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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1968, Az.: VI ZR 17/67

Autofahrer; Abstand zum Vordermann; Vorwurf des Mitverschuldens; Entschlußfreiheit des Vordermannes; Gefährliche Lage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.04.1968
Aktenzeichen
VI ZR 17/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1968, 670

Redaktioneller Leitsatz

1. Der Autofahrer hat grundsätzlich von seinem Vordermann einen Abstand einzuhalten, der die von ihm in einer Sekunde zurückgelegte Strecke deutlich übersteigt. Dies gilt auch auf Autobahnen.

2. Der Vorwurf des Mitverschuldens an einem sich dann ergebenden Unfall kann durch einen Verstoß hiergegen begründet werden, wenn die Entschlußfreiheit des Vordermannes duch das zu nahe Auffahren beeinträchtigt und dieser dadurch in eine gefährliche Lage gebracht wird.