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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.1975, Az.: 2 StR 177/75

Ahndung von Steuerhinterziehung mit Geldstrafe neben Freiheitsstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1975
Aktenzeichen
2 StR 177/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 12182
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 15.03.1974

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung u.a.

Prozessführer

Zimmermeister und Kaufmann Georg B. aus A., geboren am ... 1931 in M.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Dezember 1975
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das urteil des Landgerichts in Köln vom 15. März 1974 im Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe und die Einzelgeldstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergeben.

2

Die Gesamtgeldstrafe und die Einzelgeldstrafen können jedoch wegen der an 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Rechtsänderungen nicht bestehen bleiben. Steuerhinterziehung muß nicht mehr zwingend neben Freiheitsstrafe auch mit Geldstrafe geahndet werden. Eine zusätzliche Geldstrafe kommt vielmehr nur noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB n.F. in Betracht. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Aussprüche über die Geldstrafen anders ausgefallen wären, wenn die Strafkammer schon damals nach neuem Recht zu entscheiden genabt hätte.

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