Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.03.1979, Az.: BVerwG 1 C 13/75

Eintragung eines Vereins ins Vereinsregister; Verleihung der Rechtsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.03.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 13/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14508
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 09.08.1973 - VI VG 233/73
OVG Hamburg - 06.12.1974 - OVG Bf. I 79/73

Fundstellen

  • DVBl 1980, 890 (Kurzinformation)
  • GewArch 1980, 24
  • NJW 1979, 2265 (Volltext mit amtl. LS)
  • VJW 1979, 2265

Amtlicher Leitsatz

Die Feststellung, ob die um die Verleihung der Rechtsfähigkeit nachsuchende Vereinigung ein sog. wirtschaftlicher Verein i.S. des § 22 BGB ist, ist ausschließlich nach der vorhandenen - nicht unter Zugrundelegung einer künftigen - Satzung und Organisation der Vereinigung zu treffen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Dickersbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1974 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde im Jahr 1972 unter dem Namen "I... f... M..." gegründet. Im Gründungsprotokoll vom 22. Juni 1972 heißt es, der Zweck des Vereins sei auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Die Ziffern 1 bis 4 der an demselben Tage errichteten Satzung des Klägers bestimmten u.a.:

"1.
Der Name des Vereins lautet 'L... F... M...'

Der Verein soll nötigenfalls in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung erhält er den Zusatz 'e.V.'. ...

2.
Der Verein und seine Mitglieder machen es sich zur Aufgabe, die freie Meinungsäußerung zu fördern und zu pflegen sowie das menschliche Grundrecht der Meinungsfreiheit zu wahren.

Um dieser Zielsetzung gerecht zu werden, richten die Mitglieder des Vereins ihre Bemühungen vornehmlich auf folgende Arbeitsbereiche:

- Förderung der Demokratisierung von Publikationsmedien, um ungehinderte Meinungsfreiheit zu gewährleisten.

- Gründung von Publikationsmedien, deren Existenz unabhängig von politischen, wirtschaftlichen und weltanschaulichen Machtballungen ist.

- Veröffentlichung jeglichen Gedankenguts auf den Gebieten der Kunst, Bildung, Wissenschaft, Technik, Politik und Wirtschaft, das geeignet erscheint, dem Wohl der Menschen in allen Lebensbereichen nützlich zu sein.

- Besondere Unterstützung der freien Meinungsäußerung von Bevölkerungsminderheiten, deren Anliegen sonst nicht ausreichend berücksichtigt werden.

- Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Zielsetzung des Vereins durch Einflußnahme auf den Gesetzgeber, Eingaben an die Volksvertretungen, Behörden und Dienststellen und durch Veröffentlichungen in Publikationsmedien des Vereins.

3.
Der Verein wird nur solche Interessen unterstützen oder verfolgen, die im Einklang mit den Grundfreiheiten und Menschenrechten stehen.

4.
Der Verein strebt einen gewinnbringenden Geschäftsbetrieb an, um seinen Zielen zu dienen."

2

Durch weiteren Mitgliederbeschluß vom 22. Juni 1972 wurde der Vorstand

"beauftragt und ermächtigt, durch Aufnahme eines stillen Gesellschafters oder mehrerer stiller Gesellschafter eine stille Gesellschaft im Sinne der §§ 335 ff. HGB zu gründen. Durch den Erwerb von stillen Anteilen in Form von 'Bausteinen' soll es darüber hinaus einer Vielzahl von natürlichen und juristischen Personen ermöglicht werden, der Gesellschaft beizutreten.

Die Gesellschaft wird einen Verlag zum Zwecke der Herausgabe einer Zeitschrift gründen, die der Zielsetzung des Vereins 'Liga für Meinungsfreiheit e.V.' gerecht werden kann.

Nähere Einzelheiten über die stille Gesellschaft werden im Gesellschaftsvertrag geregelt."

3

Die Beklagte lehnte den Antrag der Gründer, dem Verein "I... f... M..." die Rechtsfähigkeit gemäß § 22 BGB zu verleihen, ah und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch der Gründer mit der Begründung zurück, die Verleihung der Rechtsfähigkeit stehe im Ermessen der Beklagten und werde von ihr nur vorgenommen, wenn der antragstellenden Vereinigung nicht zugemutet werden könne, sich in einer der Organisationsformen des Handels-, Aktien-, GmbH- oder Genossenschaftsrechts zu organisieren.

4

Die hiergegen erhobene Klage der Vereinsgründer wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, die Beklagte habe von ihrem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Gegen dieses Urteil legten die Gründer Berufung ein.

5

In der Berufungsverhandlung legten sie Abschrift eines Beschlusses betreffend "Änderung des Gründungsprotokolls vom 22. Juni 1972 hinsichtlich des Vereins 'L... f... M... ..." vor. In diesem wird zunächst u.a. ausgeführt, der Vorstand bleibe aufgerufen, "mit allen rechtlichen, demokratischen und publizistischen Mitteln der illegalen und verfassungswidrigen Versagung entgegenzuwirken und die Verleihung der Rechtsfähigkeit gemäß § 22 BGB durchzusetzen." Damit sich die Tätigkeit des Vereins nicht verzögere, werde "für die Übergangszeit" die Satzung vom 22. Juni 1972 wie folgt geändert:

"1.
Der Name des Vereins lautet 'L... F... M....'

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen werden.

Nach erfolgter Eintragung erhält er den Zusatz 'e.V.'. ...

4.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Ein etwaiger Überschuß aus der Tätigkeit des Vereins wird zur Verwirklichung seiner Ziele gem. Ziff. 2. der Satzung verwendet. ...

11.
Im übrigen bleibt die Satzung vom 22.06.1972 unverändert."

6

Hierzu erklärte der Prozeßbevollmächtigte der Gründer ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 20. September 1974, daß der Verein "L... f... M..." inzwischen in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Hamburg eingetragen worden sei und die Klage nunmehr von dem Verein mit dem Ziel durchgeführt werde, "für die beabsichtigte nicht wirtschaftliche Betätigung die Verleihung der Geschäftsfähigkeit gemäß § 22 BGB zu erzielen."

7

Das Berufungsgericht ließ die Klageänderung zu und wies die Berufung des Klägers mit folgender Begründung zurück:

8

Der nunmehr klagende eingetragene Verein verfolge das "ursprüngliche Ziel seiner Mitglieder weiter und strebe eine Konzession nach § 22 BGB an, um auch wirtschaftliche Ziele verfolgen zu können. Seine Berufung sei unbegründet, weil die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB in verfassungsmäßiger Weise in das Ermessen der Verleihungsbehörde gestellt sei und die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht habe.

9

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Er macht geltend, durch die Versagung der Rechtsfähigkeit würden er und seine Mitglied er in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 1 GG verletzt.

10

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

11

Der Oberbundesanwalt hat sich zur Sache geäußert.

12

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

13

Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Verleihung der Rechtsfähigkeit durch die Beklagte nicht zu. Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung kann gemäß § 22 BGB nur ein Verein erlangen, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (wirtschaftlicher Verein). Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (Idealverein), erlangt dagegen Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (§ 21 BGB).

14

Ein Rechtsanspruch auf staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit kann hiernach - wenn überhaupt - allein dem nicht rechtsfähigen wirtschaftlichen Verein zustehen. Ein nicht eingetragener oder eingetragener Idealverein kann dagegen die für ihn zur Erlangung der Rechtsfähigkeit weder vorgesehene noch überhaupt erforderliche staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit nicht beanspruchen. Hat er nicht bereits Rechtsfähigkeit erlangt, so muß er sich auf die Eintragung nach § 21 BGB verweisen lassen; ist er bereits eingetragen, so hat er überdies die zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgaben von ihm angestrebte Rechtsfähigkeit bereits erworben. Für die Entscheidung der Frage, ob im Einzelfall ein wirtschaftlicher Verein oder ein Idealverein vorliegt, kommt es auf den Gesamtinhalt der Satzung und darauf an, ob die bisherige Tätigkeit des Vereins, seine Organisation und Einrichtungen hiermit übereinstimmen (Reichert-Dannecker-Kühr, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2. Aufl. 1977, Rdziff. 68; vgl. auch Stöber, Vereinsrecht, 3. Aufl. 1978, Rdziff. 25).

15

Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt sich der Kläger als Idealverein dar. Die Satzung und die vorhandene Organisation des Klägers sind von dem zuständigen Registergericht im Rahmen des Verfahrens betreffend die Eintragung des Klägers in das Vereinsregister mit dem Ergebnis geprüft worden, daß es den Kläger als nichtwirtschaftlichen Verein angesehen hat. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Zwar ergibt sich aus Ziffer 2 Absatz 2 - Positionen 2 und 3 (Gründung von Publikationsmedien und Herausgabe von Veröffentlichungen) - in Verbindung mit Ziffer 4 der Satzung des Klägers in ihrer nunmehr geltenden Fassung, daß der Kläger seine in den Ziffern 1 und 3 dieser Satzung umschriebenen idealen Ziele mit Hilfe eines wirtschaftlichen, gegebenenfalls Überschüsse erzielenden Geschäftsbetriebes verwirklichen will. Dadurch wird der Kläger aber nicht zu einem Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Vielmehr ist auch ein Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ein Idealverein, wenn sein Hauptzweck kein wirtschaftlicher, sondern ein idealer Zweck ist (RGZ 83, 231 [237]; 154, 343 [354]). Es ist deshalb anerkannt, daß ein Verein kein wirtschaftlicher Verein, sondern ein Idealverein ist, wenn der von ihm beabsichtigte oder betriebene wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur Mittel zur Förderung oder Unterstützung seiner idealen Zwecksetzung ist (Reichert-Dannecker-Kühr, a.a.O., Rdziff. 75), wie dies nach der ausdrücklichen Regelung der Ziffer 1 sowie der Ziffer 4 Satz 2 der Satzung des Klägers der Fall ist. Dem entspricht es auch, daß die Ziffer 2 der Satzung, die die Aufgaben des Klägers und die Aufgaben seiner Mitglieder regelt, "die Mitglieder des Vereins" - nicht den Kläger - verpflichtet, "ihre Bemühungen" vornehmlich auf die in Ziffer 2 Absatz 2 der Satzung aufgeführten "Arbeitsbereiche" zu "richten". Hiernach obliegt es in erster Linie den Mitgliedern des Klägers, als einzelne zur Verwirklichung der Ziele des Klägers insbesondere auf den Arbeitsbereichen der Gründung von Publikationsmedien und der Herausgabe von Veröffentlichungen (Ziffer 2 Absatz 2 Position 2 und 3 der Satzung) tätig zu werden, und bildet eine eigene unternehmerische Tätigkeit des Klägers selbst nicht den Schwerpunkt seiner Tätigkeit. Es trifft deshalb zu, wenn Ziffer 4 Satz 1 der Satzung hervorhebt, daß der Zweck des Klägers nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Hieran ändert nichts, daß nach den Mitgliederbeschlüssen vom 22. Juni 1972 den Vorstandsmitgliedern ein Entgelt in Form eines angemessenen Gehalts, gegebenenfalls einer Erfolgsbeteiligung an den Jahresergebnissen des Vereins und unter Umständen auch in Form sonstiger Entgelte zufließen soll, und daß die Vorstandsmitglieder beauftragt und ermächtigt sind, zur Verwirklichung der Zielsetzung des Klägers einen Verlag in Form einer stillen Gesellschaft zu gründen. Denn auch Idealvereine können einen gegen ein vereinbartes Entgelt angestellten Vorstand haben (Reichert-Dannecker-Kühr, a.a.O., Rdziff. 493) und zur Verwirklichung ihres idealen Zwecks als Kaufmann - gegebenenfalls unter Eintragung in das Handelsregister (Reichert-Dannecker-Kühr, a.a.O., Rdziff. 992 ff.; vgl. dazu in vorliegendem Zusammenhang auch § 1 Abs. 2 Nr. 8 HGB) - tätig sein (Reichert-Dannecker-Kühr, a.a.O., Rdziff. 984 ff.).

16

Daß der Kläger nur für eine "Übergangszeit" auf der Grundlage der Satzung in ihrer gegenwärtig geltenden Fassung tätig werden und später zu der ursprünglichen Fassung seiner Satzung zurückkehren will, vermag eine ihm günstige Entscheidung schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil nicht irgendeine künftige - nach ihrem Inhalt und dem Zeitpunkt ihrer Verwirklichung ungewisse -, sondern die vom Berufungsgericht bindend festgestellte Ausgestaltung der Satzung und der tatsächlichen Organisation des Klägers dafür maßgeblich sind, ob es sich bei ihm um einen wirtschaftlichen Verein oder um einen Idealverein handelt.

17

Der Kläger kann sich zur Begründung seiner Sachlegitimation für den von ihm geltend gemachten Anspruch auch nicht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 1973 - I 251/73 - (JR 1974, 242) berufen, auf das er sich in seinem Schriftsatz vom 1. Oktober 1974 bezogen hat. Denn der dort auf staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB klagende eingetragene Verein war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ein wirtschaftlicher Verein und stand gerade deswegen zur Löschung im Vereinsregister an. Im vorliegenden Falle drohen dem Kläger dagegen die Löschung im Vereinsregister und die darin liegende Verneinung seines Rechtscharakters als Idealverein nicht. Das Registergericht geht vielmehr in Übereinstimmung mit dem Kläger selbst davon aus, daß dieser ein Idealverein ist und seine satzungsmäßigen Aufgaben - einschließlich der in der Satzung vorgesehenen wirtschaftlichen Betätigung - als Idealverein wahrnehmen kann. Deswegen kann schließlich - entgegen der Meinung des Klägers - auch davon keine Rede sein, daß er oder seine Mitglieder infolge der Ablehnung der Verleihung der Rechtsfähigkeit durch die Beklagte in ihren Grundrechten aus Art. 9 Abs. 1 GG verletzt seien: Der Kläger konnte als Idealverein die von ihm erstrebte Rechtsfähigkeit nach § 21 BGB durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts erlangen und hat die Rechtsfähigkeit auf diese Weise u.a. mit der Folge erlangt, daß er die in seiner Satzung aufgeführten wirtschaftlichen Geschäfte zur Verwirklichung seiner idealen Zwecke als rechtsfähiger Idealverein vornehmen darf. Daß und inwiefern er oder seine Mitglieder dadurch in ihren Grundrechten aus Art. 9 Abs. 1 GG verletzt sein sollten, daß er die von ihm zur Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben erstrebte Rechtsfähigkeit auf dem für ihn einfacheren Wege der - bei Erfüllung der hierzu erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorgeschriebenen - Eintragung in das Vereinsregister und nicht auf dem schwierigeren Wege der staatlichen Verleihung nach § 22 BGB erhalten hat, ist nicht ersichtlich.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000,00 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und die Richterin Dr. Eckstein sind wegen Urlaub an der Beifügung ihrer Unterschrift verhindert. Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr.Dieckersbachy