Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1990, Az.: I ARZ 186/90
Grundstückskaufvertrag; Streitgenossen; Maklerlohn; Verschiedene Makleraufträge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.05.1990
- Aktenzeichen
- I ARZ 186/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11997
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1990, 1036
- MDR 1991, 222-223 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 381 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1990, 1237-1238 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 2017-2018 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Vertragsparteien eines Grundstückskaufvertrags, die beide zusammen auf Zahlung von Maklerlohn aufgrund verschiedener, demselben Makler gesondert erteilter Makleraufträge in Anspruch genommen werden, sind Streitgenossen i. S. d. § 60 ZPO.
Gründe
I. Die Antragstellerin will die Antragsgegner, Verkäufer und Käufer eines Grundstücks, aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Maklerlohn in Höhe von jeweils 10.567,80 DM verklagen. Die Klageansprüche beruhen auf verschiedenen Makleraufträgen, die die Antragsgegner der Zedentin jeweils gesondert erteilt haben.
Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen die Antragsgegner, die ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten haben (Landgericht Karlsruhe bzw. Landgericht Rottweil), in einem einheitlichen Verfahren vorzugehen. Sie hat deshalb um Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO nachgesucht.
II. Dem Gesuch war zu entsprechen. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür liegen vor (§ 36 Nr. 3 ZPO).
1. Nach dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist davon auszugehen, daß für die Klage auf Maklerlohn ein gemeinschaftlicher allgemeiner ider besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.
2. Die Antragsgegner sind Streitgenossen im Sinne des § 60 ZPO. Gegenstand des Rechtsstreits, den die Antragstellerin zu führen beabsichtigt, bilden gleichartigge und auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche und Verpflichtungen. Dem steht nicht entgegen, daß die Zendentin mit jedem der beiden Antragsgegner einen selbstständigen Maklervertrag geschlossen hat. Als eine weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhende Vorschrift ist § 60 ZPO weit auszulegen (BGH, Urt. v. 21.2.1975 - V ZR 148/73, NJW 1975, 1228; Beschl. v. 16.4.1986 - Ivb ARZ 4/86, NJW 1986, 3209). dies gestattet es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach as gleichartig erscheinen läßt (vgl. BGH aaO.). So liegt es auch bei der Geltendmachung von Maklerprovisionensansprüchen gegen die Parteien eines Kaufvertrages, die - wie hier - einen Makler jeweils gesondert beauftragt haben (Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14 Aufl., § 49 II 1 a; a.A. OLG Zweibrücken MDR 1983, 495 [OLG Zweibrücken 03.02.1983 - 2 AR 3/83]; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 48. Aufl., § 60 Anm. 1; Zöller/Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 15 Aufl., § 59, 60 Rdn. 7). Insoweit ist entscheidend, daß die Makleraufträge und die daraus hergeleiteten Provisionsansprüche tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind. Diese Ansprüche entstehen nur, wenn der Kaufvertrag, auf dessen Abschluß sich die Maklertätigkeit richtet, rechtswirksam zustande kommt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die tatsächliche und rechtliche Verknüpfung der erteilten Makleraufträge und der daraus resultierenden Forderungen im Rechtsstreit regelmäßig zum Streit um den Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Abschluß des Kaufvertrages (§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder über die Angemessenheit des beanspruchten Maklerlohns (§ 653 BGB; BGHZ 94, 88, 101, 104) [BGH 07.03.1985 - III ZR 126/83]. Prozeßökonomisch ist es daher in Fällen wie hier sinnvoll, daß die auf Zahlung von Maklerlohn in Anspruch Genommenen als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden können.
3. Zu bestimmen war das Landgericht Karlsruhe. Im Bezirk dieses Gerichts haben zwei der drei Verfahrensbeteiligten ihren Sitz bzw. Wohnsitz. In ihm ist außerdem das Kaufgrundstück belegen.
III. Durch diese Entscheidung sind Gerichtsgebühren nicht angefallen. Die Erstattung sonstiger Kosten bestimmt sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.