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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.07.2025, Az.: B 5 R 16/25 BH

Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
02.07.2025
Aktenzeichen
B 5 R 16/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:020725BB5R1625BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - 07.02.2023 - AZ: S 10 R 278/21
SG Osnabrück - 29.01.2024 - AZ: S 15 R 213/23

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Januar 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten in der Hauptsache Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) in Form einer Kraftfahrzeughilfe.

2

Die Beklagte gewährte dem 1958 geborenen Kläger ab August 1997 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer. Seit Februar 2024 bezieht er Regelaltersrente. Seinen Antrag auf Gewährung von LTA aus Januar 2021 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 13.4.2021; Widerspruchsbescheid vom 23.8.2021). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.2.2023). Auch die gegen einen weiteren erfolglosen LTA-Antrag des Klägers aus März 2023 (Bescheid vom 6.4.2023; Widerspruchsbescheid vom 21.6.2023) gerichtete Klage hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des SG vom 29.1.2024). Das LSG hat die beiden Berufungsverfahren des Klägers zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluss vom 10.4.2024) und mit Urteil vom 22.1.2025 die Berufungen zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte LTA. Für den Regelaltersrente beziehenden Kläger bestehe mittlerweile ein Leistungsausschluss. Zudem habe er eine konkrete, möglichst dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht hinreichend dargetan.

3

Mit am 5.3.2025 beim BSG eingegangenem Schreiben vom 27.2.2025 hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben.

II

4

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist unbegründet und daher abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers ist nicht zu erkennen, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde könnte auf keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe gestützt werden.

5

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sind nicht zu erkennen. Der Rechtsstreit des Klägers wirft keine Rechtsfragen auf, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisions - gericht bedürftig und fähig sind. Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG bei seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat (Zulassungsgrund der Divergenz, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte. Dass die mündliche Verhandlung vor dem LSG am 22.1.2025 in Abwesenheit des Klägers stattgefunden hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ausweislich der Akten ist dem Kläger die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 17.12.2024 ordnungsgemäß zugestellt worden. Ein persönliches Erscheinen des Klägers (vgl § 111 Abs 1 SGG) hatte das LSG nicht angeordnet. Der Kläger ist in der Ladung vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass im Fall seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne. Damit ist seinem Anspruch auf rechtliches Gehör genügt (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2023 - B 4 AS 190/22 BH - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 26.5.2014 - B 12 KR 67/13 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 7.7.2011 - B 14 AS 35/11 B - juris RdNr 6).

6

Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

7

2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig und daher ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Im Beschwerdeverfahren vor dem BSG müssen sich Beteiligte durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (vgl § 73 Abs 4 SGG). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.

8

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.