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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 20.03.1975, Az.: 2 ABR 111/74

Ausschlußfrist; Außerordentliche Kündigung; Betriebsratsmitglied; Zustimmung des Betriebsrats; Nachträgliche Zustimmung; Ersetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.03.1975
Aktenzeichen
2 ABR 111/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 10120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Düsseldorf 29.01.1974 - 3 BV 96/73
LAG Düsseldorf 18.04.1974 - 11 TaBV 15/74

Fundstellen

  • BAGE 27, 93 - 99
  • DB 1975, 890 (Kurzinformation)
  • MDR 1975, 788-789 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1575 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die außerordentliche Kündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied oder einer anderen der in § 103 Abs. 1 BetrVG genannten besonders geschützten Personen, die vor Erteilung oder Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochen wird, ist unheilbar nichtig; die Kündigung kann weder durch die nachträgliche Zustimmung des Betriebsrats noch durch deren spätere Ersetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren wirksam werden.

2. Die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB gilt im Regelungsbereich des § 103 BetrVG mit der Maßgabe, daß der Arbeitgeber jedenfalls innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hat, das Beschlußverfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach § 103 Abs. 2 BetrVG einleiten muß. Unentschieden bleibt, ob die Ausschlußfrist durch das Zustimmungsverfahren nach § 103 Abs. 1 BetrVG überhaupt verlängert wird und ob nicht vielmehr dieses Verfahren auf die Ausschlußfrist keinen Einfluß hat mit der Folge, daß der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht innerhalb der Ausschlußfrist gestellt werden müßte.