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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.07.2003, Az.: 1 StR 34/03

Verwertung von Beweismitteln bei der Beweisführung die nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurden; Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht vollständig aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.07.2003
Aktenzeichen
1 StR 34/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 27065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aschaffenburg - 02.08.2002

Fundstellen

  • NStZ 2004, 279 (Volltext mit red. LS)
  • StV 2004, 3-4 (Volltext mit amtl. LS)
  • wistra 2004, 31-32 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. August 2002 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg: Die Strafkammer hat handschriftlich von der Zeugin I.A. niedergelegte Schriftstücke, vornehmlich Briefe, zur Beweisführung gegen den die Taten bestreitenden Angeklagten verwendet, die nicht vollen Umfangs Gegenstand der Beweiserhebung waren.

3

Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht bei seiner Beweisführung Beweismittel verwertet, die es nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt hat und deshalb seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht vollständig aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft hat (§ 261 StPO).

4

1.

Die Strafkammer stellt für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin I. A. , der Schwiegertochter des Angeklagten und den Urteilsgründen zufolge Opfer der Vergewaltigungen, maßgeblich auch darauf ab, dass der Angeklagte der Zeugin mehrere Briefe und eine Bestätigung "Wort für Wort" diktiert habe. Die Verteidigung hatte diese Texte im Verfahren - zum Teil in Kopie - vorgelegt, um zu belegen, dass die Zeugin I. A. sich gegen ihre eigenen Eltern gewandt habe und dass sie Gerüchten entgegengetreten sei, sie werde in der Familie ihres Ehemannes und ihres Schwiegervaters - des Angeklagten - isoliert und schlecht behandelt. I. A. hat hingegen ausgesagt, sie habe die Schriftstücke auf Veranlassung des Angeklagten schreiben müssen; dieser habe ihr die Texte, die auch unzutreffende Behauptungen enthalten hätten, Wort für Wort diktiert. Die Strafkammer hat die Aussage I. A. s für glaubhaft erachtet. Sie ist ihr auch insoweit gefolgt, als sie bekundet hat, der Angeklagte habe sie angehalten, die Texte zu schreiben und ihr diese wörtlich diktiert. Dabei stützt sich die Strafkammer auf das aussagepsychologische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. , dem die Texte der Zeugin I. A. als Anknüpfungstatsachen zur Verfügung standen; darüber hinaus nimmt sie aber auch eine eigenständige Bewertung der Schriftsücke vor. Sie hebt hervor, dass "die Formulierungen, der Satzbau und die gesamte Diktion der Briefe (Bl. 92/99 und 101/106 d.A.)" eindeutig dagegen sprächen, dass diese dem Inhalt nach von I. A. stammten (UA S. 152).

5

2.

Die in Rede stehenden, handschriftlich von der Zeugin I. A. verfassten Urkunden sind in den Urteilsgründen vollständig in Ablichtung wieder gegeben ("hineinkopiert"; u.a. S. 14 a bis 14 n) worden. In der Beweisaufnahme sind sie laut Protokoll überwiegend nur "auszugsweise" verlesen worden (§ 249 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die verlesenen Teile wurden dabei - entgegen § 273 Abs. 1 StPO (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 273 Rdn. 16) nicht bezeichnet. Im Hinblick auf die insoweit unklare Sitzungsniederschrift hat der Senat auf entsprechenden Vortrag der Revision im Wege des Freibeweises zum Umfang der Verlesung Dienstliche Äußerungen der berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer eingeholt. Diese ergaben, dass weite Teile der Schreiben nicht Gegenstand der Urkundsbeweiserhebung waren.

6

3.

Die Strafkammer hat damit ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht allein aus dem Inhalt der Hauptverhandlung geschöpft (§ 261 StPO).

7

a)

Die von I. A. niedergelegten Texte sind in ihrer Deutung tragende Elemente der Beweisführung des Landgerichts. Sie sind mehrere Seiten lang; die Strafkammer stellt auf die Formulierungen, namentlich den Satzbau und den Stil ab. Sie durften daher nicht nur im Wege der Zeugenaussage auf Vorhalt hin und als Anknüpfungstatsachen durch das Sachverständigengutachten in die Beweisaufnahme eingeführt werden; sie bedurften vielmehr des Urkundsbeweises, wenn die Strafkammer unmittelbar auf sie zurückgreifen und nicht nur das Sachverständigengutachten als Beweismittel heranziehen wollte (vgl. BGHSt 11, 159).

8

b)

Die Strafkammer hat die Texte auch zum Zwecke des Beweises verwertet,

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nicht nur zur Vervollständigung der Urteilsgründe mit nicht beweisbedürftigen Tatsachen (vgl. BGHSt 11, 159, 162). Die Formulierungen der Texte werden für die Bewertung herangezogen, dass diese in ihrem gedanklichen Inhalt und in der Fassung vom Angeklagten herrühren und dieser sie der Zeugin I. A. diktiert habe. Dies aber ist mittragend dafür, dass die Strafkammer die Aussage I. A. s für glaubhaft erachtet hat.

10

4.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht.

11

Die Existenz, den Inhalt und die eigenhändige Niederschrift der Urkunden durch die Zeugin I. A. haben Verteidigung und Angeklagter zwar nicht bestritten, vielmehr die Schriftstücke als von I. A. verfasst vorgelegt. Für die Beweiswürdigung ist es danach aber weiter darauf angekommen, ob die Texte nach Formulierung und Diktion vom Angeklagten diktiert waren und auch gedanklich von ihm stammten, wie die Zeugin A. bekundet hat. Dass für die Beweisführung hier möglicherweise schon die auszugsweise Verlesung weiter Teile der Schriftstücke und das Sachverständigengutachten eine hinreichend tragfähige Beweisgrundlage hätten abgeben können, muss dahingestellt bleiben.

12

Die Strafkammer hat die Texte vollständig in die Urteilsgründe eingefügt und sie damit von Anfang bis Ende beweiskräftig festgestellt. Sie hat sie - neben dem Sachverständigengutachten - einer Würdigung unterzogen, bei der sie u.a. auf die "gesamte Diktion" abhebt und in Klammern zudem die Blattzahlen der Aktenfundstellen zitiert, welche die Schriftstücke vollumfänglich bezeichnen.

13

Daraus erhellt, dass sie bei ihrer Beweiswürdigung auf die gesamten Urkunden zugegriffen hat.

14

An dieser Bewertung mussten die beiden Schöffen teilhaben, die ihr Richteramt gleichwertig ausüben, denen aber der "Blick in die Akten" grundsätzlich verwehrt ist. Unter diesen Umständen steht fest, dass die Strafkammer - unter Mitwirkung der Schöffen - die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf der Grundlage der vollständigen, originalgetreu im Wege der Ablichtung in die Urteilsgründe aufgenommenen in Rede stehenden Schriften der Zeugin I. A. gewonnen hat, diese aber nicht vollständig Gegenstand einer prozessordnungsgemäßen Beweiserhebung waren.

15

Das angefochtene Urteil unterliegt infolgedessen der Aufhebung; die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung.

Nack
Schluckebier
Herr RiBGH Dr. Kolz ist in Urlaub und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack
Hebenstreit
Frau Richterin am BGH Elf ist in Urlaub und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack