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§ 18 LFischG - Fischereierlaubnisvertrag

Bibliographie

Titel
Landesfischereigesetz (LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit natürlichen Personen abgeschlossen werden, die

  1. 1.

    Inhaber eines gültigen Fischereischeines sind und

  2. 2.

    im Falle einer bestehenden Entrichtungspflicht die Entrichtung der Fischereiabgabe in Rheinland-Pfalz nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 nachweisen können.

Bei Personen, die nach § 33 Abs. 4 Satz 1 Alternative 1 von der Fischereischeinpflicht befreit sind, genügt der Nachweis nach Satz 1 Nr. 2.

(2) Die Fischereibehörde kann ungeachtet des § 41 Abs. 2 zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der Fischereierlaubnisverträge gegenüber dem Fischereiberechtigten oder dem Fischereipächter festsetzen sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischgrößen, Fischarten, Fangmengen, Fangzeiten oder Fangmittel beschränken. Satz 1 gilt nicht für Gehilfen und angestellte Fischer des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters.