Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.08.1977, Az.: BVerwG 8 C 6/76
Wehrdienstausnahme; Helfer im Katastrophenschutz; Wehrpflichtiger; Besondere Härte; Zurückstellung vom Wehrdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.08.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 6/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ü VG Düsseldorf 30.10.1975 - 11 K 896/75
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 2 S. 1 WehrPflG
- § 3 Abs. 2 S. 4 WehrPflG
- § 3 Abs. 2 S. 5 WehrPflG
- § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 WehrPflG
- § 13a Abs. 1 S. 1 WehrPflG
- § 13a Abs. 2 WehrPflG
- § 2 Abs. 1 KatSchErwG
- § 8 Abs. 1 KatSchErwG
- § 8 Abs. 2 S. 1 KatSchErwG
- § 13 Abs. 3 S. 1 MustV
Fundstelle
- BVerwGE 54, 241
Amtlicher Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen und zum Wegfall der Wehrdienstausnahme für Helfer im Katastrophenschutz.
2. Ein Sachverhalt, der entstanden ist, nachdem und weil ein Wehrpflichtiger den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes ohne die nach WPflG § 3 Abs. 2 S. 1 erforderliche Genehmigung verlassen hat, vermag eine die nachträgliche Genehmigung rechtfertigende besondere Härte im Sinne des WPflG § 3 Abs. 2 S. 4 grundsätzlich nicht zu begründen.
3. Ein solcher Sachverhalt vermag eine die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigende besondere Härte im Sinne des WPflG § 12 Abs. 4 grundsätzlich dann nicht zu begründen, wenn eine nachträgliche Genehmigung zum Verlassen wegen Fehlens der in WPflG § 3 Abs. 2 S. 3 oder 4 bestimmten Voraussetzungen nicht beansprucht werden kann.