Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1990, Az.: XII ZR 129/89
Einstweilige Anordnung; Ehegattenunterhalt; Feststellungsurteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.11.1990
- Aktenzeichen
- XII ZR 129/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13870
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1991, 180-182 (Volltext mit amtl. LS)
- LM H. 37 / 1991 § 620 ZPO Nr. 15
- MDR 1991, 439 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 317-318 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 705-706 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Erwirkt ein Ehegatte, der durch einstweilige Anordnung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verpflichtet worden ist, gegen den anderen ein Feststellungsurteil des Inhalts, daß er nicht unterhaltspflichtig ist, so wird die darin liegende, die einstweilige Anordnung außer Kraft setzende anderweitige Regelung erst mit der Rechtskraft des Feststellungsurteils wirksam.
Tatbestand:
Die Klägerin war mit E.S., einem Arbeitnehmer der Beklagten, verheiratet. Im Scheidungsverfahren erließ das Amtsgericht Duisburg am 26. November 1986 eine einstweilige Anordnung gemäß § 620 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, nach der E.S. (künftig: Ehemann) einen monatlichen Unterhalt von 592 DM an die Klägerin zu zahlen hatte. Nachdem das Scheidungsurteil, in dem der nacheheliche Unterhalt nicht geregelt wurde, am 11. September 1987 rechtskräftig geworden war, stellte der Ehemann Ende Oktober 1987 die Unterhaltszahlungen ein und verlangte von der Klägerin den Verzicht auf ihre Rechte aus dem Beschluß vom 26. November 1986. Dem trat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 13. November 1987 entgegen. Am 22. Dezember 1987 erwirkte sie wegen ihrer Unterhaltsansprüche seit November 1987 in Höhe von monatlich 592 DM nebst Zinsen und Kosten einen Beschluß des Amtsgerichts Duisburg, durch den der Lohnanspruch des Ehemannes gegen die Beklagte gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde; der Beschluß wurde der Beklagten am 28. Dezember 1987 zugestellt. Diese bestätigte unter dem 8. Januar 1988, daß keine Vorpfändungen beständen, und kündigte an, sie werde erstmals mit der Abrechnung für Januar 1988 den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Ehemannes abführen.
Inzwischen hatte der Ehemann im November 1987 beim Amtsgericht Duisburg-Hamborn eine Klage gegen die (jetzige) Klägerin mit dem Antrag eingereicht, festzustellen, daß seine Unterhaltsverpflichtung ihr gegenüber ab 1. November 1987 entfallen sei. Die Klage wurde zusammen mit einer Terminsladung zum 21. Januar 1988 am 16. Dezember 1987 durch Niederlegung beim Postamt D. zugestellt. Die Klägerin erschien zum Termin nicht. Der Ehemann erwirkte daraufhin das für vorläufig vollstreckbar erklärte Versäumnisurteil vom 21. Januar 1988, das seinem Antrag stattgab. Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Einspruch. Einem vom Ehemann gestellten Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung vorläufig einzustellen, entsprach das Amtsgericht nicht. In einem Schreiben vom 2. März 1988 an den Prozeßbevollmächtigten des Ehemannes vertrat der Richter dazu die Auffassung, daß aus dem Titel für die Zeit ab 1. November 1987 schon im Hinblick auf das vorläufig vollstreckbare Versäumnisurteil nicht vollstreckt werden könne. Mit Beschluß vom 7. April 1988 stellte das Amtsgericht aber in dem nach dem Einspruch der Klägerin fortgesetzten Verfahren die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil bis zur Entscheidung in der Hauptsache ein. Die Klägerin habe glaubhaft gemacht, daß ihre Säumnis unverschuldet gewesen sei, weil sie an der vom Ehemann angegebenen Adresse nicht gewohnt habe. Mit Urteil vom 16. Juni 1988 hob das Amtsgericht Duisburg-Hamborn das Versäumnisurteil insgesamt auf und wies die Klage des Ehemannes ab. Dieser legte dagegen Berufung ein.
Unterdessen gab der Ehemann das Versäumnisurteil der Beklagten zur Kenntnis. Diese zahlte daraufhin nicht wie angekündigt an die Klägerin, sondern teilte unter dem 2. März 1988 deren Prozeßbevollmächtigten mit, sie betrachte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wegen des Versäumnisurteils als erledigt. Dem widersprach der Prozeßbevollmächtigte unter dem 3. März 1988 mit Hinweis auf den eingelegten Einspruch und bestand auf Durchführung der Lohnpfändung. Die Klägerin hat von der Beklagten die Zahlung von je 592 DM für die Monate November 1987 bis April 1988, insgesamt 3.552 DM nebst gestaffelten Zinsen, sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte bis auf weiteres den gepfändeten Lohn des Ehemannes auf der Grundlage des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses vom 22. Dezember 1987 an die Klägerin zu zahlen habe. Das Landgericht hat dem Feststellungsbegehren aufgrund eines Anerkenntnisses der Beklagten entsprochen, die Klage im übrigen aber abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2. 368 DM (nämlich je 592 DM für die Monate Januar bis April 1988) zu zahlen, und im übrigen das auf Zahlung gerichtete Klagebegehren dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen wendet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten, die die Zurückweisung der Berufung erstrebt. Die Klägerin hat die Klage am 2. November 1990 in Höhe von monatlich 161 DM, insgesamt 966 DM, zurückgenommen, weil in dem Rechtsstreit zwischen dem Ehemann und ihr durch (rechtskräftiges) Berufungsurteil des OLG Düsseldorf vom 27. Juni 1989 festgestellt ist, daß der Ehemann für die Zeit vom 11. September 1987 bis zum 30. Juni 1988 lediglich einen monatlichen Unterhalt von 431 DM zu zahlen hat. Im übrigen verteidigt sie das Berufungsurteil. Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt.
Entscheidungsgründe
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat die Klägerin mit der Zustellung des wirksam erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 22. Dezember 1987 an die Beklagte als Drittschuldner die Befugnis zur Einziehung des pfändbaren Teiles des dem Ehemann damals zustehenden und künftig erwachsenen Anspruchs auf Arbeitslohn gegen die Beklagte erworben (§§ 829 Abs. 1, 835 Abs. 1, 832 ZPO; 611, 1282 BGB; 850 ff. ZPO). Gegen diesen Ausgangspunkt wendet sich die Revision nicht. Die Beklagte geht vielmehr selbst davon aus, daß sie der Vollstreckungsmaßnahme grundsätzlich Folge zu leisten hat, jedoch erst für die Zeit ab Mai 1988. Demgemäß hat sie den Feststellungsantrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erster Instanz anerkannt.
Die Revision der Beklagten vertritt die Auffassung, in der Zeit bis einschließlich April 1988 sei die Klägerin zur Einziehung der gepfändeten Lohnforderung nicht befugt gewesen. Durch das auf die Feststellungsklage des Ehemannes am 21. Januar 1988 ergangene und für vorläufig vollstreckbar erklärte Versäumnisurteil sei die Sachbefugnis der Klägerin entfallen. Denn damit sei eine anderweitige Regelung im Sinne des § 620 f Abs. 1 Satz 1 ZPO wirksam geworden, durch die die zur Regelung des Unterhalts der Klägerin im Scheidungsverfahren ergangene einstweilige Anordnung außer Kraft getreten sei. Daran habe sich nichts dadurch geändert, daß das Amtsgericht Duisburg- Hamborn zunächst mit Beschluß vom 7. April 1988 die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil einstweilen eingestellt und mit Urteil vom 16. Juni 1988 unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Feststellungsklage abgewiesen habe.
Dem kann nicht gefolgt werden.
1. Als Drittschuldner kann die Beklagte nicht einwenden, die titulierte Forderung stehe der Klägerin im Verhältnis zum Vollstreckungsschuldner (Ehemann) nicht zu (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Dezember 1988 - NJW 1989, 1053 [BAG 07.12.1988 - 4 AZR 471/88]; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 20. Aufl. § 829 Rdn. 115; Zöller/Stöber ZPO 16. Aufl. § 836 Rdn. 6; Stöber Forderungspfändung 9. Aufl. Rdn. 577, 664; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 48. Aufl. § 835 Anm. 6 A). Solche Einwendungen muß grundsätzlich der Schuldner selbst mit den prozeßrechtlichen Mitteln geltend machen, die das Gesetz ihm dafür eröffnet (§§ 766 ff ZPO). Etwas anderes gilt auch nicht, wenn der Gläubiger wie hier aufgrund einer Lohnpfändung Teile des Arbeitseinkommens des Schuldners einzieht. Vereinzelt ist zwar die Auffassung vertreten worden, in einem solchen Fall lasse sich aus dem Fürsorgegedanken ein Recht des Arbeitgebers herleiten, die Berechtigung der zugrundeliegenden Forderung des Gläubigers zu prüfen und entsprechende Einwendungen gegen die Vollstreckung zu erheben (Denck ZZP 92, 71, 81 ff). Dem ist aber bereits das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung unter Hinweis auf die im Vollstreckungsrecht besonders wichtigen Grundsätze der Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und Praktikabilität entgegengetreten. Der Senat folgt dem mit dem Ergebnis, daß gegen die Vollstreckung keine Bedenken bestehen, solange sie nicht für unzulässig erklärt oder der Vollstreckungstitel aufgehoben war.
2. Vollstreckungstitel ist die einstweilige Anordnung, die im Scheidungsverfahren zwischen der Klägerin und dem Ehemann am 26. November 1986 vom Amtsgericht Duisburg zur Regelung des Ehegattenunterhalts erlassen worden ist. Daß im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 22. Dezember 1987 als Datum dieses Titels der "5.11.86" (der Tag der mündlichen Verhandlung in dem Scheidungsverfahren) genannt worden ist, stellt eine bloße Unrichtigkeit (Schreibfehler) dar, die nach dem auch im Vollstreckungsrecht geltenden allgemeinen Rechtsgedanken des § 319 ZPO keine Bedeutung hat; keiner der Beteiligten leitet aus dem Versehen auch Rechte her.
Die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung ist nicht für unzulässig erklärt worden. Der Ehemann hat in dem gegen die Klägerin im November 1987 anhängig gemachten Feststellungsverfahren zwar mit Schriftsatz vom 14. Januar 1988 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt und mit Schriftsatz vom 25. Februar 1988 eine Entscheidung darüber mit der Begründung erbeten, die einstweilige Anordnung sei kein zur Vollstreckung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt geeigneter Titel. Ein entsprechender Beschluß ist jedoch nicht ergangen. Es kommt nicht darauf an, daß der mit der Sache befaßte Amtsrichter eine Entscheidung über diesen Antrag für entbehrlich gehalten hat, weil er - wie sich aus seinem Schreiben vom 2. März 1988 an den Prozeßbevollmächtigten des Ehemannes ergibt - der Auffassung war, aus dem Titel könne für die Zeit ab 1. November 1987 schon wegen des am 21. Januar 1988 verkündeten Versäumnisurteils nicht mehr vollstreckt werden.
3. Für den hier in Frage stehenden Zeitraum (bis einschließlich April 1988) war der Vollstreckungstitel auch nicht aufgehoben.
a) Wie zwischen den Parteien nicht streitig ist, galt die einstweilige Anordnung für die Zeit nach dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils (11. September 1987) als Regelung des nachehelichen Unterhalts weiter, obwohl sie zunächst den Ehegattenunterhalt während der Trennungszeit betraf (Senatsurteil vom 9. Februar 1983 - IVb ZR 343/81 - FamRZ 1983, 355).
b) Die einstweilige Anordnung ist nicht aufgrund des Versäumnisurteils vom 21. Januar 1988 außer Kraft getreten. § 620f Abs. 1 Satz 1 ZPO knüpft eine solche Rechtsfolge an das "Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung". Welcher Art diese Regelung zu sein hat, bestimmt das Gesetz nicht näher. Eine auf Feststellungsklage des Unterhaltsschuldners ergangene Sachentscheidung, die den Bestand der Unterhaltsverpflichtung ganz oder teilweise verneint, stellt aber jedenfalls eine solche Regelung dar. Da nach der Scheidung eine einstweilige Anordnung über den Ehegattenunterhalt nicht mehr abgeändert werden kann, hat der Schuldner nunmehr keinen anderen Weg als den der (negativen) Feststellungsklage, wenn er geltend machen will, daß dem Gläubiger ein Unterhaltsanspruch nicht oder nicht in der in der einstweiligen Anordnung zugesprochenen Höhe zusteht (Senatsurteil aaO. S. 356 zu II 1c).
c) Das Berufungsgericht hat zu Recht den Standpunkt eingenommen, daß mit dem am 21. Januar 1988 verkündeten - Versäumnisurteil noch keine anderweitige Regelung im Sinne des § 620f Abs. 1 Satz 1 ZPO wirksam geworden ist. Wenn das Gesetz hier den Begriff der Wirksamkeit verwendet, so beruht das darauf, daß im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 620 ZPO auch Gegenstände geregelt werden können, die nicht zivilprozessualen Grundsätzen unterliegen, sondern denen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; im Bereich des FGG werden gerichtliche Verfügungen aber bereits mit der Bekanntgabe an denjenigen wirksam, für welchen sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (§ 16 Abs. 1 FGG). Wann hingegen Urteile in Unterhaltssachen i.S. des § 620f Abs. 1 Satz 1 ZPO wirksam werden, ist in Rechtsprechung und Schrifttum zum Teil sehr umstritten (vgl. zum Meinungsstand Zöller/Philippi ZPO, 16. Aufl. § 620f Rdn. 21 ff.). Der vorliegende Sachverhalt veranlaßt keine Stellungnahme zu der Frage, ob bei Leistungsurteilen bereits die vorläufige Vollstreckbarkeit ausreicht. Ein Feststellungsausspruch, wie er hier infrage steht, enthält keinen zur Vollstreckung geeigneten Leistungsbefehl, sondern verhält sich allein über den Bestand eines Rechtsverhältnisses. Die Feststellung über dessen Bestehen oder Nichtbestehen wird erst mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam, nicht anders wie das einen Leistungsantrag abweisende Urteil (vgl. Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 94 I, S. 551; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht ZPO § 620f Rdn. 7 m.w.N.). Das Versäumnisurteil vom 21. Januar 1988 ist indessen nicht rechtskräftig geworden.
4. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte nach der Vorlage des Versäumnisurteils durch den Ehemann oder aufgrund des Schreibens des Amtsrichters vom 2. März 1988 darauf vertrauen durfte, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß habe sich mit der Folge erledigt, daß sie schuldbefreiend den vollen Arbeitslohn an ihren Arbeitnehmer auszahlen dürfe. Die Beklagte nimmt einen solchen Vertrauensschutz (vgl. dazu § 836 Abs. 2 ZPO) nicht für sich in Anspruch. Sie macht nicht einmal geltend, daß sie ihrem Arbeitnehmer den vollen Arbeitslohn für die hier infrage stehende Zeit ausgezahlt habe und sich deshalb der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme ausgesetzt sehe.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.