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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1959, Az.: 1 StR 466/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.10.1959
Aktenzeichen
1 StR 466/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts Kempten - 03.06.1959

Fundstelle

  • BGHSt 13, 274 - 278

Verfahrensgegenstand

schweren Diebstahls i.R. u.a.

Prozessgegner

den Hilfsarbeiter Matthias Johannes V. aus K., geboren am ... 1935 in ...

Sonstige Beteiligte

B. u.A.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 3. Juni 1959 soweit es ihn und den Angeklagten G. betrifft,

  1. 1.

    im Falle der Rentnerin Ka. (A I 5 der Urteilsgründe) dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Erpressung wegfällt;

  2. 2.

    im Falle Ka. im Straf aus Spruch und außerdem im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten V. verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen gemeinschaftlich in Tateinheit mit Erpressung begangenen Betruges im Rückfall und wegen Personenhehlerei verurteilt Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts, ohne dies näher auszuführen. Der Senat hat das Urteil nachgeprüft und gefunden, daß es folgenden Fehler enthält:

2

Die Strafkammer hat den Angeklagten im Falle Ka. zu unrecht wegen gemeinschaftlicher Erpressung verurteilt. Gf. spiegelte der Rentnerin auf Veranlassung des Angeklagten V. vor, deren Sohn habe sich in Stuttgart auf seiner Arbeitsstelle wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht strafbar gemacht; 200,- DM seien zur Abwendung einer Anzeige erforderlich; G. wolle das Geld zu diesem Zweck nach Stuttgart bringen. Zwei Tage später erklärte G. der Rentnerin, es seien noch 400,- DM erforderlich, wozu sie 200,- DM beisteuern müsse, während er den Rest einstweilen auslegen wolle. Frau Ka. zahlte beim ersten Male 60,- DM, beim zweiten 150,- DM. Die Angeklagten teilten das Geld unter sich.

3

Bei dieser Sachlage haben sich die Angeklagten V. und G. zwar des gemeinschaftlichen Betruges schuldig gemacht. Es fehlt jedoch an einer "Drohung mit einem empfindlichen Übel" und deshalb an einer Erpressung. § 253 StGB setzt allerdings nicht voraus, daß der Androhende das in Aussicht gestellte Übel selbst verwirklichen will. Wenn dies aber - wie hier - durch einen Dritten geschehen soll, muß in dem Bedrohten die Vorstellung erweckt werden, daß der Drohende den Dritten in der befürchteten Richtung beeinflussen könne und - bei Nichtvornahme der geforderten Vermögens Verfügung - auch wolle (BGHSt 7, 197). Gerade daran fehlt es hier. Grubart hat sich nach dem mit dem Angeklagten V. besprochenen Plan gegenüber Frau Ka. als Wohltäter aufgespielt, dem daran gelegen sei, die Anzeige des Dritten zu verhindern und der zu diesem Zweck sogar aus eigenen Mitteln beitrage.

4

Der Senat hat im Falle Ka. den Schuldspruch berichtigt, und zwar gemäß § 357 StPO auch gegen den Angeklagten G., der selbst keine Revision eingelegt hat, und den Strafausspruch sowie den Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Dr. Peetz Werner Willms Hübner Fischer