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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 29.06.1965, Az.: 1 ABR 2/65

Wahlvorschlag; Betriebsratsmitglieder; Nennung eines Bewerbers; Verletzung der Sollvorschrift; Vorschlagsliste; Aufweisen doppelt sovieler Bewerber

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.06.1965
Aktenzeichen
1 ABR 2/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 10152
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 11.12.1964 - 5 BVTa 8/64

Fundstellen

  • BAGE 17, 223 - 228
  • DB 1965, 1253-1254 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wahlvorschlag nach BetrVG 1952 § 13 Abs. 4 ist nicht deshalb ungültig, weil in ihm, obwohl mehrere Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, nur ein einziger Bewerber genannt ist.

2. Eine Verletzung der Sollvorschrift des BetrVG1952DV 1 § 6 Abs. 3, nach der die Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen muß, als in dem Wahlgang Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, führt nicht zur Ungültigkeit der Vorschlagsliste.