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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.09.1984, Az.: BVerwG 4 B 188.84

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Verfestigung einer Splittersiedlung durch eine bauliche Anlage im Aussenbereich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1984
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 188.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 17204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.03.1984 - AZ: 7 A 726/83

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. Gaentzsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. März 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision kann aus keinem der von der Beschwerde geltend gemachten Gründe zugelassen werden. Das Berufungsurteil weicht weder von den in der Beschwerdeschrift genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 1 VwGO).

2

Der Senat hat im Urteil vom 9. Juni 1976 - BVerwG 4 C 42.74 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 128) - anders als die Beschwerde meint - keineswegs ausgeführt, daß nur solche Vorhaben im Außenbereich die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen, die die Errichtung einer zum Aufenthalt von Menschen bestimmten baulichen Anlage betreffen. Er hat den in § 35 Abs. 3 BBauG verwendeten Begriff der Splittersiedlung ausgelegt, nämlich dahin, daß er "sich jedenfalls nicht auf die zum Wohnen bestimmten Baulichkeiten (beschränkt), sondern ... darüber hinaus zumindest auch alle die baulichen Anlagen, die zum - wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind", erfaßt. Hier geht es aber nicht um die Frage, ob Öltanks bauliche Anlagen sind, die für sich genommen den Begriff der Splittersiedlung erfüllen können oder das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten lassen. Eine Splittersiedlung, nämlich die aus dem Betrieb des Klägers einschließlich des Wohnhauses und dem Nachbarwohnhaus einschließlich der Nebengebäude bestehende Bebauung, ist hier vielmehr bereits vorhanden. Es geht hier um die Frage, ob auch die Errichtung von nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt baulichen Anlagen - wie hier von Öltanks -, die eine Ausweitung einer in der Splittersiedlung ausgeübten gewerblichen Nutzung ermöglichen, die Splittersiedlung verfestigen kann. Das kann nicht zweifelhaft sein. - Insofern kommt der Sache auch rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht zu.

3

Im Urteil vom 3. Juni 1977 - BVerwG 4 C 37.75 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 136) hat der Senat die Auffüllung einer "Baulücke" innerhalb einer Splittersiedlung als einen Fall nicht der Erweiterung, sondern der Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG angesehen. Damit hat er aber - anders als die Beschwerde meint - nicht gesagt, als Verfestigung einer Splittersiedlung komme nur der Fall des Auffüllens einer "Baulücke" in Betracht. Auch die Ergänzung eines gewerblichen Betriebs um weitere bauliche Anlagen, die - wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat - erst die Erweiterung des Betriebs um einen neuen Betriebszweig, nämlich um eine "Publikumstankstelle", ermöglichen, kommt als Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG in Betracht. Auch dies wirft rechtsgrundsätzliche Fragen, die in einem Revisionsverfahren zu klären wären, nicht auf.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat nicht verkannt, daß § 35 Abs. 3 BBauG eine siedlungsstrukturell negative Bewertung der zu "befürchtenden" Verfestigung der Splittersiedlung voraussetzt und daß es einer konkreten Begründung bedarf, weshalb darin der vom Gesetz mißbilligte Vorgang der Zersiedlung liegt. Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich ausgeführt, daß die Tankstelle geeignet ist, durch den von ihr ausgelösten Verkehr- und die entsprechenden Betriebsvorgänge die außenbereichsfremde Nutzung der Splittersiedlung erheblich zu verstärken. Damit weicht das Berufungsurteil nicht von der genannten Entscheidung des Senats vom 3. Juni 1977 ab, sondern wendet die dort entwickelten Grundsätze an. Rechtsgrundsätzlich zu klärende weitere Fragen stellen sich insoweit nicht. Daß § 35 Abs. 3 BBauG nicht voraussetzt, daß die "störende Auswirkung ... unmittelbar von dem Baukörper selbst ausgehen muß" (Beschwerdeschrift S. 5), liegt auf der Hand; denn § 35 Abs. 2 BBauG erklärt "sonstige Vorhaben" im Außenbereich für unzulässig, deren "Ausführung oder Benutzung" öffentliche Belange beeinträchtigt; damit bestätigt der Wortlaut des Gesetzes nur, daß das Bebauungsrecht auch für "sonstige Vorhaben" im Außenbereich Zulässigkeitsanforderungen nicht nur an die bauliche Anlage als solche, sondern auch und gerade an deren Nutzung stellt.

5

Die Frage, ob die Errichtung unterirdischer Tanks im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen kann, wäre in einem Revisionsverfahren nicht rechtsgrundsätzlich zu klären; denn das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung nur ergänzend auf die Beeinträchtigung auch dieses öffentlichen Belangs gestützt. Ist eine Entscheidung aber auf mehrere je selbständig tragende Gründe gestützt, so kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn in bezug auf jeden dieser Gründe Zulassungsgründe gegeben sind.

6

Die Rechtssache gäbe dem Senat auch keine Gelegenheit, über seine bisherige Rechtsprechung hinaus Fragen des Bestandsschutzes oder auch Fragen der Angemessenheit der baulichen Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs im Sinne des § 35 Abs. 5 Nr. 5 BBauG rechtsgrundsätzlich zu klären. Daß die Tanks, die bereits von den hier streitigen Tanks ohne Genehmigung errichtet worden sind, nicht materiell baurechtmäßig - wie die Beschwerde meint - aufgrund Bestandsschutzes, auch nicht eines "überwirkenden" Bestandsschutzes, errichtet werden konnten, liegt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 4 C 71.73 - BVerwGE 50, 49) auf der Hand; denn die Errichtung dieser Tanks stellte eine Erweiterung des ursprünglichen Betriebes dar, eines - wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat (UA S. 12) - kleinen ländlichen Mineralölhandels. Folglich hat das Oberverwaltungsgericht bei der Frage, ob die Errichtung der im anhängigen Verfahren streitigen Tanks die "angemessene Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs" (§ 35 Abs. 5 Nr. 5 BBauG) darstellt, zutreffend die zuvor schon vorhandenen - formell und materiell baurechtswidrigen - Tanks nicht zu dem Ursprungsbetrieb "addiert" (Beschwerdeschrift S. 7). Bezogen auf diesen Ursprungsbetrieb, von dem das Oberverwaltungsgericht unterstellt hat, daß er im Sinne des § 35 Abs. 5 Nr. 5 BBauG zulässigerweise errichtet worden sei, stellt die hier streitige Errichtung von zwei Tanks mit 10.000 l und 13.000 l Fassungsvermögen (Bauantrag von 1972) und eines Tanks mit 40.000 l Fassungsvermögen (Bauantrag von 1980) keine angemessene Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 5 Nr. 5 BBauG dar, auch dann nicht, wenn die Frage für beide Anträge je gesondert zu entscheiden wäre, was hier offenbleiben kann. Das wirft rechtsgrundsätzliche Fragen nicht auf.

7

Die Beschwerde ist danach mit Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Gaentzsch