Bundesfinanzhof
Urt. v. 14.06.1956, Az.: IV 668/54 U
Steuerrecchtliche Behandlung einer verwitweten geschiedenen Person
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 14.06.1956
- Aktenzeichen
- IV 668/54 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10391
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 32 EStG 1952
Fundstellen
- BFHE 63, 68 - 69
- BStBl III 1956, 224
- DB 1956, 732 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist eine verwitwete Person eine neue Ehe eingegangen und ist diese neue Ehe geschieden worden, so ist der Steuerpflichtige im Sinne der Tarifbestimmungen des EStG nicht als verwitwet, sondern als geschieden zu behandeln.
Ist eine verwitwete Person eine neue Ehe eingegangen und ist diese neue Ehe geschieden worden, so ist der Steuerpflichtige im Sinne der Tarifbestimmungen des EStG nicht als verwitwet, sondern als geschieden zu behandeln.
Tatbestand
Der Steuerpflichtige (Stpfl.) wurde im streitigen Veranlagungsjahr (1952) 57 Jahre alt. Seine erste Ehefrau ist im April 1944 verstorben. Von seiner zweiten Frau, mit der er am 25. März 1946 die Ehe geschlossen hat, wurde er am 4. Oktober 1951 geschieden. Das Finanzamt veranlagte ihn nach einem steuerpflichtigen Einkommen von 4.317,00 DM unter Einreihung in die Steuerklasse I. Hiergegen machte der Stpfl. geltend, daß er als Verwitweter im Alter von über 50 Jahren in die Steuerklasse II falle. Das Finanzamt erkannte dies nicht an und stützte sich hierbei auf Abschnitt 195 Abs. 6 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1951. Hiernach ist eine verwitwete Person, die eine neue Ehe eingegangen ist, nicht als verwitwet, sondern als geschieden zu behandeln, sofern die neue Ehe geschieden worden ist. Das Finanzgericht gab der Berufung statt und führte unter anderem folgendes aus:
Wie ein Steuerpflichtiger, der zuerst verwitwet und in späterer Ehe geschieden worden sei, behandelt werden müsse, ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig. Aus der Entstehungsgeschichte des Abs. 3 des § 32 des Einkommensteuergesetzes (EStG) könne man in dieser Beziehung nichts entnehmen. Die Bestimmung, die den Verwitweten besser stelle als den Ledigen, sei zum ersten Male durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 29. April 1950 (Bundesgesetzblatt - BGBl - 1950 S. 95) in das Einkommensteuerrecht aufgenommen worden. Der Entwurf der Bundesregierung (Drucksache Nr. 314) habe eine solche Vorschrift noch nicht vorgesehen. Erst der Ausschuß für Finanzen und Steuerfragen habe in seinem Ausschußbericht (Drucksache Nr. 566) die Regelung vorgeschlagen, die später Gesetz geworden sei. Eine Begründung dafür sei an keiner Stelle zu finden. Bei dem Fehlen einer Begründung aber könne man nicht zu dem Schluß kommen, daß ein Verwitweter und später Geschiedener durch die Scheidung der Vergünstigung der Steuerklasse II verlustig werde. Es sei nicht anzunehmen, daß eine Veränderung der Steuerklasse dem Willen des Gesetzgebers entspreche, zumal nicht einzusehen sei, weshalb ein solcher Steuerpflichtiger nunmehr steuerlich nicht mehr Verwitweter sein solle. Aus diesen Gründen glaube die Kammer, der in den EStR und auch in der Literatur (Blümich-Falk, 6. Auflage S. 771) vertretenen Ansicht nicht folgen zu können. Sie halte nur eine Gesetzesauslegung für sinnvoll, die eine einmal verwitwete Person, die das 50. Lebensjahr vollendet habe, in der Steuerklasse II oder III belasse, auch wenn sie in einer späteren Ehe geschieden werde.
Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts geltend, der Stpfl. könne gemäß § 32 Abs. 3 Ziff. 2 EStG nicht unter die Steuerklasse II fallen, da er im Streitjahr nicht verwitwet, sondern geschieden gewesen sei. Er sei deshalb in die Steuerklasse I einzureihen. Allein diese Auffassung entspreche dem Wortlaut des Gesetzes.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist begründet.
Durch seine zweite Heirat hat der Stpfl. den Stand des Verwitweten verloren und ist "Verheirateter" geworden. Nach der Scheidung der neuen Ehe gehört er im Sinne der steuerlichen Tarifvorschriften zu den geschiedenen Personen. Er kann nicht etwa gleichzeitig Geschiedener und Verwitweter im Sinne des Tarifes sein. Infolgedessen sind die Voraussetzungen für die Einreihung in die Steuerklasse II des Gesetzes nicht erfüllt und muß der Stpfl. nach der Steuerklasse I des Tarifes veranlagt werden. Der Senat tritt damit der Auffassung in Abschnitt 195 Abs. 6 EStR 1950/51 bei. Ist eine verwitwete Person eine neue Ehe eingegangen und ist diese neue Ehe geschieden worden, so ist der Steuerpflichtige nicht als verwitwet, sondern als geschieden zu behandeln.
Die Vorentscheidung muß aufgehoben und die Sprungberufung gegen den Steuerbescheid des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen werden.