Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.09.1958, Az.: 3 AZR 33/56
Einwand der Rechtshängigkeit; Sozialgerichtsbarkeit; Arbeitsgerichtsbarkeit; Musterdienstordnung; Vorsorgliche zweite Kündigung; Unwirksamkeit aus formellen Gründen; Wirksamkeit einer Dienststrafe; Zweite vorsorgliche Dienstentlassung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.09.1958
- Aktenzeichen
- 3 AZR 33/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10151
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 14.09.1955 - I Sa 89/55
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 6, 257 - 272
- DB 1959, 58
- DB 1959, 176 (Kurzinformation)
- JZ 1959, 91 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 247-248 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 310-311 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Einwand der Rechtshängigkeit ist auch im Verhältnis der Sozialgerichtsbarkeit zur Arbeitsgerichtsbarkeit zu beachten.
2. Die Musterdienstordnung vom 27.09.1940 (MDO) §§ 11 und 12 verstoßen nicht gegen die zwingende Vorschrift des BGB § 626.
3. Der Arbeitgeber kann eine vorsorgliche zweite Kündigung für den Fall aussprechen, daß die erste Kündigung aus formellen Gründen für unwirksam erklärt wird. Eine vorsorgliche Kündigung für den Fall, daß die erste Kündigung aus sachlichen Gründen für unwirksam erklärt werden sollte, ist jedoch nur dann zulässig, wenn nach Ausspruch der ersten Kündigung neue Kündigungsgründe entstanden sind oder der Arbeitgeber von älteren Kündigungsgründen erst später Kenntnis erlangt hat.
4. Die Wirksamkeit einer Dienststrafe gemäß MDO § 10 hängt grundsätzlich davon ab, daß der Angestellte vorher gehört worden ist.
5. Jedoch braucht der Angestellte ausnahmsweise nicht mehr gehört zu werden, wenn es sich um eine zweite vorsorgliche Dienstentlassung handelt, der Angestellte sich nicht mehr im Dienst befindet und über die erste Dienstentlassung ein gerichtliches Verfahren anhängig ist.
6. Der Anspruch nach MDO § 11 Abs 5 auf mindestens das halbe Gehalt bis zum Abschluß des gegen die Dienstentlassung eingeleiteten Beschwerdeverfahrens ist nach Wegfall des RVO § 358 auch während des Arbeitsgerichtsverfahrens, jedoch in der Regel nur bis zum Abschluß des Berufungsverfahrens, gegeben.