Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1989, Az.: IVb ZR 9/89
Unterhalt; Erwerbsunfähigkeitsrente; Ausgleichspflicht; Abänderung; Prozeßvergleich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1989
- Aktenzeichen
- IVb ZR 9/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13497
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1990, 269-273 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1990, 167 (red. Leitsatz)
- MDR 1990, 525 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 709-713 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 393 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Wird einem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten für einen Zeitraum, für den ihm der andere Ehegatte Unterhalt geleistet hat, nachträglich Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt, so kann er dem anderen zum Ausgleich verpflichtet sein (im Anschluß an Senat, NJW 1989, 1990 = FamRZ 1989, 718).
2. Zur Frage der Abänderung, wenn die Parteien eines Unterhaltsrechtsstreits in der Rechtsmittelinstanz einen Prozeßvergleich abgeschlossen haben, in dem sie den Unterhaltsanspruch zwar anderweitig, aber im Ergebnis in derselben Höhe bemessen haben wie das angefochtene Urteil und deshalb in dem Vergleich die Rücknahme ihrer Rechtsmittel erklärt haben.