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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.09.1991, Az.: 2 StR 415/91

Verwertbarkeit eines polizeilichen Aktenvermerks über die Angaben eines Beschuldigten als von ihm stammende Erklärung bei Ablehnung der Protokollierung seiner Angaben durch den Beschuldigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1991
Aktenzeichen
2 StR 415/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 12052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 14.02.1991

Fundstellen

  • DAR 1992, 253 (Kurzinformation)
  • MDR 1992, 173 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1992, 231 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 326 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1992, 48 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1992, 6

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Amtlicher Leitsatz

Lehnt ein Beschuldigter bei der Anhörung durch Kriminalbeamte die Protokollierung seiner Angaben ab und erklärt sich lediglich damit einverstanden, daß diese stichwortartig mitgeschrieben werden, so ist ein polizeilicher Aktenvermerk über seine Angaben nicht als "von ihm stammende Erklärung" verwertbar.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. September 1991
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Februar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO Erfolg, so daß auf das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden braucht.

2

Der Beanstandung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

3

Im Ermittlungsverfahren wurde der frühere Mitangeklagte v. d. C. zweimal von Kriminalbeamten in einer Justizvollzugsanstalt aufgesucht und zu verschiedenen Straftaten angehört, unter anderem zu dem Raubüberfall, der Gegenstand des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer ist. Bei beiden Anhörungen war v. d. C. mit der Aufnahme einer Vernehmungsniederschrift nicht einverstanden. "Er war lediglich bereit, daß seine Angaben stichwortartig mitgeschrieben werden durften" (Bl. 87 d.A.). Die Beamten hielten die Bekundungen des früheren Mitangeklagten in Aktenvermerken fest, die sie jeweils am Tage nach den Besuchen bei ihm anfertigten.

4

In der Hauptverhandlung konnte v. d. C. nicht vernommen werden, weil sein Aufenthalt nicht bekannt war. Das Landgericht ordnete die Verlesung der Aktenvermerke gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO an. Sie wurden verlesen, ihr Inhalt gegen den Beschwerdeführer verwertet.

5

Die Verlesung war nicht zulässig. Die Aktenvermerke zählen nicht zu den Urkunden, die gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 a.a.O. verlesen werden dürfen. Es handelt sich bei ihnen zunächst nicht um "Niederschriften über eine andere Vernehmung" im Sinne dieser Vorschrift. Sie sind aber auch keine Urkunden, die von dem früheren Mitangeklagten stammende schriftliche Erklärungen enthielten. Da v. d. C. die Vermerke nicht selbst geschrieben hat, könnten sie als solche Urkunden nur angesehen werden, wenn sie "in seinem Auftrag und mit seinem Willen für ihn hergestellt" wurden und "seine Äußerung darstellen" sollten (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 251 Rdn. 57; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW 1970, 958 [OLG Düsseldorf 05.11.1969 - 2 Ss 490/69]; OLG Köln StV 1983, 97). Einen solchen Auftrag aber hat der frühere Mitangeklagte den Kriminalbeamten nicht erteilt, als er sich damit einverstanden erklärte, seine Angaben stichwortartig niederzuschreiben. Vielmehr ergibt sich aus dieser Äußerung im Zusammenhang mit der Ablehnung der Protokollierung, daß Notizen über seine Bekundungen nicht als "von ihm stammende Erklärung" verwertbar sein sollten.

6

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Herdegen
Theune
Niemöller
Gollwitzer
Winkler