Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.1983, Az.: BVerwG 2 B 102/83
Beamtenrecht; Ruhensregelung; Verfassungsmäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 102/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 09.09.1982 - AZ: AN 19 K 82 A 344
- VGH Bayern - 13.07.1983 - AZ: B 82 A. 2573
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ 1985, 422-423 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Verfassungsmäßigkeit der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlich. Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob der Gesetzgeber bei der Ruhensregelung des § 55 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) in der Fassung des Art. 2 des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) - BeamtVG n.F. - "die verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte des Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 14 GG und Art. 20 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG in ausreichender Weise berücksichtigt hat", bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren. Der beschließende Senat ist hinsichtlich der früheren, den Stichtag des 31. Dezember 1965 enthaltenden Fassung der Vorschrift - § 55 BeamtVG a.F. - in seinen Beschlüssen vom 24. August 1982 - BVerwG 2 B 142.82 - und vom 27. Oktober 1982 - BVerwG 2 B 74.81 - und auch in den Urteilen vom 20. Oktober 1983 - BVerwG 2 C 30.81 -, - BVerwG 2 C 33.81 -, - BVerwG 2 C 39.81 - und - BVerwG 2 C 6.82 - von deren Gültigkeit ausgegangen (in Übereinstimmung mit dem Urteil des 6. Senats vom 16. April 1980 - BVerwG 6 C 49.78 - [Buchholz 232.5 § 55 BeamtVG Nr. 1]). Auch gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 55 BeamtVG n.F. ohne Stichtagsregelung bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG n.F. ist entsprechend den Grundsätzen des Berufsbeamtentums am Regeltyp des Dienstes im Beamtenverhältnis als Lebensberuf orientiert und trägt der unterschiedlichen Struktur der Versorgungssysteme der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und des Beamtenrechts andererseits Rechnung, die dazu führt, daß z.B. nach einem zur Hälfte in versicherungspflichtiger Beschäftigung, zur Hälfte im Beamtenverhältnis verbrachten Arbeitsleben erheblich mehr als jeweils die Hälfte der gewöhnlichen Rente sowie der vollen Beamtenversorgung zustehen kann. Sie verstößt nicht gegen den gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu wahrenden Alimentationsgrundsatz. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Nichtannahmebeschluß gemäß § 93 a BVerfGG vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - (ZBR 1982, 242 = NVwZ 1982, 429 [BVerfG 19.05.1982 - 2 BvR 320/82] mit zahlreichen weiteren Nachweisen) zu § 55 BeamtVG n.F., auf die der Senat bereits im Beschluß vom 27. Oktober 1982 Bezug genommen hat, sowie aus den Ausführungen in dem Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1982 - 2 BvR 282/82 - (NVwZ 1982, 553 [BVerfG 22.06.1982 - 2 BvR 282/82]). Danach ist eindeutig, daß es keinen hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gibt, der dem Beamten den einmal erworbenen Anspruch auf eine summenmäßig bestimmte "Besoldung" gewährleistet, sondern lediglich einen Kernbestand des Anspruchs auf amtsangemessenen Unterhalt. Art. 33 Abs. 5 GG schreibt insbesondere kein grundsätzliches Verbot der Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge fest. Der Dienstherr genügt auch dann seiner Alimentationspflicht, wenn der Beamte aus einer anderen öffentlichen Kasse Leistungen erhält, die nicht aus dem Beamtenverhältnis fließen und ebenfalls seiner und seiner Familie Existenzsicherung zu dienen bestimmt sind (vgl. auch BVerwGE 66, 360 [364]). Den ihm zukommenden Gestaltungsrahmen hat der Gesetzgeber mit § 55 BeamtVG n.F. für den - auch hier vorliegenden - Regelfall nicht überschritten.
Die Anrechnung der Rente ist auch nicht deshalb von Verfassungswegen ausgeschlossen, weil die Rente teilweise auf Beiträgen beruht, die der betroffene Beamte selbst zur Hälfte aufgebracht hat. Die seit der Rentenreform von 1957 dynamisierte Rente ist seither nicht mehr ausschließlich beitragsbezogen und erscheint auf Grund des geltenden modifizierten Umlageverfahrens nur noch zu einem Bruchteil als aus den früheren Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert (vgl. hierzu im einzelnen BT-Drucks. IV/217 4 S. 17 ff.; Kümmel, BeamtVG, § 55 Anm. 3.2; vgl. auch Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - [a.a.O.] und vom 22. Juni 1982 - 2 BvR 282/82 - [a.a.O.]).
Ein Verstoß gegen Art. 14 GG scheidet aus. Die Ruhensregelung tastet die dem Schutz dieses Grundrechts unterliegende Versicherungsrente nicht an. Sie wird ungekürzt gezahlt. § 55 BeamtVG wirkt sich nur auf die Höhe der zu gewährenden beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge aus. Insofern stellt Art. 33 Abs. 5 GG eine Sondervorschrift gegenüber Art. 14 GG dar (BVerfGE 55, 372 [396]; BVerfG, Beschluß vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - [a.a.O.]; BVerwGE 20, 29 [31 f.]; Urteil vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 38.72 - [DÖD 1976, 32]).
Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 GG), der in aller Regel für den Bereich des Beamtenrechts durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums konkretisiert wird (vgl. u.a. BVerfGE 55, 372 [396]; Beschluß vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - [a.a.O.]), steht einer Ruhensregelung der hier getroffenen Art nicht entgegen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes hindert den Erlaß gesetzlicher Vorschriften nicht schlechthin, die sich für den Betroffenen ungünstiger als bisherige Regelungen auswirken und den Verlust bisher eingeräumter Rechtspositionen mit sich bringen. Nur wenn die Abwägung des Einzelinteresses an der Beibehaltung einer bestimmten gesetzlichen Regelung mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit ergibt, daß das Vertrauen auf die Fortgeltung der bestehenden Lage den Vorrang verdient, ist die Regelung unzulässig (BVerfGE 50, 386 [BVerfG 13.03.1979 - 2 BvR 72/76] [395]; 58, 81 [121 ff.]). Der Gesetzgeber durfte sich jedoch angesichts der Bedeutung der Maßnahmen des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes für die Konsolidierung der Haushalte in Bund und Ländern dazu entschließen, für die Rentenanrechnung in Zukunft nicht mehr je nach dem Zeitpunkt der Begründung der Beamtenverhältnisse zu unterscheiden. Das Interesse des einzelnen Beamten vermochte den Gesetzgeber nicht von Verfassungswegen auf lange Frist an einer Änderung der bisherigen, für die Betroffenen günstigeren Regelung zu hindern. Soweit ein Schutz des Vertrauens Betroffener durch eine angemessene Übergangsregelung geboten sein kann, ist dem durch Art. 2 § 2 des 2. HStruktG ausreichend Rechnung getragen (vgl. auch insoweit BVerfG, Beschluß vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - [a.a.O.]; Fürst, GKÖD I, Teil 3, 0 § 55 Rz 3).
Das Sozialstaatsprinzip, das für das Beamtenverhältnis in Art. 33 Abs. 5 GG eine eigene Ausprägung gefunden hat (BVerfGE 17, 337 [355]), ist durch § 55 BeamtVG n.F. nicht verletzt. Sinn der Ruhensregelung ist es vielmehr gerade, eine - als sozial ungerechtfertigt empfundene - "Doppelversorgung" aus Renten der gesetzlichen Sozialversicherung und Versorgungsbezügen zu begrenzen. Den Belangen der betroffenen Beamten ist durch die Übergangsregelung in Art. 2 § 2 des 2. HStruktG in ausreichendem Maße Rechnung getragen (vgl. auch insoweit Fürst, GKÖD I, Teil 3, 0 § 55 Rz 3).
§ 55 BeamtVG n.F. verstößt für den hier vorliegenden Regelfall nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es ist insbesondere im Hinblick auf die eine Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit festschreibende Regelung des § 10 Abs. 1 BeamtVG n.F. und die Pauschalierung der Berechnungsgrundlagen für die Höchstgrenze der zu zahlenden Versorgungsbezüge nicht ersichtlich, daß in Fällen dieser Art die Alterssicherung eines Beamten durch Berücksichtigung der Ruhensregelung erheblich geringer ausfällt als bei einem Beamten, "der sich von Beginn seines Arbeitslebens an nur der Beamtentätigkeit verschrieben hatte", wie die Beschwerde meint. Vielmehr dient die Ruhensregelung mit der einheitlichen Versorgungshöchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG gerade der versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte, nämlich der nach einem Arbeitsleben zu erwartenden Alterssicherung. Diese allgemeine Rentenanrechnung ist gerade auch deshalb eingeführt worden, weil die ursprünglich vorgesehenen Anrechnungsmaßnahmen nur Teilregelungen darstellten, die nicht einmal alle "Doppelbemessungszeiten" erfaßten und der "Doppelversorgung" mit dem andersartigen Prinzip einer Höchstgrenze für die Gesamtversorgung aus einem Arbeitsleben (soweit diese aus öffentlichen Kassen fließt) umfassender als bisher entgegengewirkt werden sollte (BT-Drucks. IV/2174 S. 18 f.; BVerfG, Beschluß vom 22. Juni 1982 - 2 BvR 282/82 - [a.a.O.]; Fürst, GKöD I, Teil 3, 0 § 55 Rz 3).
Auch der Hinweis der Beschwerde auf den Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Juni 1983 - 3 K 367/83 - (ZBR 1983, 236) vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Der Vorlagebeschluß betrifft die im vorliegenden Regelfall unerhebliche Rechtsfrage, ob § 55 BeamtVG n.F. insoweit verfassungswidrig ist, als er keine Härteregelung für den Fall vorsieht, daß durch das Ruhen der Versorgungsbezüge die Gesamtversorgung geringer wird, als sie wäre, wenn die Betroffenen statt eine beamtenrechtliche Versorgung zu erhalten, in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wären. Im. übrigen vertritt das Verwaltungsgericht Köln in dem Vorlagebeschluß ausdrücklich die Auffassung, daß § 55 BeamtVG n.F. für den Normalfall der Versorgung, in dem sich die Beamtenzeit an die Zeit anschließt, in der die zu berücksichtigenden Beiträge in die Rentenversicherung geleistet worden sind, grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt. Dabei hat der beschließende Senat gemäß seiner ständigen Praxis in vergleichbaren Streitsachen den geschätzten zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen den Versorgungsbezügen mit und ohne Anwendung der Ruhensregelung als Anhaltspunkt zugrunde gelegt.