Bundessozialgericht
Urt. v. 14.03.1968, Az.: 5 RKn 67/66
Bindung des Bundessozialgerichts; Rechtsauffassung in zurückweisendem Urteil; Aufgabe der Rechtsauffassung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.03.1968
- Aktenzeichen
- 5 RKn 67/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10750
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1968, 992
- MDR 1969, 961-962 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1800 (Volltext mit amtl. LS)
- SozR Nr 12 zu § 170 SGG
Amtlicher Leitsatz
Das BSG ist in Anwendung des sich aus SGG § 170 Abs. 4 ergebenden Grundsatzes auch selbst an die seinem zurückweisenden Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung gebunden, wenn es über eine gegen das neue Urteil des LSG gerichtete Revision zu entscheiden hat.
Das gilt nicht, wenn der erkennende Senat des BSG zwischenzeitlich seine dem zurückverweisenden Urteil zugrundeliegende grundsätzliche Rechtsauffassung ausdrücklich aufgegeben hat.