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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.1955, Az.: 3 StR 316/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1955
Aktenzeichen
3 StR 316/55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 10814
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden

Fundstellen

  • JZ 1956, 31
  • MDR 1956, 11 (Kurzinformation)
  • MDR 1956, 51 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 1646 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1955, 1934-1935 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

gesellschaftliche Untreue

Amtlicher Leitsatz

Stellt das Revisionsgericht das Verfahren vor Anberaumung der Hauptverhandlung wegen Verjährung der Strafverfolgung alsbald ein, so ist diese Entscheidung nicht auch gemäss § 357 StPO auf Mitverurteilte zu erstrecken.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Oberbundesanwalts am 27. Oktober 1955
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

1

Dem angefochtenen Urteil zufolge hat der Angeklagte die vier Untreuehandlungen (§ 81 a GmbHGes), auf denen der Schuldspruch beruht, am 10. Januar, 27. April, 10. Juni und 25. Juli 1949 begangen. Die Strafverfolgung dieser Vergehen verjährte jeweils fünf Jahre später (§ 67 Abs. 2 StGB). Die erste richterliche Verfolgungshandlung wegen dieser vier Taten, nämlich die richterliche Verfügung, dem Angeklagten die Anklageschrift zuzustellen (Bl. 57 d.A.), hat jedoch erst am 29. November 1954 stattgefunden. Rechtzeitige richterliche Handlungen, welche nach § 68 StGB die Verjährung unterbrochen hätten, sind nicht nachweisbar. Das Verfahren war daher alsbald einzustellen (§ 206 a StPO), ohne dass auf das Rechtsmittel noch weiter einzugehen war.

2

Dem Mitangeklagten E. kommt die Einstellung nicht zugute. Die Vorschrift des § 357 StPO ist auf ihn nicht anwendbar. Sie setzt voraus, dass das Rechtsmittel, dessen Erfolg einem Mitangeklagten zugute kommen soll, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, überhaupt zu einem bis zum Urteil durchgeführten Verfahren vor dem Revisionsgericht führt. Das trifft nicht zu, wenn das Revisionsgericht das Verfahren wegen eines zutage liegenden unbedingten Verfahrenshinderniss es ohne weitere Prüfung schon vor Anberaumung einer Hauptverhandlung alsbald durch Beschluss einstellt. Der Senat hält es nicht für geboten und auch nicht für angebracht, den Anwendungsbereich des § 357 StPO, einer Verfahrens- und Ausnahmevorschrift, welche die Rechtskraft durchbricht, durch Auslegung so weit auszudehnen, dass sie auch eine durch Beschluss verfügte Einstellung wegen eines unbedingten Verfahrenshindernisses ergreift, zumal das Strafverfahrensrecht, ausser in besonders geregelten Fällen, keine allgemeine Vorschrift kennt, welche einem Beschluss des Revisionsgerichts eine die Rechtskraft durchbrechende Wirkung beilegt. Derartige Änderungen des Verfahrensrechts, zumal von eng auszulegenden Ausnahmevorschriften, sind Sache des Gesetzgebers. Der Senat tritt daher der gegenteiligen Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (JZ 1952, 179), die nicht näher begründet ist, nicht bei.

3

Die Entscheidungen RGSt 68, 18;  71, 251und BGH 4 StR 521, 54 vom 2. Dezember 1954 stehen nicht entgegen. Sie betreffen sämtlich die Erstreckung der Einstellung des Verfahrens wegen Vorliegens eines unbedingten Verfahrenshindernisses auf Mitverurteilte durch Revisionsurteil in der Hauptverhandlung oder die Aufhebung und Zurückverweisung durch Revisionsurteil. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Verfahrenseinstellung durch Beschluss vor der Hauptverhandlung konnte der Senat nicht ermitteln.

Glanzmann
Koeniger
Busch
Jagusch
Dr. Wiefels