Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.08.2025, Az.: B 3 KR 9/24 BH
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.08.2025
- Aktenzeichen
- B 3 KR 9/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 21542
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:050825BB3KR924BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 04.10.2023 - AZ: S 3 KR 1451/22
- LSG Bayern - 13.08.2024 - AZ: L 12 KR 561/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. August 2024 - L 12 KR 561/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2968,31 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Das LSG hat die vom Kläger als Rechtsnachfolger der während des Berufungsverfahrens verstorbenen Versicherten begehrte Erstattung der Kosten für selbst beschaffte Hilfsmittel in Höhe von insgesamt 2968,31 Euro abgelehnt. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG hat der Kläger selbst Beschwerde eingelegt sowie PKH beantragt.
II
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, dem Kläger als Rechtsnachfolger stehe keine Kostenerstattung aus den im Einzelnen dargestellten und einzelfallbezogen geprüften sozialrechtlichen Anspruchsgrundlagen nach Maßgabe von deren Voraussetzungen (ua Kostenerstattungsanspruch bei unaufschiebbaren Leistungen, Einhaltung des Beschaffungswegs, Abgrenzung der in die Leistungszuständigkeit der Krankenversicherung fallenden Hilfsmittel von denjenigen der Pflegeversicherung, Erforderlichkeit der Hilfsmittelversorgung) zu, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dass der Kläger die Entscheidung der Vorinstanz für unrichtig hält, vermag keine grundsätzliche Bedeutung zu begründen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Weder dem Vorbringen des Klägers noch dem Akteninhalt lässt sich, insbesondere unter Berücksichtigung des Ergebnisses der medizinischen Sachaufklärung durch das SG, ein zur Revisionszulassung führender Verfahrensmangel entnehmen.
Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht der gesetzlichen Vorschrift des § 73 Abs 4 SGG über den Anwaltszwang beim BSG entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 VwGO; für den Kläger als sonstigen Rechtsnachfolger ist das Beschwerdeverfahren nicht kostenfrei (§ 183 Satz 2 SGG).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 3 GKG.