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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.08.2020, Az.: 6 StR 148/20

Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.08.2020
Aktenzeichen
6 StR 148/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 34148
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:260820B6STR148.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Schwerin - 17.01.2020 - AZ: 121 Js 10032/19 34 KLs 16/19 1 Ss 44/20 1 Ss 45/20 1 Ss 46/

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 17. Januar 2020 wird mit der Klarstellung verworfen, dass hinsichtlich der 50 Euro die Einziehung des Wertes von Taterträgen (statt "Verfall von Wertersatz") angeordnet ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Sander
König
Feilcke
Tiemann
von Schmettau