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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1989, Az.: 2 StR 557/88

Fortwirkung von Gewalteinwirkungen führt zur (konkludenter) Drohung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.1989
Aktenzeichen
2 StR 557/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 16192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 30.05.1988

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Prozessführer

Heinrich W. aus B., geboren am ... 1933 in G., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. April 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune,
Niemöller, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Mai 1988 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

2

Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist unbegründet.

3

I.

Zum Schuldspruch bedarf allein die Sachrüge einer Erörterung, soweit mit ihr geltendgemacht wird, der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertige die Verurteilung wegen (fortgesetzter) Vergewaltigung nicht.

4

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte etwa seit dem Jahre 1966 an seiner damals gerade 10 Jahre alten Tochter E. sexuelle Handlungen vorgenommen und nach einiger Zeit - etwa seit 1968 - damit begonnen, auch den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben. Bei den ersten Vorfällen schloß er die Tür ab, damit das Kind keine Möglichkeit des Entkommens sah und verhängte das Schlüsselloch. Seit dieser Zeit unterband er in zunehmendem Maße die Kontakte seiner Tochter zur Außenwelt und vermittelte ihr ein negatives Bild von der Polizei, die ihr "sowieso nicht glauben" werde; er drohte ihr mit einer Unterbringung in einem Heim, falls sie ihn verrate.

5

Als das Mädchen 15 oder 16 Jahre alt war und sein Interesse an Freundschaften mit gleichaltrigen Jungen erwachte, entschloß sich der Angeklagte, "sich das Mädchen nicht mehr nur durch Drohungen, sondern auch durch Gewalt gefügig zu machen, um weiterhin mit ihr gegen ihren Willen in der gewohnten Weise den Geschlechtsverkehr ausüben zu können." Wenn er den Verdacht schöpfte, seine Tochter könne sich seinem Einfluß entziehen, wurde er ihr gegenüber besonders gewalttätig, um sie als Sexualpartnerin nicht zu verlieren.

"Von den ersten sexuellen Kontakten an empfand E. (seine Tochter) nahezu durchgehend und immer wieder durch Schläge des Angeklagten, die in ihrer Zahl über die (in den Urteilsgründen) geschilderten Einzelfälle hinausgingen und die das Ziel hatten, E. zur Hinnahme des außerehelichen Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten gefügig zu halten, eine ständige Angst um Leben und Fortkommen" (UA S. 30).

6

Der Angeklagte hat nach Ansicht des Landgerichts auf diese Weise seine Tochter (mindestens) 15 Jahre lang (von 1971/1972 bis zum 25. September 1987) fast täglich zum Teil durch Gewaltakte, zum Teil durch Drohungen mit Leibes- oder Lebensgefahr zum Geschlechtsverkehr genötigt. Auch wenn er praktisch nie in unmittelbarem, engsten zeitlichen Zusammenhang mit dem Einsatz von Nötigungsmitteln seine Tochter zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe, so reiche - so meint das Landgericht - doch aus, daß er die Nötigungsmittel mit diesem Ziel eingesetzt, das Mädchen hierdurch fortwährend in einem Angstzustand gehalten habe, der es ihm ermöglichte, seinen Willen durchzusetzen, und seine Tochter sich ihm unter dem Eindruck seiner Nötigungshandlungen widerwillig hingegeben habe. Der vom Angeklagten hervorgerufene Angstzustand habe bis zur letztmaligen Ausführung des Geschlechtsverkehrs am 25. September 1987 angehalten.

7

Nach den getroffenen Feststellungen hält die Verurteilung wegen (fortgesetzter) Vergewaltigung in dem vom Landgericht festgestellten Umfang (im Ergebnis) der rechtlichen Überprüfung stand.

8

Allerdings ergeben die Urteilsfeststellungen nicht eindeutig, daß der Angeklagte seine Tochter seit 1972 mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat. Gewaltanwendung im engeren Zusammenhang mit sexuellen Handlungen weisen die Urteilsfeststellungen nicht aus.

9

Wirken Gewalteinwirkungen aber in der Weise fort, daß das Opfer aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten von einer Gegenwehr absieht, so kann die frühere Gewalt als (konkludente) Drohung im Sinne von § 177 StGB Bedeutung erlangen (BGH, Beschluß vom 26. Februar 1986 - 2 StR 76/86 = NStZ 1986, 409; Urteil vom 16. März 1971 - 1 StR 54/71).

10

Insoweit hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte seit den ersten sexuellen Kontakten mit seiner Tochter systematisch dafür sorgte, daß sie in der ständigen Angst lebte, er werde gewalttätig, falls sie sich ihm verweigere. Diese Feststellung hat das Landgericht auf zahlreiche Tatsachen gestützt, die ein solches Verhalten auch noch für die Zeit belegen, in der seine Tochter volljährig war und schließlich in einer eigenen Wohnung lebte. Der Angeklagte hatte damit bewußt und gezielt für seine Tochter eine dauernde Gefahrenlage begründet, um seihe Zwecke zu erreichen, und damit in jedem Einzelfall konkludent im Sinne von § 177 Abs. 1 StGB gedroht. Ob die von der Tochter befürchteten Nachteile stets sofort - nach einer Weigerung, mit ihm zu verkehren - oder erst später zu erwarten waren, ist ohne Bedeutung (vgl. RGSt 66, 98, 100 f). Eine Gefahr ist auch dann "gegenwärtig" im Sinne von § 177 StGB, wenn sie als Dauergefahr über einen längeren Zeitraum in der Weise besteht, daß sie jederzeit - zu einem Ungewissen Zeitpunkt, alsbald oder später - in einen Schaden umschlagen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1982 - 3 StR 398/81 = StV 1982, 517).

11

Offen bleiben kann, ob eine Gefahr dann nicht gegenwärtig ist, wenn das drohende Übel durch Einschaltung anderer Personen, insbesondere von Behörden, die bis zum angekündigten Schadenseintritt eingreifen können, abzuwenden ist (so Laufhütte in LK 10. Aufl. § 177 Rdn. 11). Entscheidend wäre nämlich nicht, ob das angedrohte Übel tatsächlich abzuwenden gewesen wäre, sondern welche Vorstellung der Angeklagte in seiner Tochter (bewußt) erweckt hatte. Im vorliegenden Fall hatte er seine Tochter seit ihrer frühesten Jugend an seinem Einfluß unterworfen und sie auch als Volljährige noch derart unterdrückt, daß sie es bis zum Jahre 1987 nicht wagte, sich durch Unterrichtung anderer Menschen aus der Unterdrückung zu befreien (UA S. 44). Nicht entscheidend ist, ob die ständige Bedrohung, die der Angeklagte seiner Tochter (bewußt) vermittelte, stets der einzige Grund für die Duldung des Geschlechtsverkehrs war oder ob die Hinnahme seines Tuns durch die dann erwachsene Tochter auch dadurch bedingt war, daß sie sich aus der in ihrer Kindheit begründeten starken Abhängigkeit vom Angeklagten nicht richtig zu lösen vermochte und auch deshalb keine Möglichkeit sah, sich ihm zu widersetzen.

12

Nach allem ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden, die weiteren gegen ihn erhobenen Rügen sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

13

II.

Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand.

14

1.

Zu Recht macht die Revision zwar mit der Verfahrensrüge geltend, daß das Landgericht einen Teil des in der Anklage erhobenen Vorwurfs, den es in der Hauptverhandlung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO eingestellt hat, bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten verwertet hat, ohne ihn zuvor auf die Möglichkeit dieser Verwertung hingewiesen zu haben (vgl. BGHSt 30, 197; BGH NStZ 1981, 100;  1983, 20).

15

Der Senat schließt jedoch aus, daß die Strafe auf diesem Fehler beruht.

16

Der als Bedrohung angeklagte Vorwurf fällt gegenüber den zahlreichen und gewichtigen Strafschärfungsgründen nicht ins Gewicht.

17

2.

Soweit das Landgericht bei der Strafzumessung darauf abstellt, der Angeklagte habe die Tochter "auch durch Zuwendungen weiter an sich gebunden" (UA S. 116), ist dies nicht als eigener Strafschärfungsgrund zu verstehen, sondern als nähere Beschreibung des straferschwerenden Umstandes, daß der Angeklagte seine Tochter in geradezu sklavischer Abhängigkeit gehalten hat (UA S. 115).

18

3.

Daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr nicht auch mit Gewalt i.S. von § 177 StGB erzwang - wie das Landgericht meint -, sondern durch konkludente Drohung, vermindert den Schuldgehalt der fortgesetzten Tat nicht in einer für die Strafzumessung bedeutsamen Weise.

Herdegen
Maier
Theune
Niemöller
Detter