
Aktenzeichen
2 StR 260/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 14897
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 01.12.1982

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung

Prozessführer

Andreas Josef B. aus Lü.-Ha., geboren am ... 1962 in Se., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Juli 1983
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

1.

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. Dezember 1982

  1. a)

    im Schuldspruch dahin geändert und ergänzt, daß die Angeklagten B. und K. der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig sind,

  2. b)

    im Strafausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

    1. aa)

      hinsichtlich des Angeklagten B. insgesamt und

    2. bb)

      soweit der Angeklagte K. wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer verurteilt und gegen ihn eine Gesamtstrafe verhängt worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten B. an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision des Angeklagten B. wird verworfen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat zur Revision des Angeklagten B. in seiner Antragsschrift vom 23. Juni 1983 ausgeführt:

"1.
Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Angeklagte wegen der Tat zum Nachteil Ba. nicht nur wegen schwerer räuberischer Erpressung, sondern auch wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer verurteilt worden ist.

Nach den Feststellungen waren der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte K. am Abend des 31. Mai 1981 mit einem Pkw Mercedes zu dem einsamen Parkplatz Ke. vor der Raststätte We. gefahren, um dort mit vorgehaltenen Waffen einen Fahrer zum Aussteigen aus seinem Wagen zu zwingen und das Fahrzeug auf diese Weise an sich zu bringen. Während K. mit dem Pkw Mercedes in der Nähe verweilte, wartete der Beschwerdeführer auf dem Parkplatz auf ein ankommendes Fahrzeug. Als nach etwa einer Stunde schließlich der Zeuge Ba. auf dein Parkplatz hielt, um dort auszutreten, wurde er - als er gerade wieder einsteigen wollte - ebenso wie die weiteren Insassen des Wagens vom Beschwerdeführer unter Vorhalt eines Schnellfeuergewehrs zum Verlassen des Fahrzeugs und zur Überlassung des Zündschlüssels gezwungen. Nachdem er einige Schüsse abgegeben hatte, um die von ihm bedrohten Personen weiter einzuschüchtern, fuhr der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug des Zeugen Ba. weg. Der Mitangeklagte K. folgte ihm mit dem Mercedes.

Zu Recht hat die Strafkammer diese Tat als gemeinschaftliche schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 St GB gewertet. Das Tatbestandsmerkmal "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" in § 316 a StGB erfüllte der festgestellte Sachverhalt jedoch nicht. Dazu genügt - wie in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. Mai 1979, 4 StR 194/79 im einzelnen dargelegt ist - weder die bloße Tatsache, daß sich das räuberische Unternehmen gegen Insassen eines Kraftfahrzeugs richtet, noch der Umstand, daß der Tatort abgelegen und normalerweise nur mit Hilfe eines Fahrzeugs zu erreichen ist. Vielmehr muß die Tat - wenn das genannte Merkmal erfüllt sein soll - in naher Beziehung zur Benutzung des Kraftfahrzeugs als Verkehrs- und Transportmittel stehen. Es muß im Tatplan eine Rolle in der Weise spielen, daß die durch seine Fortbewegung geschaffene besondere Gefahrenlage zu dem räuberischen Überfall ausgenutzt wird oder zumindest ausgenutzt werden soll. Die Ausnutzung dieser besonderen Gefahrenlage ist nicht gegeben, wenn der Täter zu Fuß an ein zufällig haltendes Fahrzeug herantritt, um dessen Insassen während des Aufenthalts zu überfallen (BGH a.a.O. unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung mit Nachweisen).

Da nicht zu erwarten ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung insoweit andere oder ergänzende Feststellungen getroffen werden könnten, kann der Senat den Schuldspruch selbst ändern. Dieser bedarf auch einer Ergänzung, weil in ihm zum Ausdruck kommen muß, daß die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt sind.

2.
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt hier zur Aufhebung des Strafausspruchs, da sich bei Würdigung der bei der Strafzumessung angestellten Erwägungen nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen läßt, daß sich die Verurteilung auch wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer auf die Bemessung der Jugendstrafe ausgewirkt haben kann. Zwar hat die Jugendkammer entsprechend den für die Strafzumessung im Jugendstrafrecht geltenden Grundsätzen, das sie auf den Beschwerdeführer angewandt hat, in erster Linie auf den Erziehungszweck der Jugendstrafe abgestellt (UA S. 24). Sie hat darüber hinaus jedoch betont, daß - in zweiter Linie - auch die Schwere der Schuld bei der Strafhöhe in die Waagschale zu werfen sei (UA S. 24). Die Schwere der Schuld hat sie aber - wie die für den Angeklagten K. angeführten Strafzumessungsgründe eindeutig belegen (UA S. 24 2. Absatz) - auch darin gesehen, daß die Angeklagten mit der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung in Tateinheit mit einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer zu gleicher Zeit zwei Tatbestände erfüllt haben, deren Strafrahmen jeweils von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Hinzu kommt, daß sie sich bei der Bemessung der gegen den Beschwerdeführer zu verhängenden Jugendstrafe auch daran orientiert hat, welche Strafe - nämlich Freiheitsstrafe von deutlich über acht Jahren - gegen ihn zu verhängen gewesen wäre, wenn er als Erwachsener zu bestrafen gewesen wäre. Unter diesen Umständen erscheint es nicht ausschließbar, vielmehr sogar naheliegend, daß die erkannte Strafe durch die - tateinheitliche - Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer beeinflußt ist.

Da der Strafausspruch schon aus diesem Grunde aufzuheben sein wird, bedarf es eines Eingehens auf die Einwendungen, die die Revision im einzelnen gegen die Strafzumessung noch erhebt, nicht mehr.

3.
Die Änderung des Schuldspruchs wird gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten K., der selbst ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat, zu erstrecken sein."

2

Dem tritt der Senat mit der Ergänzung bei, daß die gegen den Mitangeklagten K. wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe gemäß § 357 StPO ebenfalls aufzuheben sind.

Mösl
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