Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.12.1977, Az.: BVerwG 1 C 27.77
Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung gegen einen türkischen Staatsangehörigen; Beeinflussung des Gerichts durch Anwesenheit von Journalisten; Verletzung von Vorschriften über dieÖffentlichkeit des Verfahrens; Anforderungen an Protokollangaben; Zulässigkeit des Nachweises der Fälschung gegen Protokollinhalt; Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Ordnungsgemäße Beratung und Abstimmung des Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.12.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 27.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 14071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bremen - 22.03.1977 - AZ: II BA 46/76
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- HFR 1979, 112
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Barbey, Dr. Dickersbach und Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 22. März 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
I.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er kam im Februar 1970 in das Bundesgebiet. Die Beklagte wies ihn durch Verfügung vom 17. Oktober 1974 aus und drohte ihm die Abschiebung an, falls er nicht bis zum 15. November 1974 ausgereist sei. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger Anfechtungsklage. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, soweit sich diese nicht bezüglich der Abschiebungsandrohung in der Hauptsache erledigt hatte. Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er macht geltend: Das Berufungsurteil sei auf eine mündliche Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien. Die Sitzungsniederschrift des Oberverwaltungsgerichts weise nicht aus, daß öffentlich verhandelt worden sei. Außerdem habe das Berufungsgericht während der mündlichen Verhandlung leise beraten. Da außer den Beteiligten zwei weitere Personen, offensichtlich Journalisten, zugegen gewesen seien, lasse sich eine Beeinflussung des Gerichts und damit eine Verletzung des Beratungsgeheimnisses nicht ausschließen.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Revision kann, da sie nicht zugelassen worden ist, nur durchdringen, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens im Sinne des § 133 VwGO vorliegt. Der Senat hat auch nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden, denn eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO, die eine umfassendere Überprüfung des Berufungsurteils ermöglichen, ist nicht gegeben.
Gemäß § 133 Nr. 4 VwGO kann als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt werden, daß das Berufungsurteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Gemäß §§ 55, 125 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 1 GVG ist die Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht öffentlich. Das über die mündliche Verhandlung aufzunehmende Protokoll muß gemäß §§ 105, 125 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die Angabe enthalten, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. Die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden; gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§§ 105, 125 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 165 ZPO).
Das Protokoll des Berufungsgerichts vom 22. März 1977 enthält die Überschrift "Öffentliche Sitzung des Oberverwaltungsgerichts Bremen - II. Senat -" und damit die Angabe, daß öffentlich verhandelt worden ist. Das Protokoll erbringt den Beweis, daß die Verhandlung vor dem Berufungsgericht öffentlich war. Eine Fälschung des Protokolls behauptet der Kläger nicht.
Die weitere Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe sich während der Verhandlung in Gegenwart der Beteiligten und der Zuhörer leise beraten und damit die gemäß § 173 VwGO anzuwendende Vorschrift des § 193 GVG verletzt, greift ebenfalls nicht durch. Es ist bereits zweifelhaft, ob mit diesem Vorbringen ein wesentlicher Mangel des Verfahrens im Sinne des § 133 VwGO geltend gemacht wird. Selbst wenn das Vorbringen die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden Gerichts gemäß § 133 Nr. 1 VwGO einschließen sollte, hat die Revision keinen Erfolg. Nach § 193 GVG dürfen bei der Beratung und Abstimmung außer den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet. Eine Beratung im Sitzungssaal bei Anwesenheit von Prozeßbeteiligten und Zuhörern unter der Voraussetzung, daß die im Saale anwesenden, an der Beratung nicht beteiligten Personen von dieser nichts vernehmen können, ist jedoch mit § 193 GVG vereinbar. Eine solche Beratung kann wie im vorliegenden Falle in der Weise geschehen, daß die Richter sich durch Flüstern verständigen. Das ist in der Rechtsprechung (vgl. RGSt 22, 396, 398; 42, 85 f.; 46, 373 f., BGHSt 19, 156; 24, 170) [BGH 14.07.1971 - 3 StR 73/71]und im Schrifttum anerkannt (Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO und GVG, 22. Aufl., Bd. III, § 193 GVG Anm. 3 b; Schmidt, Lehrkomm., Teil III, § 193 GVG Anm. 8; Kleinknecht, StPO, 33. Aufl., § 193 GVG RdNr. 4; Kleinknecht/Müller, StPO, 4. Aufl., § 193 GVG Anm. 3 a; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 36. Aufl., § 193 GVG Anm. 2; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 193 GVG Anm. A). Der Senat sieht keinen Anlaß, davon abzuweichen. Der Kläger behauptet nicht, das Berufungsgericht habe die bei einer. Beratung im Sitzungssaal einzuhaltenden Schranken überschritten. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Es ist sogar kein Anhalt dafür gegeben, daß das Oberverwaltungsgericht das Berufungsurteil in der angeführten Weise beraten hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen des § 162 Abs. 3 VwGO für die Anordnung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen sind nicht erfüllt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Eckstein
Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer