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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1986, Az.: IVb ZR 6/85

Wirksamkeit einer Vereibarung über die Freistellung von Unterhaltsansprüchen gemeinschaftlicher Kinder anläßlich der Scheidung verbunden mit der Übertragung der elterlichen Sorge auf den Freistellenden; Zulässigkeit von Vereinbarungen zwischen Ehegatten für den Fall der Scheidung; Vereinbarkeit der Freistellung vom Unterhalt mit dem Verbot des Verzichts auf künftigen Unterhalt; Vorliegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten aufgrund der Verbindung einer Unterhaltsfreistellung mit der Übertragung der elterlichen Sorge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1986
Aktenzeichen
IVb ZR 6/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13386
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 14.12.1984
AG Esslingen

Fundstellen

  • MDR 1986, 566 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 1167-1169 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 562 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Norbert S., R. straße ..., M.

Prozessgegner

Dorothee S., J. straße ..., O.

Amtlicher Leitsatz

Zur Wirksamkeit einer Vereinbarung, durch die ein Ehegatte den anderen anläßlich der Scheidung von Unterhaltsansprüchen gemeinschaftlicher Kinder freistellt, wenn sie mit einem übereinstimmenden Vorschlag zur Übertragung der elterlichen Sorge auf den Freistellenden verbunden wird.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 1984 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Vereinbarung, durch die der Kläger die Beklagte von Unterhaltsansprüchen ihrer beiden gemeinschaftlichen Kinder freigestellt hat.

2

Aus der 1971 geschlossenen Ehe der Parteien stammen ein am 20. Juni 1972 geborener Sohn und eine am 18. August 1973 geborene Tochter. Im Sommer 1977 steigerten sich Streitigkeiten zwischen den Parteien zu Tätlichkeiten mit Verletzungen auf beiden Seiten. Die Parteien trennten sich zunächst innerhalb ihrer Wohnung und beantragten in Verfahren nach § 1672 BGB jeweils die Übertragung der elterlichen Sorge (damals: elterliche Gewalt) über die Kinder auf sich allein. Während eines Klinikaufenthaltes der Beklagten brachte der Kläger im Juli 1977 beide Kinder zu seiner in der Nähe von Köln wohnenden Schwester, in deren Familie sie bis zur Scheidung der Parteien blieben. Die Beklagte, die damit nicht einverstanden war, ließ noch vor Ablauf eines Trennungsjahres den Scheidungsantrag am 20. September 1977 mit der Begründung einreichen, die Fortsetzung der Ehe stelle für sie eine unzumutbare Härte dar.

3

Der Kläger, der Diplommathematiker ist und als Prokurist bei einer Lebensversicherung im Jahre 1977 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von etwa 4.000 DM erzielte, unterbreitete der während der Ehe nicht erwerbstätigen Beklagten bereits vor Anhängigkeit des Scheidungsantrages durch seinen Anwalt Vorschläge zur Regelung der Scheidungsfolgen. Im Verfahren stimmte er nach weiteren Verhandlungen der Scheidung zu, nachdem die Parteien im Verhandlungstermin vom 23. Dezember 1977 für den Fall der rechtskräftigen Scheidung ihrer Ehe eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen getroffen hatten. Diese enthielt in Ziff. 1 die Erklärung, die Parteien seien darüber einig, daß die elterliche Sorge über die beiden gemeinschaftlichen Kinder auf den Kläger (damals Antragsgegner) übertragen werde. In Ziff. 2 stellte der Kläger die Beklagte (damals: Antragstellerin) von den Unterhaltsansprüchen der beiden Kinder frei. In Ziff. 3 war die Ausübung des Umgangsrechtes der Beklagten geregelt. In Ziff. 4 verpflichtete der Kläger sich, der Beklagten für das Jahr 1978 einen Betrag von 12.600 DM als Unterhalt (monatlich 1.050 DM) im voraus zu bezahlen; für die Zeit danach verzichtete jeder Ehegatte gegenüber dem anderen auf Unterhalt. Die folgenden Ziffern (5 bis 10) betrafen Regelungen über die Räumung der Ehewohnung, die Aufteilung des Hausrats, die Überlassung des Pkws an den Kläger und die Kostenverteilung. Im Anschluß an die Verkündung des Urteils und den beiderseits erklärten Rechtsmittelverzicht schlossen die Parteien einen weiteren Vergleich zur Vermögensauseinandersetzung einschließlich Zugewinnausgleich. Der Kläger übertrug der Beklagten seinen Anteil an der Ehewohnung, einer Eigentumswohnung, die der Beklagten zu 3/4 und dem Kläger zu 1/4 gehörte. Er verpflichtete sich, die Beklagte von einer durch Grundschuld gesicherten Verbindlichkeit freizustellen, die nach der Vorstellung der Parteien noch in Höhe von etwa 68.500 DM bestand, und die Belastung bis zum 30. April 1978 zu tilgen.

4

Durch das Verbundurteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 23. Dezember 1977 wurde die Ehe der Parteien vorab geschieden und die elterliche Sorge über die beiden Kinder dem Kläger übertragen. In dem anschließenden Verfahren über den Versorgungsausgleich entschied das Oberlandesgericht Stuttgart später durch rechtskräftigen Beschluß vom 23. April 1979, daß der vom Amtsgericht angeordnete Versorgungsausgleich (durch Übertragung von Rentenanwartschaften des Klägers in Höhe von monatlich 116,20 DM auf das Versicherungskonto der Beklagten) nicht stattfinde, weil eine Inanspruchnahme des Klägers unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des Vermögenserwerbs der Beklagten im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre (§ 1587 c Nr. 1 BGB); denn der Kläger habe der Beklagten bereits das ungeteilte lastenfreie Eigentum an der Wohnung und damit eine nachhaltige, bis in ihr Alter reichende Vermögensverbesserung verschafft.

5

In den Jahren 1978 und 1979 stritten die Parteien wegen der Ausübung des Verkehrsrechtes der Beklagten mit den Kindern. Durch Beschluß vom 10. Juli 1979 setzte das Amtsgericht Ludwigsburg schließlich das Verkehrsrecht gemäß § 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB bis zum 31. März 1981 aus, um die Kinder unter der offenen Feindschaft der Parteien nicht leiden zu lassen. Auch nach Ablauf dieser Zeit kam es nicht mehr zu Besuchen der Kinder bei der Beklagten. Der Kläger kündigte zum 30. Juni 1980 seine Stellung und war danach bis zum 30. September 1981 nicht erwerbstätig. Er verzog mit den Kindern nach München, wo er zum 1. Oktober 1981 eine neue Stellung mit einem monatlichen Nettogehalt von knapp 4.000 DM fand. Als Vertreter der Kinder erwirkte er das Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 21. August 1980, durch das die seit dem 1. April 1978 wieder als Bankangestellte erwerbstätige Beklagte verurteilt wurde, ab 2. Juli 1980 an jedes Kind einen monatlichen Unterhalt von 282,50 DM zu zahlen. Nachdem die Kinder aus diesem Titel zu vollstrecken begonnen hatten, nahm die Beklagte den Kläger aus der Freistellungsvereinbarung auf Erstattung in Anspruch. Der Kläger berief sich zur Begründung seines Abweisungsantrages auf die Nichtigkeit der Vereinbarung und begründete diese damit, die Kinder seien bei der damaligen Vereinbarung in sittenwidriger Weise zum Objekt eines Handels gemacht worden; die Beklagte habe ihm als Gegenleistung für ihre Zustimmung zu dem gemeinsamen Vorschlag zur Regelung der elterlichen Sorge unverhältnismäßig hohe Vermögensvorteile abgenötigt. Die Beklagte trat dem entgegen. Durch Urteil des Amtsgerichts München vom 13. November 1981 wurde der Kläger verurteilt, an die Beklagte 6.215 DM nebst Zinsen zu bezahlen, nämlich die Summe von jeweils 3.107,50 DM, die die Kinder für die Zeit vom 2. Juli 1980 bis zum 2. Mai 1981 beigetrieben hatten. Die vom Kläger eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht München durch Urteil vom 8. Juli 1982 zurück, weil es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Freistellungsvereinbarung vom 23. Dezember 1977 als wirksam ansah. Eine gegen die beiden zuletzt genannten Urteile vom Kläger erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 28. Januar 1983 nicht zur Entscheidung an.

6

Mit der vorliegenden, seit dem 18. Januar 1984 rechtshängigen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die anläßlich der Ehescheidung getroffene Vereinbarung vom 23. Dezember 1977 insoweit nichtig sei, als die Beklagte von Unterhaltsansprüchen der Kinder freigestellt werde. Er hält diese Bestimmung weiterhin aus den gleichen Gründen für sittenwidrig, die er in dem vorangegangenen Verfahren vor den Münchener Gerichten vorgetragen hat. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt er das Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist nicht begründet.

8

I.

Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht nicht entgegen, daß in dem durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts München vom 8. Juli 1982 abgeschlossenen Rechtsstreit der Parteien die Wirksamkeit des Prozeßvergleichs vom 23. Dezember 1977 geprüft worden ist. In jenem Verfahren war der Bestand einer Freistellungsverpflichtung des jetzigen Klägers nur Vortrage für die Entscheidung, ob die auf Erstattung bereits an die Kinder gezahlten Unterhalts gerichtete Leistungsklage der jetzigen Beklagten begründet war. Die Rechtskraft des Leistungsurteils erstreckt sich nicht auf den (weiteren) Bestand der Freistellungsverpflichtung. Das Berufungsgericht hat daher im Hinblick auf künftige Erstattungsansprüche der Beklagten zu Recht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bejaht. Ebensowenig ist die Beurteilung zu beanstanden, daß der Kläger an der begehrten Feststellung ein rechtliches Interesse hat (§ 256 Abs. 1 ZPO).

9

II.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die in Ziff. 2 des Prozeßvergleichs vom 23. Dezember 1977 vereinbarte Freistellung der Beklagten von Unterhaltsansprüchen ihrer Kinder sei wirksam, hält der rechtlichen Prüfung stand.

10

1.

Vereinbarungen zwischen Ehegatten für den Fall der Scheidung sind grundsätzlich zulässig. Für das seit dem 1. Juli 1977 geltende Recht folgt das schon daraus, daß es nach § 630 Abs. 1 ZPO sogar gesetzlich geboten ist, Vereinbarungen über bestimmte Scheidungsfolgen bereits mit der Antragsschrift vorzulegen, wenn die Scheidung aufgrund einjähriger Trennung von beiden Ehegatten angestrebt wird. Auch wenn wie hier die Scheidung vor Ablauf der Jahresfrist allein nach § 1565 Abs. 1 BGB begehrt wird und die Antragsschrift daher die in § 630 Abs. 1 ZPO verlangten Vereinbarungen nicht zu enthalten braucht, dienen Vorschläge und Vereinbarungen der Ehegatten über die Regelung von Scheidungsfolgen dem vom Gesetz verfolgten Zweck, gleichzeitig mit der Scheidung über die Folgesachen zu entscheiden.

11

2.

Eine Freistellung von Unterhaltsansprüchen - auch solcher von gemeinschaftlichen Kindern - ist rechtlich möglich. Für den Unterhalt haften Eltern als gleichnahe Verwandten ihren gemeinschaftlichen Kindern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine Mutter, die ihre Unterhaltspflicht nicht durch Pflege und Erziehung der minderjährigen unverheirateten Kinder erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), muß grundsätzlich ebenso zum Barbedarf beitragen wie der Vater. Die Eltern können sich im Verhältnis zueinander über die von ihnen zu leistenden Unterhaltsbeiträge verständigen und grundsätzlich auch einen von ihnen von einer Unterhaltsleistung vollständig freistellen. Das Verbot, auf künftigen Unterhalt zu verzichten (§ 1614 Abs. 1 BGB), steht dem nicht entgegen, weil der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seine Eltern durch die Vereinbarung nicht betroffen wird. Die zwischen den Eltern verabredete Freistellung von Unterhaltsansprüchen gemeinschaftlicher Kinder ist vielmehr als Erfüllungsübernahme anzusehen; aufgrund einer solchen Abrede kann der vom Kinde auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil vom anderen verlangen, daß er den Anspruch des Kindes befriedigt.

12

3.

Die Freistellungsvereinbarung vom 23. Dezember 1977 ist auch nicht deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, weil die Beklagte in der gleichen Vereinbarung der Übertragung der elterlichen Sorge für die beiden Kinder auf den Kläger zugestimmt hat.

13

a)

Allerdings verstößt es gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB), wenn ein Elternteil seine Zustimmung zu dem nach § 1671 BGB möglichen Elternvorschlag zur Sorgerechtsregelung für gemeinschaftliche Kinder in anstößiger Weise zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile einsetzt. So hat der Senat eine Vereinbarung als sittenwidrig angesehen, bei der die zugesagte Unterhaltsfreistellung einen ständigen Anreiz bieten konnte, ohne Rücksicht auf das Wohl des Kindes aus finanziellen Gründen von der Ausübung des (generell unverzichtbaren) Umgangsrechtes abzusehen (Urteil vom 23. Mai 1984 - IVb ZR 9/83 - FamRZ 1984, 778 = JR 1984, 499 mit Anmerkung Göppinger).

14

Eine anstößige Verbindung liegt aber nicht schon dann vor, wenn der Elternvorschlag und die Freistellungsabrede zusammen mit weiteren Scheidungsfolgen in einer gemeinsamen Vereinbarung geregelt werden. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß das Gesetz die konzentrierte Regelung aller materiellen und immateriellen Folgen einer Scheidung unter möglichst weitgehender Einigung der Ehegatten anstrebt (vgl. §§ 623, 630 ZPO). Eine Trennung der mit der Sorgerechtsübertragung verbundenen Fragen von solchen der Unterhaltsregelung für die Kinder und die geschiedenen Ehegatten ist schon deshalb nicht möglich, weil sie inhaltlich voneinander abhängen. Wäre beispielsweise im vorliegenden Fall der Beklagten die Sorge über die im Zeitpunkt der Scheidung erst vier und fünf Jahre alten Kinder übertragen worden, hätte auf Jahre hinaus von ihr eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden können mit der Folge, daß sie vom Kläger den vollen nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt hätte verlangen können (§ 1570, 1578 BGB). Wenn andererseits das Familiengericht dem Elternvorschlag folgte und die Sorge über die Kinder dem Kläger übertrug, bestand die Möglichkeit, daß die Beklagte aus einer ihr obliegenden Erwerbstätigkeit nicht die für ihren eheangemessenen Unterhalt erforderlichen Mittel zurückbehielt, wenn sie anteilig zum Barunterhalt der beiden minderjährigen Kinder beizutragen hatte. Der Kläger war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinsichtlich der Einkommensverhältnisse eindeutig besser gestellt als die Beklagte. Er bezog in ungekündigter Stellung als Prokurist einer Lebensversicherung ein überdurchschnittliches Gehalt, während die Beklagte noch nicht erwerbstätig war und nur hoffen konnte, nach einer Übergangszeit in ihrem erlernten Beruf als Bankangestellte Arbeit zu finden. Entgegen der Auffassung der Revision verletzt es nicht von vornherein das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn in einer solchen Lage ein Elternteil sich nicht zu einem übereinstimmenden Vorschlag zur Regelung der elterlichen Sorge an das Familiengericht bereit findet, bevor nicht über die Unterhaltsfolgen Einigkeit besteht.

15

Eine Unterhaltsfreistellung ist sittenwidrig, wenn ein damit verbundener Elternvorschlag zur Regelung der elterlichen Sorge über gemeinschaftliche Kinder sich über deren Wohl bewußt hinwegsetzt (vgl. Göppinger Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung 5. Aufl. Rdn. 580; Palandt/Diederichsen BGB 45. Aufl. § 1671 Anm. 4). Die Rechtsordnung kann nicht eine Vereinbarung anerkennen, die nicht dem Wohl des Kindes, sondern egoistischen materiellen Interessen eines Elternteils dient. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Familiengericht dem Vorschlag der Eltern gefolgt ist oder ob es erkannt hat, daß zum Wohle des Kindes eine vom Vorschlag abweichende Entscheidung über das Sorgerecht erforderlich ist (§ 1671 Abs. 3 Satz 1 BGB in der durch Art. 1 Ziff. 20 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 geänderten Fassung, § 1671 Abs. 2 BGB in der zuvor seit dem 1. Juli 1977 gültigen Fassung).

16

Der Vorschlag der Parteien widersprach jedoch nicht dem Wohl der Kinder. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes fehlt dafür jeder Anhalt. Die Revision macht dies auch nicht geltend: Gerade der Kläger hat im vorliegenden und in allen vorangegangen Rechtsstreitigkeiten der Parteien stets den Standpunkt eingenommen, daß nur die vorgeschlagene und vom Familiengericht verwirklichte Übertragung der elterlichen Sorge über beide Kinder auf ihn deren Wohl entsprochen habe.

17

b)

Hiernach bleibt nur zu prüfen, ob das Einverständnis der Beklagten zum gemeinsamen Elternvorschlag deshalb anstößig ist, weil sie es zur Erlangung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile eingesetzt hat.

18

Der Kläger hat dies behauptet. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe sich ihre Zustimmung zu dem gemeinsamen Vorschlag, die Regelung der elterlichen Sorge über beide Kinder auf den Kläger zu übertragen, "abkaufen" lassen. Sie habe sich die gerichtliche Praxis zunutze gemacht, das Sorgerecht über Kinder dieses Alters regelmäßig der Mutter zu übertragen (sog. "Mutterbonus"). Da der Kläger davon habe ausgehen müssen, daß demgemäß der Beklagten das Sorgerecht für beide oder eines der Kinder übertragen werden würde, habe er sich in einer subjektiven Zwangslage befunden. Als Gegenleistung für die Zustimmung der Beklagten zu dem gemeinsamen Elternvorschlag habe er ihr über die Unterhaltsfreistellung hinaus anbieten müssen, ihr seinen Viertelanteil an der gemeinsamen Eigentumswohnung schuldenfrei zu übertragen. Dieser Leistung im Werte von etwa 60.000 DM habe ein entsprechender gesetzlicher Ausgleichsanspruch aus Zugewinn oder aus einem anderen Rechtsgrund nicht gegenübergestanden.

19

Das Berufungsgericht hat indessen nicht festgestellt, daß die Beklagte ihre Zustimmung zum Elternvorschlag von sonstigen vermögensrechtlichen Zugeständnissen des Klägers abhängig gemacht hat. Es hat ausgeführt, für den Kläger habe keine Zwangslage in der Weise bestanden, daß er eine Übertragung des Sorgerechts auf die Beklagte habe verhindern müssen; denn nach den im Scheidungsverfahren angestellten Ermittlungen des Familiengerichts sei auch die Beklagte als zur Ausübung der elterlichen Sorge geeignet anzusehen gewesen. Der sog. Mutterbonus sei schon dadurch ausgeglichen gewesen, daß der Kläger die Kinder im Zeitpunkt der Vereinbarung bereits monatelang von der Beklagten getrennt und bei seiner Schwester untergebracht hatte. Aus der dem Vertragsschluß vorangegangenen Korrespondenz ergebe sich nicht, daß die Beklagte die Zustimmung zum Elternvorschlag bewußt zur Erzielung ungerechtfertigter Vorteile eingesetzt habe.

20

Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Eine eigene, von der tatrichterlichen abweichende Würdigung ist ihr verschlossen. Es ist nicht verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsurteil sich nicht mit allen in dem umfangreichen Verfahren ausgetauschten Schriftstücken der Parteien im einzelnen auseinandergesetzt und insbesondere ein Schreiben nicht ausdrücklich gewürdigt hat, das die Mutter der Beklagten am 6. Juli 1979 in einem gegen sie geführten Rechtsstreit verfaßt haben soll, denn hieraus konnte sich ein sicherer Rückschluß auf die Einstellung der Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der Verhandlungen über die Scheidungsfolgen nicht ergeben.

21

Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß es auf eine anstößige Koppelung des Elternvorschlags zur Sorgerechtsregelung hindeuten kann, wenn ein Elternteil sich erhebliche Vorteile versprechen läßt, auf die er sonst keinen Anspruch hätte. Es hat aber nicht festgestellt, daß solche überhaupt vorliegen: Die Freistellung der Beklagten von Unterhaltsansprüchen der Kinder habe angesichts der damaligen Einkommensverhältnisse nahe gelegen und von vornherein der Vorstellung des Klägers entsprochen. Durch die Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Beklagten auf ein Jahr und den gegenseitigen Unterhaltsverzicht der Parteien für die anschließende Zeit sei eindeutig der Kläger bevorteilt worden. Dadurch relativiere sich auch die Vermögenszuwendung von etwa 60.000 DM durch die lastenfreie Übertragung seines Miteigentumsanteils an der Wohnung.

22

Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht ist zu Recht nicht der Ansicht des Klägers gefolgt, alle im Scheidungsfolgenvergleich vorgesehenen wirtschaftlich relevanten Leistungen des Klägers seien als "Gegenleistung" für die Zustimmung der Beklagten zu dem gemeinsamen Elternvorschlag zu werten. Die Revision übersieht, daß der Unterhaltsverzicht der Beklagten nach Ablauf des Jahres 1978 für den Kläger einen bedeutenden wirtschaftlichen Wert darstellte. Er befreite ihn von dem Risiko, der Beklagten Unterhalt zahlen zu müssen, wenn sie nach der Scheidung keine angemessene oder nur eine ihren vollen Unterhalt nicht deckende Erwerbstätigkeit zu finden vermochte (§ 1573 Abs. 1 und 2 BGB). Darüber hinaus versetzte die Übertragung des Sorgerechts auf den Kläger die Beklagte erst in die Lage, ihrerseits eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können. Bei Übertragung des Sorgerechts auf die Beklagte hätte der Kläger mit einer langjährigen und hohen Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten (§ 1570 BGB) und den beiden Kindern rechnen müssen, die seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit weitaus mehr eingeengt hätte als die von den Parteien tatsächlich vereinbarte Lösung. Wird weiter berücksichtigt, daß durch die beiden zusammengehörigen Vereinbarungen vom 23. Dezember 1977 auch die gesamte Vermögensauseinandersetzung der Parteien einschließlich eines Zugewinnausgleichs erledigt wurde, läßt sich dem Umfang der Vermögenswerten Leistungen des Klägers nicht entnehmen, er habe damit die Zustimmung der Beklagten zur Sorgerechtsregelung erkauft. Die Vereinbarungen über die materiellen Scheidungsfolgen hätten vielmehr ebenso getroffen werden können, wenn die Parteien keinen gemeinsamen Vorschlag zur Sorgerechtsregelung unterbreitet hätten, diese vielmehr allein deshalb im Sinne des Klägers getroffen worden wäre, weil sie dem Wohle der Kinder am besten entsprach.

Lohmann
Blumenröhr
Krohn
Macke
Nonnenkamp