Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1968, Az.: VI ZR 17/67
Autofahrer; Abstand zum Vordermann; Vorwurf des Mitverschuldens; Entschlußfreiheit des Vordermannes; Gefährliche Lage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 17/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 254 BGB
- § 7 StVG
- § 1 StVO (a.F.)
- § 12 Abs. 4 StVO (a.F.)
Fundstelle
- VersR 1968, 670
Redaktioneller Leitsatz
1. Der Autofahrer hat grundsätzlich von seinem Vordermann einen Abstand einzuhalten, der die von ihm in einer Sekunde zurückgelegte Strecke deutlich übersteigt. Dies gilt auch auf Autobahnen.
2. Der Vorwurf des Mitverschuldens an einem sich dann ergebenden Unfall kann durch einen Verstoß hiergegen begründet werden, wenn die Entschlußfreiheit des Vordermannes duch das zu nahe Auffahren beeinträchtigt und dieser dadurch in eine gefährliche Lage gebracht wird.