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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.10.2008, Az.: II ZR 211/07

Reichweite und Inhalt des Schutzzwecks der Insolvenzverschleppungshaftung; Schadensersatzanspruch wegen Uneinbringlichkeit eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung für die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.10.2008
Aktenzeichen
II ZR 211/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 28716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 09.03.2007 - AZ: 332 O 271/06
OLG Hamburg - 31.07.2007 - AZ: 14 U 71/07

Fundstellen

  • BB 2009, 337 (Kurzinformation)
  • BB 2009, 577 (Kurzinformation)
  • BGHR 2009, 513-514
  • BGHReport 2009, 513-514
  • DB 2009, 388
  • DB 2008, 388 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 2009, VI Heft 7 (amtl. Leitsatz)
  • DStR 2009, 442-443 (Volltext mit amtl. LS)
  • DZWIR 2009, 163-164 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbH-Report 2009, R85 (Kurzinformation)
  • GmbH-StB 2009, 62 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • GmbHR 2009, 315 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ Information 2009, 189 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 2009, 352 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA 2009, 385 (amtl. Leitsatz)
  • NZA-RR 2009, 148-149 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZG 2009, 280 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 2009, 353 (Volltext mit amtl. LS)
  • WPg 2009, 564
  • ZIP 2009, 366 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZInsO 2009, 329-330

Amtlicher Leitsatz

Der Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG, § 130a Abs. 1 HGB erstreckt sich nicht auf den Schaden, der einem Arbeitnehmer in Gestalt der Uneinbringlichkeit eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung für die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (§ 3 EFZG) entsteht.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 20. Oktober 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. Juli 2007 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).

2

Für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist die von dem Berufungsgericht (ZIP 2007, 2318) für klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage, ob der Arbeitnehmer einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG i.S. des § 130 a Abs. 1 Satz 1 HGB, der nach Eintritt ihrer Insolvenzreife Einzelansprüche aus dem vor deren Eintritt begründeten Arbeitsverhältnis erwirbt, als Alt- oder als Neugläubiger i.S. der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG, 130 a Abs. 1 HGB zu qualifizieren ist (vgl. dazu BGHZ 126, 181 [BGH 06.06.1994 - II ZR 292/91]; 164, 50, 60 [BGH 25.07.2005 - II ZR 390/03]; 171, 46, 51 f. Tz. 13; Sen. Urt. v. 12. März 2007 - II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060, 1062 Tz. 16). Denn der von dem Kläger geltend gemachte Schaden in Gestalt der ihm durch Insolvenz seiner Arbeitgeberin entgangenen Entgeltfortzahlung für die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird jedenfalls vom Schutzzweck der genannten Haftungsnormen nicht erfasst, wie das Berufungsgericht in seiner Alternativbegründung im Ergebnis zutreffend ausführt.

3

Wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung klargestellt hat, erfasst der Schutzzweck des § 64 Abs. 1 GmbHG ebenso wie derjenige des § 130 a Abs. 1 HGB - neben dem Quotenschaden der Altgläubiger - lediglich den Vertrauensschaden, der einem (Neu-)Gläubiger dadurch entsteht, dass er der (unerkannt) insolvenzreifen Gesellschaft Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt, der kein werthaltiger Gegenanspruch gegenübersteht (BGHZ 164, 50, 60 [BGH 25.07.2005 - II ZR 390/03]; 171, 46, 51 f. Tz. 13). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn bei der Entgeltfortzahlung gemäß §§ 3, 4 EFZG handelt es sich um einen gesetzlichen, aus sozialen Gründen gewährten Anspruch, der gemäß § 3 Abs. 3 EFZG bereits nach vierwöchiger Dauer eines Arbeitsverhältnisses für die Zeit von bis zu sechs Wochen gewährt wird und keinen Bezug zu auf diesen Zeitraum entfallenden Vorleistungen des Arbeitnehmers hat. Lediglich die Höhe der Entgeltfortzahlung orientiert sich gemäß § 4 Abs. 1 EFZG an dem regelmäßigen Arbeitsentgelt des betreffenden Arbeitnehmers. Die steuer- und abgabenrechtliche Behandlung der Entgeltfortzahlung spielt im Zusammenhang mit dem Schutzzweck des § 130 a Abs. 1 HGB keine Rolle.

4

Gegenüber dem dargelegten beschränkten Schutzzweck der genannten Haftungsnormen sind die hypothetischen Kausalitätserwägungen des Klägers unerheblich.

Goette
Kurzwelly
Kraemer
Caliebe
Drescher